Ernst Guggisberg - Pflegekinder

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In der Schweiz entstanden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auf private Initiative hin Vereine mit Bildungszweck; in den Kantonen Aargau, Basel-Land, Solothurn und Thurgau wurden sie Armenerziehungsvereine genannt. Durch Fremdplatzierung in «rechtschaffenen» Pflegefamilien und Anstalten wollten sie «verwahrloste» Kinder nicht nur versorgen, sondern auch erziehen und so einen Beitrag zur Überwindung von Armut leisten.
Ernst Guggisberg legt in seiner Studie dar, welche Bedeutung die Armenerziehungsvereine als Vertreterinnen der privaten Armenpflege in der schweizerischen «Fürsorgelandschaft» hatten und in welchem Verhältnis sie zur öffentlich-rechtlichen Armenpolitik standen. Damit leistet er einen wichtigen Beitrag zur historischen Armutsforschung, der ausserfamiliären Erziehung und bietet eine weitere Perspektive zur aktuellen Diskussion um Verdingkinder und weitere Formen fürsorgerischer Zwangsmassnahmen.

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Unter dem 25. April 1911 wurde das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Thurgau rechtskräftig. Im Abschnitt Familienrecht bezeichnete es als zuständige Vormundschaftsbehörde die bestehenden Waisenämter der wohnörtlichen Munizipalgemeinde der zu bevormundenden Personen. 200Der Vorstand bemerkte zur neuen Ausgangslage, dass die Kirchenvorsteherschaften oftmals vergässen, dass nicht mehr das Thurgauische, sondern neu das Schweizerische Zivilgesetzbuch gelte, in dem nicht nur vermögende Kinder einen Vormund erhielten, sondern «jedes elternlose Kind». Nach dem Thurgauischen Zivilgesetzbuch «übernahm bei Unfähigkeit der Eltern, die Kinder zu erziehen, gewöhnlich ohne formellen Beschluss» die «Kirchenvorsteherschaft die elterlichen Rechte und Pflichten gemäss dem Grundsatze: ‹Wer bezahlt, der befiehlt auch›». 201In der Bestrebung, das Vormundschaftswesen zu professionalisieren, war ab Einführung des Zivilgesetzbuches auch die Schaffung von Amtsvormündern reges Thema im Vereinsvorstand. Erstmals übergab im Jahr 1920 ein Amtsvormund dem Armenerziehungsverein ein Pflegekind zur «Patronierung». 202Der Präsident hielt fest, «dass man in den Bezirken Arbon u. Frauenfeld u. in Kreuzlingen-Steckborn, wo Amtsvormundschaftsstellen eingerichtet worden sind, mit denselben gute Erfahrungen gemacht habe». 203Amtsvormundschaften bestanden im Bezirk Arbon seit 1917, in der Stadt Kreuzlingen ab 1918, in Frauenfeld ab 1920, in Weinfelden ab 1928 und in Amriswil ab 1930. 204

Dass der Kontakt zwischen dem Verein und den Amtsvormundschaften gesucht wurde, beweist auch die Tatsache, dass der Generalvormund von Frauenfeld an den Vereinssitzungen zugegen war: «Seine Erfahrungen zeigen, dass das alte Vorurteil, als handele es sich bei der Vormundschaft immer nur um Schutz des Vermögens u. materieller Interessen, noch sehr eingewurzelt ist. Der Präsident teilt ferner mit, dass jetzt, 9 Jahre nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches noch immer Kinder angemeldet werden – Waisen oder solche, deren Eltern die elterliche Gewalt entzogen ist – die keinen Vormund haben, oder weil kein Vermögen vorhanden ist. Es muss immer wieder betont werden, dass gerade verlassene Kinder, die vermögenslos sind, erst recht eines Vormundes bedürfen, der ihnen mit Rat u. Tat beisteht.» 205

Die Bestrebung, das Pflegekinderwesen im Kanton Thurgau zu professionalisieren, ging aber in erster Linie nicht vom Armenerziehungsverein, sondern vom 1926 gegründeten «Bund Thurgauischer Frauenvereine» aus. Bereits ein Jahr nach dessen Konstituierung, setzte sich der mehrheitlich protestantisch ausgerichtete Bund – als Gegenpol zum «Thurgauischen Katholischen Frauenbund» – mit der Kontrolle des thurgauischen Pflegekinderwesens auseinander. Die damalige Präsidentin, Isabella Staehelin (1890–1978), stand in Verbindung mit Elsa Gsell, Schülerin der Sozialen Frauenschule Zürich, die das Thema in ihrer Diplomarbeit anhand einer Enquête aufarbeiten sollte, «um dadurch ohne viel Kosten ein sicheres Material zu erhalten für Eingaben an die Behörden». 206

