Als Gewinn erachtete er im Tuberkulosegesetz, dass das «Halten von Pflegekindern» in jedem Fall an eine behördliche Bewilligung geknüpft sei und die Pflegekinder bei der Übergabe an eine Pflegefamilie ärztlich untersucht und behördlich beaufsichtigt und bei Gefährdung unter Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde versetzt würden. 217Als Mangel betrachtete er den Umstand, dass «Zwangshospitalisierungen» unzulässig seien, besonders aber im Fall einer schwerkranken Mutter, «welche eine ganze Schar kleiner Kinder um sich herum hat und sie alle» gefährde, dies «doch das einzig richtige wäre. Wollte man in einem solchen Fall streng vorgehen, so müsste man der Familie die gefährdeten Kinder wegnehmen und sie irgendwo versorgen.» 218Hauptbestimmung des am 27. Januar 1931 verabschiedeten Tuberkulosegesetzes war, dass der Bund, der Kanton und die Gemeinden «unter Mitwirkung der privaten Vereins- und Fürsorgetätigkeit die nötigen Massnahmen» ergreifen müssten. 219Indem ebenfalls an die private Wohltätigkeit gedacht wurde, wurden auch Bestimmungen über die «Platzierung» von Pflegekindern aufgenommen: «Nicht-tuberkulöse Kinder dürfen nur in Haushaltungen untergebracht werden, wo keine tuberkulösen sie gefährden; tuberkulöse Kinder wiederum dürfen nicht in Haushaltungen kommen, wo sich nicht tuberkulöse Kinder befinden.» 220Daran geknüpft war auch die Anerkennung von Pflegeorten für Pflegekinder bis zum 14. Altersjahr. Kantonale Meldestelle war das Sanitätsdepartement, ihr angegliedert waren die kommunalen Gesundheitskommissionen, denen die «Anerkennung von Pflegeorten für Pflegekinder und deren Überwachung bis zum vollendeten vierzehnten Altersjahr» überantwortet wurde. 221
Die Schülerin der Sozialen Frauenschule Elsa Gsell nahm dann auch den Artikel als Aufhänger für ein Schreiben an Regierungsrat Leutenegger, in dem sie die Bitte vortrug, «ob Sie nicht die Freundlichkeit hätten, diese Umfrage demnächst zu lanzieren. Wenn meine Mithülfe hiezu erforderlich ist, stelle ich mich gerne zu Ihrer Verfügung.» 222Die Enquête sollte in statistischer Hinsicht wichtige Erkenntnisse liefern, die auch dem Sanitätsdepartement von Nutzen wären. Nach einer persönlichen Unterredung mit dem Regierungsrat wurden die kommunalen Gesundheitskommissionen mit Fragebogen eingedeckt. 223Die Enquête wurde im Oktober und November 1931 durchgeführt, und Gsell evaluierte sie in ihrer Diplomarbeit, die vom Kantonsarzt Isler an sämtliche Gesundheitsbehörden, Waisen- und Pfarrämter sowie Lehrer versandt wurde. Isler betonte, dass die Pflegekinderzahl im Kanton «sehr gross» sei, «und ihre Unterbringung lässt an vielen Orten viel zu wünschen übrig». Darüber hinaus stellte er in Aussicht, dass das Sanitätsdepartement «in nächster Zeit eine Pflegekinderverordnung» ausarbeiten wolle, die den Behörden als Wegleitung dienen solle. 224Die Pflegekinderverordnung kam jedoch erst 1946 zustande.
Gsell resümierte in ihrer Arbeit, dass insbesondere die thurgauischen Amtsvormundschaften ihre Aufgabe noch nicht vollumfänglich wahrnahmen, um «ihre Tätigkeit im Sinne neuzeitlicher Jugendfürsorge auszubauen». 225Die Enquête führte vor Augen, dass rund die Hälfte aller Pflegekinderverhältnisse auf Initiative der leiblichen Eltern stattfand. Vereine und Jugendämter kamen hingegen nur für 17 Prozent der Fremdplatzierungen finanziell auf. Den Vorstand beschäftigte vielmehr ein Postulat aus Zeiten der Einführung des Tuberkulosegesetzes, nämlich die gewünschte Regelung des Pflegekinderwesens durch eine Verordnung. Anna Waldner machte darauf aufmerksam, dass die diesbezügliche Eingabe an die Regierung nach wie vor unbeantwortet sei, und schlug vor, nachzuhaken. Der ebenfalls anwesende Regierungsrat schlug den Weg über eine «Anfrage» vor an Stelle einer erneuten «Eingabe». Pfarrer Etter übernahm die Aufgabe, das Erziehungsdepartement erneut anzugehen. 226Dieses wichtige Traktandum blieb aber bis im Frühjahr 1946 liegen, bis das Vormundschaftsdepartement zur Beratung eines Entwurfs zu einer Pflegekinderverordnung nach Weinfelden einlud.
