Markus Böttcher - Compliance

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Das Standardwerk zeigt die Entwicklungen in der Compliance-Praxis und berücksichtigt die Erfahrungen und Probleme bei der Umsetzung von Compliance im Unternehmensalltag und in der rechtlichen Beratung. Die Autoren zeigen die Problembereiche auf, identifizierten Handlungsnotwendigkeiten und geben Verhaltensempfehlungen.Die Neuauflage wurde an die sich ändernden Bedürfnisse der Compliance-Praxis angepasst. So wurden einige Kapitel neu aufgenommen oder konzipiert: u.a. Vertriebsrecht, Risikobereiche für Kreditinstitute, Aufsichtsrecht oder Intellectual Property. Die EU-DSGVO und die 4. EU-Geldwäsche-RL sowie die Umsetzung in deutsches Recht wurden eingearbeitet.
Das Handbuch bietet
– einen Überblick über die Rechtsordnungen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und USA
– Rechtssicherheit bei der Definition der Compliance-Ziele
– Hilfe bei der Auswahl eines Compliance Officers
– eine praktische Anleitung zur Umsetzung des Compliance-Programms im Unternehmen, von der Einführung eines Compliance-Management-Systems bis hin zu dessen Prüfung nach IDW PS 980
– eine Erläuterung der Risikobereiche, die in ein Compliance-Programm eingehen sollten, z.B. Arbeitsrecht, Kartellrecht oder Insiderhandel
– die Darstellung der Wechselwirkungen zwischen Compliance und Strafrecht bzw. Compliance und Finanzaufsichtsrecht.

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Ein wesentlicher Grund ist die Vermeidung von straf- und zivilrechtlichen Konsequenzenfür Organe und andere Mitarbeiter mit Garantenstellung[1] aus nicht regelkonformem Verhalten bzw. eine Verringerung des Risikos solcher Konsequenzen. Die Diskussion einer solchen „enthaftenden“ bzw. „haftungsreduzierenden“ Wirkung eines CMS wird seit einiger Zeit kontrovers geführt und soll hier nicht widergegeben werden.[2] Im folgenden Kapitel wird daher ausschließlich beleuchtet, welche Wirkung die Prüfung eines CMS auf die Haftungssituation haben kann.
Daneben werden folgende weiteren Gründe bzw. Anlässe für die Prüfung eines CMS genannt:[3] – Die Geschäftsleitungmöchte die Effektivität eines implementierten CMS überprüfen lassen. – Der Aufsichtsrat/Prüfungsausschussüberprüft im Rahmen seiner Pflichten nach § 107 Abs. 3 S. 2 AktG die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems und des Risikomanagements, was das CMS einschließt. – Es erfolgt eine Prüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung, z.B. als durch den Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss vorgegebene Prüfungserweiterung– Das CMS nach einem wesentlichen Compliance-Verstoß auf Schwachstellenüberprüft werden. – Ein „ Compliance Monitor“ wird nach einem durch US-Behörden geführten Strafverfahren eingesetzt und nimmt eine laufende Überprüfung des CMS für einen bestimmten Zeitraum vor. – Im Rahmen einer M&A-Transaktionwird eine Compliance Due Diligence durchgeführt. – Es erfolgt eine Kontrolle des vertraglich zugesicherten CMS bei Lieferanten/Kundenim Rahmen von entsprechenden Prüfungsrechten oder eine entsprechende Prüfung durch den Lieferanten/Kunden zum Nachweis eines entsprechenden CMS. – Das CMS soll für Nachhaltigkeitsinvestorengeprüft werden.

Aufgrund der Flexibilität des Standards kann dieser grundsätzlich bei jedem der vorstehend aufgeführten Prüfungsanlässe zur Anwendung kommen.

Anmerkungen

[1]

Die Diskussion hierüber wurde durch das obiter dictum des 5. Strafsenats des BGH angefacht, der in seiner Entscheidung vom 17.7.2009 die Garantenstellung eines Compliance-Beauftragten mit entsprechender strafrechtlicher Relevanz (Unterlassen) behandelt hatte; 5 StR 394/08, in: AG 2009, S. 740.

[2]

Stellvertretend für viele: Rieder/Jerg CCZ 2010, 201 ff.; Böttcher NZG 2011, 1054 ff.; Gelhausen/Wermelt CCZ 2010, 208 ff.

[3]

Vgl. im Folgenden Forum Compliance & Integrity S. 1 und 7; Rieder/Jerg CCZ 2010, 202; Schefold ZRFC 2011, 221.

3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis› B. Die Prüfung von Compliance Management-Systemen nach IDW PS 980› VI. Rechtliche Bedeutung des IDW PS 980 für das Haftungsrecht

VI. Rechtliche Bedeutung des IDW PS 980 für das Haftungsrecht

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Der IDW PS 980 kann auf zweifache Weise für das Haftungsrecht Relevanz entfalten.

