Abwägen und Anwenden

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Die sogenannte Angewandte Ethik erfährt seit Jahrzehnten einen beachtlichen Aufschwung. Ihr Anspruch ist, in konkreten moralischen Problemstellungen einen Beitrag zur Orientierung zu leisten. Dass Ethik einen Bestand an Normen und Prinzipien auf reale Probleme in der Welt anwendet, ist freilich zu einfach gedacht. Denn weder die Problemformulierung noch die einschlägigen moralischen Normen können ohne Weiteres als begründet oder stets akzeptiert vorausgesetzt werden. In diesem Band werden Grundfragen der Anwendung in der Ethik kritisch reflektiert. In der Rechtsprechung ist die Anwendung von Normen zwar gut etablierte Praxis, neue Entwicklungen verlangen aber eine erneuerte methodologische Auseinandersetzung. In der Medizin und dem Bereich der Bildung lassen sich Fragen der ethischen Bewertung jenseits der Anwendung finden. Hier kommt abwägendes Denken über Normen und Werte ins Spiel, das unterschiedliche Wege ethischer Reflexion aufzeigt. Dieser Band trägt dazu bei, ethisches Erwägen konzeptionell und praktisch weiterzudenken und Bedingungen guter Abwägung zu erkunden.

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Eine wichtige Ausgangsfrage der Workshops war, wie sich allgemeine Normen auf konkrete Einzelfälle beziehen lassen können und welche Relevanz ihnen dabei für die konkrete Handlungsorientierung zukommen kann. Ziel war die Ermittlung interdisziplinärer Forschungsperspektiven, um zur Klärung der methodischen Leistungen und Grenzen einer „Ethik in Anwendung“ beitragen zu können. Sowohl in philosophisch immanenter als auch methodisch interdisziplinärer Konstellation erwies sich das Forschungsfeld als äußerst divers und die verschiedenen Fragestellungen und Zielsetzung als methodisch und inhaltlich sehr heterogen. Diese Heterogenität wurde bei Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeit der adressierten Praxisbereiche nochmals gesteigert (man denke an Ethiklehre an Schule oder Hochschule, politisches Engagement auf Grundlage ethischer Argumente, Umsetzung von Reflexion in Organisationen oder auch an juristisches Denken auf Grundlage des gebräuchlichen Rechts in einzelnen Ländern, im deutschen Strafrecht, im Richterrecht oder in allgemeiner rechtswissenschaftlicher Perspektive). Eine kreuzklassifikatorische Matrix, die alle wichtigen Forschungsmöglichkeiten erfassen sollte, stieß bald an die Grenzen der graphischen Darstellbarkeit. Jedoch konnte nach weiterer interdisziplinärer Vertiefung das gemeinschaftliche Forschungsinteresse der Beteiligten fokussiert werden auf die Beantwortung der Frage: „Was macht moralische Urteile in Praxisbereichen gut ?“ Dabei ist die Leitdifferenz zu beachten zwischen der „Güte moralischer Urteile“ (methodologisch-reflexive Perspektive) und der „moralischen Güte von Urteilen“ (lebensweltliche Fundierung und Angemessenheit eines konkreten moralgeleiteten Handelns).