Zur Versammlung am 15. Februar 1946 wurden auch zwei Vertreter des Armenerziehungsvereins bestellt, die bei der paragrafenweisen Besprechung den Eindruck erhielten, dass die Verordnung «eine erfreuliche Verbesserung des bestehenden Zustandes» verspreche. 227Bereits im März desselben Jahres wurde «die Verordnung des Regierungsrates betreffend die Aufsicht über die Pflegekinder» verabschiedet. Die Verordnung umfasste sämtliche Kinder bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr, deren Erziehung, ob mit oder ohne Pflegegeld, anderen Personen als ihren leiblichen Eltern anvertraut wurde. Die Vormundschaftsbehörden (Waisenämter) waren aber auch befugt, ihre Mündel bei Fällen von körperlichen oder psychischen Einschränkungen, Gefährdung oder Schwererziehbarkeit bis zur Mündigkeit unter die Pflegekinderaufsicht zu stellen. 228Die Aufnahme eines Pflegekindes war wie beim Tuberkulosegesetz auch hier an eine Bewilligung geknüpft, neu aber durch das wohnörtliche Waisenamt. Die Pflegekinderaufsicht konnte auch einer Kommission oder «einer in der Gemeinde oder im Bezirk bestehenden öffentlichen oder privaten Fürsorgeinstitution übertragen» werden. Darunter fielen die «Amtsvormundschaft, Säuglingsfürsorgevereinigungen, Tuberkulosefürsorgestelle, Pro Juventute, usw.» – weder der Armenerziehungsverein noch das seraphische Liebeswerk wurden namentlich erwähnt. 229
Dass sich die Zeiten änderten, konstatierte auch der Vereinspräsident anlässlich eines historischen Rückblicks im Jahr 1949 über die «Geschichte des Vereins». Die Tätigkeit hätte sich insofern gewandelt, «als man es anfangs nur mit normalen Kindern, die in Familien versorgt werden konnten, zu tun hatte, während später in steigendem Masse auch Anormale und Schwererziehbare angemeldet wurden, für die nur Anstaltserziehung in Frage kam». 230Diese Aufgaben seien aber in den letzten Jahren vermehrt von der Stiftung Pro Infirmis und der Thurgauischen Frauenhilfe übernommen worden, die für diese Aufgabe besser geschult seien. «Zu den meist sehr hohen Kosten solcher Placierungen bietet dann der Verein gerne die Hand. Eine weitere, sehr dankbare Aufgabe sieht er in der Hilfeleistung zur Berufsbildung von Burschen und Mädchen.» 231Ein halbes Jahr später wurde auch erstmals über eine Namensänderung offen gesprochen. 232
Die Verschiebung der Vereinsaufgaben von der aktiven Fremdplatzierung zur reinen Quersubventionierung anderer Hilfswerke wie der Pro Juventute, Pro Infirmis oder des Thurgauer Frauensekretariats wurde immer offensichtlicher, 233bis im Juni des Jahres 1953 erstmals offen im Vorstand über das weitere Fortgehen des Vereins diskutiert wurde: «Herr Pfr. Schuppli stellt als Präsident die Zukunft unseres Vereins in Diskussion.» Bereits seit einigen Jahren bestehe «die Tätigkeit unseres Vereins zur Hauptsache in der Gewährung von Beiträgen an die Betreuung von Kindern durch Pro Infirmis, Frauensekretariat und andere Institutionen, so dass wir zu diesen Kindern keine direkten Beziehungen haben». 234«Trotz diesen für unsern Verein unbefriedigenden Verhältnissen will man von einer Auflösung unseres Vereins vorläufig noch absehen.» 235
Wie unbefriedigend diese Situation für den Vereinsvorstand gewesen sein muss, offenbart die Tatsache, dass der Vorstand bei der Fürsorgestelle Pro Infirmis eine Stellungnahme einforderte, ob der Armenerziehungsverein überhaupt noch gebraucht werde. Wenig überraschend wurde die Notwendigkeit «des Fortbestehens unseres Vereins» bejaht. 236Bereits vier Jahre später entzog aber auch die Fürsorgestelle mehr und mehr dem Armenerziehungsverein ihre Gunst, indem «von Pro Infirmis weniger Beitragsgesuche eingegangen sind». Der Präsident erwähnte, dass der Verein früher viel mehr Pflegekinder zu betreuen gehabt habe. «Heute sind es nur noch einige wenige.» Andere Fürsorgeinstitutionen wie Pro Infirmis, das Frauensekretariat oder die Amtsvormundschaften hätten sich eingeschaltet. «Pflegekinder im eigentlichen Sinn haben wir nur wenige, weil die Amtsvormundschaften meistens nur Beiträge von uns wünschen.» 237
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