Zum einen kann der Standard von Gerichten als Auslegungshilfefür CMS-Pflichten genutzt werden. Prüfungsstandards des IDW besitzen aufgrund der fachlichen Autorität insbesondere des letztverantwortlichen Hauptfachausschusses generell eine hohe faktische Bedeutung. Da der Standard nicht nur Vorgaben zur Prüfung selbst sondern auch zum Prüfungsgegenstand macht, wird er die gerichtliche Auslegungvon einem CMS zugrundeliegenden Rechtsnormen nicht verdrängen, wohl aber beeinflussen.[1] Die Regelungen in § 76 Abs. 1 AktG (Leitung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand), § 91 Abs. 2 AktG (Risikofrüherkennungssystem), § 93 Abs. 1 S. 2 AktG (Business Judgement Rule), § 161 AktG in Verbindung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) oder in § 130 OWiG (sog. Compliance-Bußgeldtatbestand) legen die erste Führungsebene des Unternehmens nicht darin fest, wie die zentrale Aufgabe der Sicherstellung eines gesetzes- und richtlinienkonformen Handelns zu gewährleisten ist.[2] Hier kann und wird der Standard herangezogen werden, um eine mögliche Lösung dieser Aufgabe zu skizzieren.

134

Zum anderen kann eine Prüfung nach dem Standard „ enthaftend“ wirken. Organmitgliedern drohen zivilrechtliche Konsequenzen bei schuldhafter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten wie z.B. Schadensersatzansprücheaus § 93 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG, die Abberufungaus der Organstellung sowie die Kündigungihres Anstellungsvertrages.[3] Des Weiteren drohen dem Unternehmen Bußgeld und Gewinnabschöpfung, wenn gehörige Aufsichtsmaßnahmen zur Erschwerung oder Verhinderung von straf- oder bußgeldbewehrten Pflichtverletzungen unterlassen wurden (§§ 130, 30 OWiG). Und schließlich sei hier auf die Strafbarkeit durch Unterlassenbei Mitarbeitern mit Garantenstellung hingewiesen, die der BGH mit seinem obiter dictum 2009 betont hatte.[4] Damit eine Prüfung nach IDW PS 980 haftungsvermeidend respektive –reduzierend wirken kann, müssen folgende Bedingungenerfüllt sein:

Damit die Geschäftsleitung die Ausübung ihrer Überwachungspflicht für das CMS überhaupt (partiell) auf den Prüfer delegieren kann, müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten für eine vertikale Delegationerfüllt sein:[5] – Bei der Auswahl des Prüfers ist auf dessen persönliche und fachliche Eignungzur Erfüllung der zugedachten Aufgaben zu achten ( cura in eligendo). Da ein betriebswirtschaftliches Prüfungsurteil, wie es nach dem IDW PS 980 abzugeben ist,[6] in rechtlicher Hinsicht von geringem Wert ist, muss die Hinzuziehung ausreichenden juristischen Sachverstands sichergestellt sein.[7] Es empfiehlt sich, bei der Auswahl des Prüfers diesen Punkt kritisch zu hinterfragen. – Die Einweisungs- oder Übertragungssorgfalt (cura in instruendo)verpflichtet die Geschäftsleitung, das CMS und dessen Besonderheiten klar zu erläutern und auf besondere Umstände wie bekannte Schwachstellen des CMS und wesentliche Regelverstöße hinzuweisen.[8] – Die Überwachungssorgfalt (cura in custodiendo)verpflichtet die Geschäftsleitung, den Prüfer und dessen Arbeitsergebnisse durch eine Plausibilitätsprüfungzu überwachen und ggf. weitere Aufklärung zu unklaren Punkten zu verlangen.[9]
Eine Enthaftung ist nur bei einer Wirksamkeitsprüfungüberhaupt denkbar; eine Konzeptionsprüfung oder eine Angemessenheitsprüfung alleine sind nicht geeignet.[10]
Eine Enthaftung kann nur bei einem uneingeschränkten Prüfungsurteilin Frage kommen. Sofern der Prüfer wesentliche Mängel festgestellt hat, ist das Prüfungsurteil einzuschränken oder zu versagen.[11] Sofern die Geschäftsleitung die durch den Prüfer festgestellten Mängel nicht abstellt, kann sich u.U. hieraus sogar eine Haftungsbegründungergeben. Insofern hat sich in der Praxis die Vorgehensweise bewährt, einen sogen. „ Readiness Check“ vor der eigentlichen Prüfung durchzuführen, um vor Beginn der Prüfung klar erkennbare Mängel des CMS abzustellen. Treten während der Prüfung weitere Mängel zutage, die zu einer Einschränkung/ Versagung des Prüfungsurteils führen, sollte nach Beseitigung der Mängel durch die Geschäftsleitung eine ergänzende Prüfungüber die Abstellung der Mängel bzw. eine Wiederholung der Prüfungbeauftragt werden.
Eine Enthaftung kommt nur für den Teilbereichdes CMS in Frage, der durch die Prüfung auch abgedeckt wurde. Die Frage, ob die Systemprüfung[12] der sieben Grundelemente eines CMS auch Ausstrahlungswirkungenauf nicht geprüfte Teilgebiete entwickeln kann (kann z.B. die bei einer Festlegung auf das Teilgebiet „Antikorruptionsrecht“ ohne Beanstandungen geprüfte Compliance-Kultur eines Unternehmens auch auf andere Rechtsgebiete wie etwa Kartell- und Wettbewerbsrecht ausstrahlen?) muss jedenfalls sehr zurückhaltend beurteilt werden.

135

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