Es hat sich schließlich ergeben, dass es für eine methodische Klärung des Phänomens „Ethik in Anwendung“ zielführend ist, das ethische Überlegen als Tätigkeit ins Zentrum der Auseinandersetzung zu stellen. Wie alle deutschen Substantive, die auf „-ung“ enden, lässt sich hierbei „Überlegung“ zum einen prozessual im Sinne einer Tätigkeit ( das Überlegen ) und zum anderen resultativ bzw. als ein Ergebnis ( die Überlegung ) auffassen. Während der interessante, argumentative und philosophisch reflexive Aspekt des Überlegens beim Blick auf seine bloßen Resultate, die in Form von Propositionen vorgetragen werden, nicht mehr klar ersichtlich ist, wird dieser Aspekt bei der Fokussierung auf Überlegungen, die explizit und zugleich das Überlegen selbst hinsichtlich seiner Form und Methode betreffen, deutlicher. Der zu einfache und letztlich unklare Begriff einer „Anwendung“ von ethischer Theorie wird so – um eine Formulierung Hegels zu verwenden – aufgehoben (also hinsichtlich seiner Einseitigkeiten identifiziert, diese Einsicht „aufbewahrt“ und für die weitere Differenzierung durch Reflexion verfügbar gemacht). Auf diese Weise wird nun die Tätigkeit des konstruktiven Anwendens ethischer Vorüberlegungen angesichts konkreter Probleme zum Gegenstand der Auseinandersetzung. Diese Tätigkeit des Konkretisierens und Weiterführens kann, das schien den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Diskussion sinnvoll, auch als ein prozessuales Abwägen unterschiedlicher theoretischer und praktischer Anforderungen im Einzelnen verstanden werden. Mit Abwägung ist hier der gesamte Vorgang der reflexiven Urteilsbildung gemeint, der den eine Praxis leitenden Regeln und impliziten Normen folgt oder sich kritisch zu diesen positionieren kann, nicht nur der Extremfall einer „Güterabwägung“ bei einer offensichtlichen Pflichtenkollision oder bei Dilemmata. In der deutschsprachigen Diskussion hat sich zur Adressierung des Letztgenannten die Rede von „Güterabwägung“ etabliert. Darunter wird eine argumentative Entscheidungsfindung verstanden, die auf Fälle von nicht-trivialen Güterkonflikten oder Dilemmata beschränkt ist und zum Ziel hat, entweder das kleinere Übel oder einen Ausgleich zwischen Nutzen und unvermeidlichen Schaden zu ermitteln (vgl. Horn 2011: 391f.). Dieser sehr engen Bezeichnung von Abwägung soll hier, so auch das Ergebnis der Diskussion im Forschungsnetzwerk, ausdrücklich nicht gefolgt werden. „Abwägung“ und „Abwägen“ sollen vielmehr insgesamt als Konzepte – oder zunächst einmal als Titelworte – für einen argumentativ angeleiteten Reflexionsprozess verstanden werden; dabei ist sicherlich fraglich, inwieweit dieser Prozess in klare Begrifflichkeit übersetzbar ist oder ob es sich bei der gedanklichen Tätigkeit des Abwägens doch um „absolute Metaphern“ für das ethische Überlegen handelt (vgl. Luckner 2008: 157).1

Konzeptionelle Überlegungen finden sich z.B. bei Luckner (2008: 156), der „Erwägen“ in Anschluss an Aristoteles als das erste von drei Momenten einer „klugen Handlung“ bestimmt: Vor dem Urteilen (Erkennen der richtigen Handlungsoption) und dem Entschließen (Realisierung der Handlungsoption) finde das „Erwägen“ oder „Abwägen“ von Handlungsgründen statt, wobei sich diese sowohl auf die Zwecke als auch die Mittel der Handlung beziehen. Dabei wird betont, dass Erwägungsprozesse nur „im Bereich des Kontingenten“ stattfinden und die Klärung ihrer „übersituativen“ Relevanz ein theoretisches Problem darstellt (vgl. ebd.: 157). Nadia Mazouz (2012: 359) expliziert „Abwägen“ in ähnlicher Hinsicht als das „subjektive Verfahren der Relevanz- und Wichtigkeitszuweisung“ im Unterschied zum „Begründen“ als dem expliziten Schlussfolgern. Im Kontext der politischen Theorie und Philosophie ist der Begriff „Deliberation“ gebräuchlich: Juan Carlos Velasco (2010: 360) bestimmt ihn als ergebnisoffene Entscheidungsfindung durch Klärung relevanter Gegenstände und Sachverhalte sowie Prüfung möglicher Argumente und Gegenargumente für bestimmte Handlungsoptionen. Typischerweise beziehe sich „Deliberieren“ auf vergleichsweise komplexe Fragen und Probleme, die sich nicht durch einfaches Deduzieren aus allgemeinen Normen lösen lassen.