Am 23. Januar 1929 hielt der Bund unter Einladung aller interessierten Kreise – auch in Anwesenheit Regierungsrats Paul Altwegg (1884–1952) – eine erste Zusammenkunft ab. Die Sekretärin des Thurgauer Frauenbundes und Leiterin der Thurgauischen Zentralstelle für weibliche Berufsberatung, Anna Walder (1894–1986), hielt an diesem Anlass ein Referat, in dem sie den Pflegekinderbegriff umriss, auf die Grundlagen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und die Pflegekinderverordnungen der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Waadt und Zürich einging. 207In ihrer Einleitung berief sie sich auf die Volkszählung aus dem Jahr 1920, wonach 50 023 Kinder unter 16 Jahren in 42 459 Familien fremdplatziert wurden, darunter 1398 Thurgauer Kinder. Sie kritisierte die mangelnde Aufsicht über die Pflegekinder und befand: «Es ist sehr zu bedauern, dass das Z.G.B die Regelung des Pflegekinderwesens nicht vorgesehen hat und es deshalb den Kantonen ganz überlassen bleibt, diese Lücke durch eine Spezialgesetzgebung auszufüllen oder aber, was noch häufiger ist – diese Lücke offen zu lassen.» 208Im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch beanstandete sie auch die im thurgauischen Einführungsgesetz angedeutete Schaffung von Amtsvormundschaften, denen «vielerorts (jedoch nicht in unserm Kanton) auch die Aufsicht über die Pflegekinder zugewiesen wurde. Die Institution der Amtsvormundschaften hat in unserem Kanton jedoch noch so wenig Fortschritte gemacht, dass sie bis jetzt nicht in der Lage war, der Bevölkerung zu zeigen, wie segensreich sie wirken kann, wenn sie ihre Aufgabe im Sinne einer neuzeitlichen Jugendfürsorge erfasst.» 209Diese Lücke füllten ihrer Meinung nach der Thurgauische Armenerziehungsverein sowie das Thurgauische Frauensekretariat nur ansatzweise aus, da ihnen nicht sämtliche Pflegekinder überantwortet würden. Als Lösung schlug Walder vor, dass das Pflegekinderwesen dem Vormundschaftsdepartement unterstellt werden solle, und verlangte eine kantonale gesetzliche Grundlage hierfür. Und ferner forderte sie, dass die direkte Aufsicht durch ortsansässige Vertrauenspersonen durchgeführt werden solle: «Diese Dezentralisation ist für diese spezielle Aufgabe ganz besonders am Platz, da es auf diese Weise am ehesten möglich ist, die Pflegeorte richtig kennen und beurteilen zu lernen und die Kinder nicht bloss bei Kontrollbesuchen, sondern auch sonst ganz unauffällig im Auge zu behalten.» 210

Neben den lokalen Vertrauensleuten schlug sie eine – analog der Aargauer Pflegekinderverordnung von 1922 – bezirksweise Berufung von Aufsichtsorganen auf Stufe Bezirksamt vor, die als Kontrollorgane Amtsvormünder einsetzen sollten. Wie in der Aargauer Bestimmung auch, sollten die Pflegekinder des thurgauischen Armenerziehungsvereins von dieser Kontrolle ausgenommen werden. 211Die Versammlung erachtete es als wichtig, mittels einer Enquête das Bedürfnis nach einer gewünschten Kontrolle nachzuweisen. In diesem Sinn richteten Walder und Staehelin ein Schreiben an den Vorsteher des Gesundheitsdepartements Albert Leutenegger (1873–1936), worin gebeten wurde, dass die Ortsvorsteherschaften alle fremdplatzierten Kinder bis zum 15. Altersjahr ermitteln sollten. In der Anlage übermachten sie dem Regierungsrat auch das Referat, zu dem sie bemerkten, dass die organisatorische Verankerung des Pflegekinderwesens am ehesten in die Zuständigkeit des Departements für das Vormundschaftswesen fallen solle und sie dankbar wären, wenn im Anschluss an die Verordnung für Tuberkulosefürsorge auch die Pflegekinderaufsicht geregelt würde. 212

Bei der Delegiertenversammlung im November desselben Jahres erschien der Vorsteher des Zürcher Jugendamts Robert Briner (1885–1960) als Gastreferent und orientierte den Bund über die «Notwendigkeit eines Pflegekinderschutzes», da auch im Thurgau zwischen 1000 und 1100 Kinder unter 14 Jahren fremdplatziert seien. Er schlug vor, dass im Zusammenhang mit der Schaffung des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Tuberkulosegesetz (vom 13. Juni 1928) diesbezügliche Anstrengungen unternommen werden könnten. 213Die anschliessende Diskussion der Delegiertenversammlung mündete in eine Resolution an die Kantonsregierung, worin die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen «mit allen Kräften» empfohlen wurden: «Sie ersucht die hohe Regierung, die diesbezüglichen Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern, vor allem durch die Schaffung gesetzlicher Grundlagen.» 214Am 3. September 1930 wurde eine zweite Sitzung abgehalten, an der neben den Delegierten des Bundes Thurgauischer Frauenvereine auch der Armenerziehungsverein und weitere Vertreter zugegen waren. Dem Vorsteher des Gesundheitsdepartements wurde dasselbe Anliegen nochmals unterbreitet und die Hilfe «bei der praktischen Durchführung der Aufgabe» sämtlicher anwesender Vereine und Institutionen zugesichert. 215Ins Rollen brachte die Sache aber erst der Kantonsarzt Otto Isler mit seinem Artikel in der «Thurgauer Zeitung» über die Einführung des Tuberkulosegesetzes im Kanton Thurgau. Er gab zu bedenken, dass im «Thurgau allein zirka 1300» Pflegekinder existierten und nur ein kleiner Teil durch den thurgauischen Armenerziehungsverein oder die Frauenvereine betreut würde. Insofern könne man die «Klagen der Frauenvereine, welche mit den Verhältnissen vertraut sind, begreifen». Neben «zugestandenermassen vielen sehr guten Pflegeorten, an denen die Kinder wie die eigenen gehalten werden», existierten aber auch «eine Menge schlechter Versorgungen mit Quälereien, Hungerleiden, Missachtung der primitivsten hygienischen Regeln, moralischer Gefährdung und anderes». 216

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