3. Kapitel Das subjektive Sachenrecht 12 – 21 1.1 Die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache 12 Aus dem objektiven Sachenrecht des Gesetzes, das für alle gilt, entsteht das subjektive Sachenrecht oder dingliche Recht einer bestimmten Person an einer bestimmten Sache: das Eigentum, die Grundschuld oder das Pfandrecht. Anders als die schuldrechtliche Forderung, die der künftigen Erfüllung harrt, verleiht das dingliche Recht eine unmittelbare rechtliche Herrschaft über die Sache. Gesetzliches Leitbild ist das Eigentum . Nach § 903 S. 1 darf der Eigentümer mit seiner Sache machen, was er will und Dritte von jeder Einwirkung ausschließen, er darf die Sache gebrauchen und verbrauchen, veräußern und belasten. Fremder Übergriffe erwehrt er sich mit den starken dinglichen Herausgabe- und Abwehransprüchen aus §§ 985, 1004 . Die anderen dinglichen Rechte vom Erbbaurecht über den Nießbrauch bis zur Grundschuld sind aus dem gleichen Holz geschnitzt, sind sie doch nichts anderes als Teilbefugnisse auf Nutzung oder Verwertung der Sache, die das Gesetz vom Eigentum abspaltet und rechtlich verselbstständigt. Art. 14 I 1 GG garantiert das Eigentum einschließlich der beschränkten dinglichen Rechte nicht nur als Rechtsinstitut, sondern auch als individuelles Grund- und Freiheitsrecht des Einzelnen gegen staatliche Willkür ( RN 93 ).
1. Das dingliche Herrschaftsrecht und seine Schranken 12 1.1 Die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache 12 Aus dem objektiven Sachenrecht des Gesetzes, das für alle gilt, entsteht das subjektive Sachenrecht oder dingliche Recht einer bestimmten Person an einer bestimmten Sache: das Eigentum, die Grundschuld oder das Pfandrecht. Anders als die schuldrechtliche Forderung, die der künftigen Erfüllung harrt, verleiht das dingliche Recht eine unmittelbare rechtliche Herrschaft über die Sache. Gesetzliches Leitbild ist das Eigentum . Nach § 903 S. 1 darf der Eigentümer mit seiner Sache machen, was er will und Dritte von jeder Einwirkung ausschließen, er darf die Sache gebrauchen und verbrauchen, veräußern und belasten. Fremder Übergriffe erwehrt er sich mit den starken dinglichen Herausgabe- und Abwehransprüchen aus §§ 985, 1004 . Die anderen dinglichen Rechte vom Erbbaurecht über den Nießbrauch bis zur Grundschuld sind aus dem gleichen Holz geschnitzt, sind sie doch nichts anderes als Teilbefugnisse auf Nutzung oder Verwertung der Sache, die das Gesetz vom Eigentum abspaltet und rechtlich verselbstständigt. Art. 14 I 1 GG garantiert das Eigentum einschließlich der beschränkten dinglichen Rechte nicht nur als Rechtsinstitut, sondern auch als individuelles Grund- und Freiheitsrecht des Einzelnen gegen staatliche Willkür ( RN 93 ).
1.1 1.1 Die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache 12 Aus dem objektiven Sachenrecht des Gesetzes, das für alle gilt, entsteht das subjektive Sachenrecht oder dingliche Recht einer bestimmten Person an einer bestimmten Sache: das Eigentum, die Grundschuld oder das Pfandrecht. Anders als die schuldrechtliche Forderung, die der künftigen Erfüllung harrt, verleiht das dingliche Recht eine unmittelbare rechtliche Herrschaft über die Sache. Gesetzliches Leitbild ist das Eigentum . Nach § 903 S. 1 darf der Eigentümer mit seiner Sache machen, was er will und Dritte von jeder Einwirkung ausschließen, er darf die Sache gebrauchen und verbrauchen, veräußern und belasten. Fremder Übergriffe erwehrt er sich mit den starken dinglichen Herausgabe- und Abwehransprüchen aus §§ 985, 1004 . Die anderen dinglichen Rechte vom Erbbaurecht über den Nießbrauch bis zur Grundschuld sind aus dem gleichen Holz geschnitzt, sind sie doch nichts anderes als Teilbefugnisse auf Nutzung oder Verwertung der Sache, die das Gesetz vom Eigentum abspaltet und rechtlich verselbstständigt. Art. 14 I 1 GG garantiert das Eigentum einschließlich der beschränkten dinglichen Rechte nicht nur als Rechtsinstitut, sondern auch als individuelles Grund- und Freiheitsrecht des Einzelnen gegen staatliche Willkür ( RN 93 ).
