Kurt Schellhammer - Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen: краткое содержание, описание и аннотация

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Anspruch und Einwendung, Behauptungs- und Beweislast bilden auch hier das didaktische Konzept dieser übersichtlichen und praxisnahen Darstellung des Sachenrechts. Der Arbeitsweise des Praktikers entsprechend behandelt das Werk das Sachenrecht leicht nachvollziehbar nach dem System Anspruchsgrundlage, Gegennorm und Beweislast. Die Darstellung geht praxisorientiert den Weg vom Normalfall zum Störfall; von der Regel zur Ausnahme und von der Rechtsfolge zum Tatbestand einer Norm.
Das Sachenrecht von Schellhammer bietet
– eine Fülle praktischer Beispiele aus der Rechtsprechung des BGH
– zahlreiche Übersichten zur Veranschaulichung der Darstellung
– Hilfe bei der täglichen Falllösung.Schwerpunkte dieses Buches sind 
– die dinglichen Ansprüche aus Besitz und Eigentum auf Herausgabe und Abwehr jeglicher Art von Störungen
– das Nachbarrecht als gesetzliche Beschränkung des Grundeigentums
– Erbbaurecht, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte, Grundschuld und Hypothek samt Grundbuchverfahrensrecht
– die Rolle des Besitzes für die Übereignung beweglicher Sachen, die gesetzlichen Eigentumsvermutungen, der Eigentumsvorbehalt und das Sicherungseigentum.Schwerpunkt dieser Neuauflage ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), dessen Änderungen sich durch das gesamte WEG ziehen und von enormer praktischer Bedeutung sind: So bestehen z.B. nunmehr zwischen den einzelnen Eigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen mehr, bauliche Maßnahmen werden erleichtert und die Rechte der Wohnungseigentümer gestärkt.

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3.3 3.3 Sachenrecht und BGB Allgemeiner Teil 5 Kauf und Übereignung sind, ihren unterschiedlichen Rechtsfolgen zum Trotz, gleichermaßen Rechtsgeschäfte . Das ist ihr gemeinsamer Nenner, der die Brücke schlägt zum Allgemeinen Teil des BGB. Die §§ 104-185 über Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen und Verträge gelten auch für Kauf und Übereignung, soweit das Schuld- und Sachenrecht nichts anderes sagt, denn das ist Sinn und Zweck allgemeiner, vor die Klammer gesetzter Regeln. Auch die Übereignung ist ein Rechtsgeschäft und besteht – unter anderem – aus Willenserklärungen. Auch die dingliche Einigung ist ein Vertrag, der durch Willenserklärungen zu Stande kommt, die auf dieselbe Rechtsfolge zielen. Auch die Übereignung kann wegen Geschäftsunfähigkeit, Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit nichtig sein oder wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung durch Anfechtung vernichtet werden ( RN 1470 ff. ). Sachenrecht und BGB Allgemeiner Teil 3.3 Sachenrecht und BGB Allgemeiner Teil 5 Kauf und Übereignung sind, ihren unterschiedlichen Rechtsfolgen zum Trotz, gleichermaßen Rechtsgeschäfte . Das ist ihr gemeinsamer Nenner, der die Brücke schlägt zum Allgemeinen Teil des BGB. Die §§ 104-185 über Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen und Verträge gelten auch für Kauf und Übereignung, soweit das Schuld- und Sachenrecht nichts anderes sagt, denn das ist Sinn und Zweck allgemeiner, vor die Klammer gesetzter Regeln. Auch die Übereignung ist ein Rechtsgeschäft und besteht – unter anderem – aus Willenserklärungen. Auch die dingliche Einigung ist ein Vertrag, der durch Willenserklärungen zu Stande kommt, die auf dieselbe Rechtsfolge zielen. Auch die Übereignung kann wegen Geschäftsunfähigkeit, Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit nichtig sein oder wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung durch Anfechtung vernichtet werden ( RN 1470 ff. ). 5 3.3 Sachenrecht und BGB Allgemeiner Teil 5 Kauf und Übereignung sind, ihren unterschiedlichen Rechtsfolgen zum Trotz, gleichermaßen Rechtsgeschäfte . Das ist ihr gemeinsamer Nenner, der die Brücke schlägt zum Allgemeinen Teil des BGB. Die §§ 104-185 über Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen und Verträge gelten auch für Kauf und Übereignung, soweit das Schuld- und Sachenrecht nichts anderes sagt, denn das ist Sinn und Zweck allgemeiner, vor die Klammer gesetzter Regeln. Auch die Übereignung ist ein Rechtsgeschäft und besteht – unter anderem – aus Willenserklärungen. Auch die dingliche Einigung ist ein Vertrag, der durch Willenserklärungen zu Stande kommt, die auf dieselbe Rechtsfolge zielen. Auch die Übereignung kann wegen Geschäftsunfähigkeit, Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit nichtig sein oder wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung durch Anfechtung vernichtet werden ( RN 1470 ff. ).