Auch in der Rechtswissenschaft und in der Rechtspraxis ist das Konzept der Abwägung von großer Bedeutung. Das positive Recht wird heute nicht mehr nur als ein „konsistentes System von Normen“ verstanden, das gleichsam „alle Antworten für den Prozess der Rechtsanwendung“ bereit hielte (Luf 2014: 1f.). Vielmehr finden sich im Rahmen des positiven Rechts ganz unterschiedliche Problemsichten, differenzierte methodische und auch ethische Perspektiven, unterschiedliche Bestimmtheitsgrade von Normen, Spannungsfelder und Konflikte zwischen verschiedenen Normen, so dass „harmonisierende“ Abwägungsprozeduren nötig sind. Diese stellen nun keine Ausnahme dar, sondern vielmehr den Normalfall der Rechtsanwendung (ebd.). Große Beachtung gefunden hat hier die Abwägungslehre von Robert Alexy (1983; 1985), der Prinzipien als „Optimierungsgebote“ charakterisiert (Alexy 1985: 75f.), die nicht wie Regeln oder Normen in einem vollständig disjunktiven Verhältnis zueinander stehen (Jestaedt 2007: 256f.; Luf 2014: 5). Ähnlich wie im Falle der Abwägungslehre des positiven Rechts und einer Idee von Gerechtigkeit bei Gustav Radbruch (1946; „Radbruchsche Formel“) können auch hier Verbindungen zur philosophischen Klugheitsethik hergestellt werden. Zwar gilt die binäre Entgegensetzung, entweder Subsumtion oder Abwägung, und auch ein zu einfaches Modell des Rechtsanwenders als „Subsumtionsautomat“ als überwunden (Jestaedt 2007: 272f.), jedoch besteht in der Rechtswissenschaft nach wie vor das Desiderat einer differenzierten Ausarbeitung und methodologischen Diskussion des Vorgangs des Abwägens (ebd.: 275).

Auch wenn bisher keine einheitliche Bestimmung des Begriffs „Abwägung“ zur Verfügung steht, wird diesem auch in der praktischen Philosophie eine zentrale Stellung eingeräumt. Ein wichtiger Grund dafür könnte sein, dass häufig ein enger Zusammenhang von Abwägen und praktischer Rationalität postuliert wird. Das Forschungsthema „Abwägung“ steht dabei für das Konzept eines dynamischen Vorgangs, der als Inbegriff der Prozesse des Überlegens unter Problemdruck schließlich zu einer konkreten Bewertung oder Handlung im Einzelfall führt. Insofern könnte das „Abwägen“ auch als ein konstitutives Moment von praktischer Rationalität bezeichnet werden (vgl. Kettner 1996a: 15; Rindermann 2006: 251; Gosepath 2002: 51). Der Begriff signalisiert bereits, dass ein schablonenartiges Rezeptwissen zur Lösung von moralischen Konflikten im Einzelfall nicht zu haben ist und womöglich auch nicht zielführend wäre. Jedoch scheint das Abwägungskonzept gerade auch geeignet, ethische oder rechtlich allgemeine Anforderungen in nicht-relativistischer bzw. nicht-partikularistischer Weise mit in den Vorgang des Überlegens einzubeziehen, wie es die Rechtsmethodologien und die Diskussion über praktische Rationalität zeigen. Der Begriff „Abwägung“ ist insofern gut geeignet, um im Ausgang von „typischen“ Fällen und beispielhaften Entscheidungskonflikten in den Praxisbereichen nach einer verallgemeinerbaren Methodologie der Urteilsbildung zu fragen.

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