Die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache 1.1 Die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache 12 Aus dem objektiven Sachenrecht des Gesetzes, das für alle gilt, entsteht das subjektive Sachenrecht oder dingliche Recht einer bestimmten Person an einer bestimmten Sache: das Eigentum, die Grundschuld oder das Pfandrecht. Anders als die schuldrechtliche Forderung, die der künftigen Erfüllung harrt, verleiht das dingliche Recht eine unmittelbare rechtliche Herrschaft über die Sache. Gesetzliches Leitbild ist das Eigentum . Nach § 903 S. 1 darf der Eigentümer mit seiner Sache machen, was er will und Dritte von jeder Einwirkung ausschließen, er darf die Sache gebrauchen und verbrauchen, veräußern und belasten. Fremder Übergriffe erwehrt er sich mit den starken dinglichen Herausgabe- und Abwehransprüchen aus §§ 985, 1004 . Die anderen dinglichen Rechte vom Erbbaurecht über den Nießbrauch bis zur Grundschuld sind aus dem gleichen Holz geschnitzt, sind sie doch nichts anderes als Teilbefugnisse auf Nutzung oder Verwertung der Sache, die das Gesetz vom Eigentum abspaltet und rechtlich verselbstständigt. Art. 14 I 1 GG garantiert das Eigentum einschließlich der beschränkten dinglichen Rechte nicht nur als Rechtsinstitut, sondern auch als individuelles Grund- und Freiheitsrecht des Einzelnen gegen staatliche Willkür ( RN 93 ).
12 1.1 Die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache 12 Aus dem objektiven Sachenrecht des Gesetzes, das für alle gilt, entsteht das subjektive Sachenrecht oder dingliche Recht einer bestimmten Person an einer bestimmten Sache: das Eigentum, die Grundschuld oder das Pfandrecht. Anders als die schuldrechtliche Forderung, die der künftigen Erfüllung harrt, verleiht das dingliche Recht eine unmittelbare rechtliche Herrschaft über die Sache. Gesetzliches Leitbild ist das Eigentum . Nach § 903 S. 1 darf der Eigentümer mit seiner Sache machen, was er will und Dritte von jeder Einwirkung ausschließen, er darf die Sache gebrauchen und verbrauchen, veräußern und belasten. Fremder Übergriffe erwehrt er sich mit den starken dinglichen Herausgabe- und Abwehransprüchen aus §§ 985, 1004 . Die anderen dinglichen Rechte vom Erbbaurecht über den Nießbrauch bis zur Grundschuld sind aus dem gleichen Holz geschnitzt, sind sie doch nichts anderes als Teilbefugnisse auf Nutzung oder Verwertung der Sache, die das Gesetz vom Eigentum abspaltet und rechtlich verselbstständigt. Art. 14 I 1 GG garantiert das Eigentum einschließlich der beschränkten dinglichen Rechte nicht nur als Rechtsinstitut, sondern auch als individuelles Grund- und Freiheitsrecht des Einzelnen gegen staatliche Willkür ( RN 93 ).
1.2 1.2 Die Schranken des dinglichen Rechts Art. 14 I GG und § 903 S. 1 stellen das Eigentum unter den Vorbehalt des Gesetzes , das den Inhalt des Eigentums festlegt und die Grenzen zieht, den Kern aber nicht antasten darf, es sei denn unter den strengen Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 III GG ( RN 98 ff. ). Zivilrechtlich wird das Eigentum durch andere Rechte eingeschränkt, die es dinglich belasten. Dem Grundeigentum setzt außerdem das gesetzliche Nachbarrecht der §§ 906 ff. Grenzen ( RN 291 ff. ). Zahlreich und tiefgreifend sind die Schranken, die das öffentliche Recht zum allgemeinen Wohl vor und auf dem Grundstück errichtet durch das öffentliche Bau- und Verkehrsrecht, das Landwirtschafts- und Naturschutzrecht und manch andere Gesetze ( RN 96 , 97 ).
Die Schranken des dinglichen Rechts 1.2 Die Schranken des dinglichen Rechts Art. 14 I GG und § 903 S. 1 stellen das Eigentum unter den Vorbehalt des Gesetzes , das den Inhalt des Eigentums festlegt und die Grenzen zieht, den Kern aber nicht antasten darf, es sei denn unter den strengen Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 III GG ( RN 98 ff. ). Zivilrechtlich wird das Eigentum durch andere Rechte eingeschränkt, die es dinglich belasten. Dem Grundeigentum setzt außerdem das gesetzliche Nachbarrecht der §§ 906 ff. Grenzen ( RN 291 ff. ). Zahlreich und tiefgreifend sind die Schranken, die das öffentliche Recht zum allgemeinen Wohl vor und auf dem Grundstück errichtet durch das öffentliche Bau- und Verkehrsrecht, das Landwirtschafts- und Naturschutzrecht und manch andere Gesetze ( RN 96 , 97 ).
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