2. Kapitel Das objektive Sachenrecht 6 – 11 1. Die Rechtsgrundlagen 6 Das Sachenrecht steht, mehr als 400 Paragrafen stark, im 3. Buch des BGB , aber nicht nur dort. Zum Sachenrecht gehören auch die §§ 90-103 über Sachen und Tiere, Sachbestandteile und Zubehör, Sachfrüchte und Sachnutzungen; sie bilden eine Art allgemeiner Teil des Sachenrechts und liefern eine Reihe verbindlicher gesetzlicher Definitionen. Den Rechtsfolgen nach zählen auch ein paar schuld-, familien- und erbrechtliche Vorschriften zum Sachenrecht: die §§ 718, 719 über die Gesamthand der Gesellschafter, die §§ 1362, 1416, 1424 über Eigentumsvermutungen in der Ehe und die Gesamthand in der Gütergemeinschaft sowie die §§ 2032, 2033 über die Gesamthand der Miterben. Außerhalb des BGB sind geregelt: das Wohnungs- und Teileigentum im WEG und das Erbbaurecht im ErbbauRG . Die Art. 64-69, 106-133 EGBGB ermächtigen die Länder, ein paar sachenrechtliche Beziehungen zu regeln wie den Altenteil oder das Nachbarrecht; so ergänzen etliche Nachbarrechtsgesetze der Länder das bundesrechtliche Nachbarrecht der §§ 906 ff. Sogar in der ZPO verlieren sich ein paar sachenrechtliche Vorschriften: die §§ 867, 868 über Zwangshypothek und Eigentümerhypothek, § 894 über die fiktive Abgabe einer dinglichen Willenserklärung, § 895 über die Sicherung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils durch Vormerkung oder Widerspruch und § 898 über den Erwerb vom Nichtberechtigten. Auch im Sachenrecht gilt: - Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG); - jüngeres Recht bricht älteres Recht; - spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor. Über allem thront das Grundgesetz , dessen Art. 14 das Eigentum samt allen anderen dinglichen Rechten nicht nur als individuelle Grundrechte, sondern auch als Institutionen des Zivilrechts garantiert.

