Nein, die Reparaturkosten sind nicht aktivierungsfähig. Es handelt sich um eine reine Instandhaltungsmaßnahme.
Die Kosten für die ausgetauschte Blechverkleidung sind nicht aktivierungsfähig, da es sich nur um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt. Die Leistungsfähigkeit der Maschine wurde hierdurch nicht verbessert oder erweitert.
Hier handelt es sich nicht um nachträgliche Anschaffungskosten. Die Kosten für die Farbe gehören in die Welt der Wartung.
Da Sie das Geld dort nur kurzfristig parken, gehören die Aktien ins Umlaufvermögen.
Wenn Ihre Beteiligung an der kalifornischen Unternehmung dauerhaft ist, gehört die Ausleihung ins Anlagevermögen.
Die fehlenden 80 Prozent sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und gehören zu den Forderungen.
Bei der Kapitalrücklage stammt das Kapital aus verkauften Unternehmensanteilen, wie zum Beispiel Aktien. Das, was beim Aktienverkauf über den Nennwert hinausgeht, kommt in die Kapitalrücklage. Bei der Gewinnrücklage stammt das Kapital dagegen aus den vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinn.
Ja, Sie dürfen hierfür Verbindlichkeitsrückstellungen bilden.
Sie haben einen Kredit bei Ihrer Hausbank aufgenommen: Verbindlichkeit.
Ihr Firmenfahrzeug haben Sie geleast: keine Verbindlichkeit.
Ihr Unternehmen hat Aktien herausgegeben: keine Verbindlichkeit.
Ihr Unternehmen hat Unternehmensanleihen herausgegeben: Verbindlichkeit.
Es gehören lediglich drei Monate ins aktuelle Jahr, also dreimal 250.000 Euro. Für die restlichen neun Monate des Folgejahrs, also für neunmal 750.000 Euro, das macht nach Adam Riese 2,25 Millionen Euro, muss ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
Kapitel 7
IN DIESEM KAPITEL
Wer von der E-Bilanz betroffen ist
Was eine Taxonomie ist
Internationaler Datenaustausch mit XBRL
In Deutschland müssen alle bilanzierenden Unternehmen ihren Jahresabschluss elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Der digitale Jahresabschluss umfasst wie sein analoges Pendant die Bilanz und die GuV und nennt sich schlicht E-Bilanz .
Für wen ist die E-Bilanz Pflicht?
Auch das Finanzamt setzt immer mehr auf Digitalisierung und das papierlose Büro: Alle bilanzierenden Unternehmer und Unternehmen in Deutschland müssen eine E-Bilanz erstellen. Die Bilanz und GuV kann nur noch in wenigen Ausnahmefällen in Papierform an das Finanzamt geschickt werden. Sofern Sie gerade einer Zeitmaschine entstiegen sind, die Sie mitsamt Ihrem Unternehmen und dessen Jahresabschluss aus dem 19. Jahrhundert in unsere Zeit befördert hat, wird das zuständige Finanzamt vielleicht beide Augen zudrücken und Ihren in Leder gebundenen, handschriftlich verfassten Jahresabschluss gerade so noch akzeptieren. Natürlich nur, wenn die verwendete Tinte nicht mit einem Tintenlöscher manipulierbar ist. Wie Sie auch ohne Zeitmaschine der Pflicht zur Erstellung der E-Bilanz noch entgehen können, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Alle Unternehmer und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG mittels Betriebsvermögensvergleich oder per doppelter Buchführung unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach § 5 EStG oder nach § 5a EStG (Handelsschiffe) ermitteln, müssen den Jahresabschluss elektronisch übermitteln. Der § 5b EStG »Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen« regelt das.
Diese Regel gilt somit für alle Unternehmer – inklusive Land- und Forstwirte, sofern sie ein selbstständiges Handelsgewerbe betreiben –, Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften. Davon betroffen sind auch alle Nichtkaufleute, wenn der Jahresgewinn aus ihrem Gewerbebetrieb die schwindelerregende Summe von 60.000 Euro übersteigt oder ein Umsatz von mindestens 600.000 Euro pro Jahr erzielt wird. Ebenfalls mit von der Partie sind alle Personengesellschafter, Einzelunternehmer und Land- und Forstwirte, sofern sie sich freiwillig ins Handelsregister haben eintragen lassen.
Nicht alle Unternehmen müssen eine E-Bilanz erstellen. Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich davon jährlich auf Antrag befreien zu lassen, wenn es eine unbillige Härte darstellt, eine E-Bilanz abzugeben. Die zuständigen Finanzämter beurteilen jeden beantragten Fall individuell auf Grundlage des § 60 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung, kurz EstDV. Es gibt keine generellen Ausnahmen von der Pflicht der elektronischen Übermittlung an das Finanzamt, also weder Wertgrenzen noch sonstige Regeln. Generell werden die ermöglichten Ausnahmen im Zeitverlauf immer mehr abnehmen, da eine immer stärkere Nutzung von Smartphones, Laptops und anderer Devices, also die digitale Durchdringung unseres Lebens, die Argumente gegen einen digitalen Jahresabschluss in Form einer E-Bilanz immer weiter schrumpfen lassen. Falls Sie bisher keine E-Bilanz erstellt haben, sollten Sie sich langsam, aber sicher damit anfreunden, sofern Sie vorhaben, Ihr Unternehmen noch ein paar Jahre fortzuführen.
Die Taxonomie: Der Kontenrahmen der E-Bilanz
Sie dürfen die Daten nur in einer bestimmten Form und Gliederung, der sogenannten Taxonomie, elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die Taxonomie ist eine Art Kontenrahmen. Hieraus kann sich jedes Unternehmen bedienen und die benötigten Konten auswählen. Die Taxonomie basiert auf der HGB-Gliederung für die Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung und geht zusätzlich stärker ins Detail.
Die Taxonomien finden Sie unter www.esteuer.de. In der Regel aktualisiert das Bundesfinanzministerium die Taxonomie jedes Jahr. Es begann im Jahr 2011 mit der Version 5.0. Im Jahr 2021 wurde die Version 6.5 veröffentlicht, es folgt entsprechend die Version 6.6 und so weiter. Es muss immer die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltende Version der Taxonomie verwendet werden.
Die Taxonomie besteht aus zwei Modulen, dem GCD-Modul und dem GAAP-Modul.
Im GCD-Modul werden die Grunddaten zum Bericht, die Informationen zum Unternehmen und die Informationen zur verwendeten Taxonomie eingetragen.
Im GAAP-Modul werden die Inhalte zur E-Bilanz in die Kerntaxonomie und Ergänzungstaxonomie eingetragen.
Der Standardkontenrahmen für handelsübliche Unternehmen nennt sich Kerntaxonomie . Daneben gibt es auch einige Branchentaxonomien für Unternehmen, die besonderen Regelungen unterliegen, wie zum Beispiel Banken, Versicherungen oder Krankenhäuser wie etwa die »Taxonomie für Kreditinstitute (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)«.
Bestand für Sie bislang keine Pflicht zur elektronischen Übertragung und haben Sie einen Kontenrahmen verwendet, der von der Taxonomie abweicht, müssen Sie diesen ab der Verpflichtung zur E-Bilanz anpassen und dazu die Konten einzelnen Taxonomiepositionen zuordnen. Sollte es in der Taxonomie ein Konto geben, das in Ihrer Buchhaltung bislang gar nicht benutzt wurde, müssen Sie dieses auch in Zukunft nicht verwenden. Selbst dann nicht, wenn es als sogenanntes Mussfeld daherkommt. In solchen Fällen dürfen Sie ein NIL eintragen.
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