1. 1. Die Rechtsgrundlagen 6 Das Sachenrecht steht, mehr als 400 Paragrafen stark, im 3. Buch des BGB , aber nicht nur dort. Zum Sachenrecht gehören auch die §§ 90-103 über Sachen und Tiere, Sachbestandteile und Zubehör, Sachfrüchte und Sachnutzungen; sie bilden eine Art allgemeiner Teil des Sachenrechts und liefern eine Reihe verbindlicher gesetzlicher Definitionen. Den Rechtsfolgen nach zählen auch ein paar schuld-, familien- und erbrechtliche Vorschriften zum Sachenrecht: die §§ 718, 719 über die Gesamthand der Gesellschafter, die §§ 1362, 1416, 1424 über Eigentumsvermutungen in der Ehe und die Gesamthand in der Gütergemeinschaft sowie die §§ 2032, 2033 über die Gesamthand der Miterben. Außerhalb des BGB sind geregelt: das Wohnungs- und Teileigentum im WEG und das Erbbaurecht im ErbbauRG . Die Art. 64-69, 106-133 EGBGB ermächtigen die Länder, ein paar sachenrechtliche Beziehungen zu regeln wie den Altenteil oder das Nachbarrecht; so ergänzen etliche Nachbarrechtsgesetze der Länder das bundesrechtliche Nachbarrecht der §§ 906 ff. Sogar in der ZPO verlieren sich ein paar sachenrechtliche Vorschriften: die §§ 867, 868 über Zwangshypothek und Eigentümerhypothek, § 894 über die fiktive Abgabe einer dinglichen Willenserklärung, § 895 über die Sicherung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils durch Vormerkung oder Widerspruch und § 898 über den Erwerb vom Nichtberechtigten. Auch im Sachenrecht gilt: - Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG); - jüngeres Recht bricht älteres Recht; - spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor. Über allem thront das Grundgesetz , dessen Art. 14 das Eigentum samt allen anderen dinglichen Rechten nicht nur als individuelle Grundrechte, sondern auch als Institutionen des Zivilrechts garantiert. Die Rechtsgrundlagen 1. Die Rechtsgrundlagen 6 Das Sachenrecht steht, mehr als 400 Paragrafen stark, im 3. Buch des BGB , aber nicht nur dort. Zum Sachenrecht gehören auch die §§ 90-103 über Sachen und Tiere, Sachbestandteile und Zubehör, Sachfrüchte und Sachnutzungen; sie bilden eine Art allgemeiner Teil des Sachenrechts und liefern eine Reihe verbindlicher gesetzlicher Definitionen. Den Rechtsfolgen nach zählen auch ein paar schuld-, familien- und erbrechtliche Vorschriften zum Sachenrecht: die §§ 718, 719 über die Gesamthand der Gesellschafter, die §§ 1362, 1416, 1424 über Eigentumsvermutungen in der Ehe und die Gesamthand in der Gütergemeinschaft sowie die §§ 2032, 2033 über die Gesamthand der Miterben. Außerhalb des BGB sind geregelt: das Wohnungs- und Teileigentum im WEG und das Erbbaurecht im ErbbauRG . Die Art. 64-69, 106-133 EGBGB ermächtigen die Länder, ein paar sachenrechtliche Beziehungen zu regeln wie den Altenteil oder das Nachbarrecht; so ergänzen etliche Nachbarrechtsgesetze der Länder das bundesrechtliche Nachbarrecht der §§ 906 ff. Sogar in der ZPO verlieren sich ein paar sachenrechtliche Vorschriften: die §§ 867, 868 über Zwangshypothek und Eigentümerhypothek, § 894 über die fiktive Abgabe einer dinglichen Willenserklärung, § 895 über die Sicherung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils durch Vormerkung oder Widerspruch und § 898 über den Erwerb vom Nichtberechtigten. Auch im Sachenrecht gilt: - Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG); - jüngeres Recht bricht älteres Recht; - spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor. Über allem thront das Grundgesetz , dessen Art. 14 das Eigentum samt allen anderen dinglichen Rechten nicht nur als individuelle Grundrechte, sondern auch als Institutionen des Zivilrechts garantiert. 6 1. Die Rechtsgrundlagen 6 Das Sachenrecht steht, mehr als 400 Paragrafen stark, im 3. Buch des BGB , aber nicht nur dort. Zum Sachenrecht gehören auch die §§ 90-103 über Sachen und Tiere, Sachbestandteile und Zubehör, Sachfrüchte und Sachnutzungen; sie bilden eine Art allgemeiner Teil des Sachenrechts und liefern eine Reihe verbindlicher gesetzlicher Definitionen. Den Rechtsfolgen nach zählen auch ein paar schuld-, familien- und erbrechtliche Vorschriften zum Sachenrecht: die §§ 718, 719 über die Gesamthand der Gesellschafter, die §§ 1362, 1416, 1424 über Eigentumsvermutungen in der Ehe und die Gesamthand in der Gütergemeinschaft sowie die §§ 2032, 2033 über die Gesamthand der Miterben. Außerhalb des BGB sind geregelt: das Wohnungs- und Teileigentum im WEG und das Erbbaurecht im ErbbauRG . Die Art. 64-69, 106-133 EGBGB ermächtigen die Länder, ein paar sachenrechtliche Beziehungen zu regeln wie den Altenteil oder das Nachbarrecht; so ergänzen etliche Nachbarrechtsgesetze der Länder das bundesrechtliche Nachbarrecht der §§ 906 ff. Sogar in der ZPO verlieren sich ein paar sachenrechtliche Vorschriften: die §§ 867, 868 über Zwangshypothek und Eigentümerhypothek, § 894 über die fiktive Abgabe einer dinglichen Willenserklärung, § 895 über die Sicherung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils durch Vormerkung oder Widerspruch und § 898 über den Erwerb vom Nichtberechtigten. Auch im Sachenrecht gilt: - Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG); - jüngeres Recht bricht älteres Recht; - spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor. Über allem thront das Grundgesetz , dessen Art. 14 das Eigentum samt allen anderen dinglichen Rechten nicht nur als individuelle Grundrechte, sondern auch als Institutionen des Zivilrechts garantiert.

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