[1]
IDW PS 980 Tz. 6.
[2]
IDW PS 980, Tz. 5.
[3]
IDW PS 980 Tz. 1.
[4]
So geäußert von Rieder/Jerg CCZ 2010, 206.
[5]
Vgl. Withus/Hein CCZ 2011, 130.
[6]
Stellvertretend für viele: Hülsberg/Münzenberg Audit Committee Quartely II/2012, 16 ff.; Schaefer/Baumann NJW 2011, 3601 ff.
[7]
Als solche definiert der Standard Rahmenkonzepte, die von einem autorisierten oder anerkannten Standardsetzer im Rahmen eines transparenten Verfahrens (einschl. Veröffentlichung eines Entwurfs und Einholung von Stellungnahmen) entwickelt und verabschiedet wurden; IDW PS 980 Tz. 9, A6.
[8]
Eine Übersicht über die allgemein anerkannten Rahmenwerke ist dem Standard als Anlage beigefügt; die Anlage nennt auch die Standardsetzer und enthält die Quellennachweise.
[9]
Vgl. auch Schefold ZRFC 2011, 222, der von einer Extraktion aus den Rahmenwerken spricht.
[10]
IDW PS 980 Tz. 10, 23.
[11]
IDW PS 980 Tz. 14-20.
[12]
S. Rn. 108.
[13]
Vgl. von Busekist/Hein CCZ 2012, 45.
[14]
IDW PS 980 nennt in Tz. A3 diese und weitere Beispiele.
3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis› B. Die Prüfung von Compliance Management-Systemen nach IDW PS 980› III. Wer – potenzielle Prüfer
III. Wer – potenzielle Prüfer
110
Es besteht i.d.R. keine Verpflichtungfür Unternehmen, ihr CMS (extern) prüfen zu lassen, sodass die Prüfung auch unternehmensintern durchgeführt werden kann.[1] Sofern die Entscheidung für eine externe Prüfung fällt, kommen regelmäßig verschiedene Berufsgruppen und Unternehmen in Betracht; hierzu zählen insbesondere Wirtschaftsprüferund Rechtsanwälte, aber auch sonstige Personen mit Sachverstandim Bereich von CMS.[2] Auch ist eine Prüfung – intern wie extern – nicht zwingend nach einem bestimmten Standard durchzuführen, wobei in diesem Kapitel ausschließlich eine Prüfung nach IDW PS 980 betrachtet wird. Sofern der Standard nicht allein deswegen zur Anwendung kommt, weil die Prüfung von einem IDW-Mitglied durchgeführt wird, so sollte er doch in seinen Grundzügen auch von anderen sachverständigen Prüfern angewendet werden, da er sich von den sonstigen Prüfungskonzepten durch seinen hohen Standarderheblich unterscheidet.[3] Am Markt sind auch Prüfungsangebote zu finden, die überwiegend oder ausschließlich auf einer Selbstbeurteilung („Self Assessment“)der Unternehmen beruhen; dies erreicht i.d.R. nicht die Qualität einer Prüfung nach IDW PS 980.
111
Unter Beachtung des vorstehend Gesagten ist der Kreis der potenziellen Prüferweit zu ziehen:
– |
Interne Prüfungeneines CMS werden üblicherweise durch die Innenrevisionvorgenommen, wobei die Arbeitsgruppe 2 des Forum Compliance & Integrity des Anwenderrats für Wertemanagement die Innenrevision als neutrale Stelle gleichwertig mit externen Prüfern wie Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten sieht[4] und als Vorteil der Innenrevision anführt, dass diese mit den Prozessen und der Kultur des Unternehmens vertraut sei und daher wertvollere Erkenntnisse und Ergebnisse bringen könne als ein externer Berater bzw. Prüfer.[5] An eine Prüfung des CMS durch die Innenrevision in Anwendung der Grundzüge des Standards sind hinsichtlich Unabhängigkeit und fachlicher Qualifikationdie Anforderungen des Institute of Internal Auditors in den Standards IIA 1100 ff. und IIA 1200 ff.[6] zu beachten. |
– |
Externe Prüfungenkönnen durch Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte vorgenommen werden, die den erforderlichen Sachverstand mitbringen bzw. multidisziplinäre Teamszusammenstellen können, um den notwendigen juristischen Sachverstandzur Beurteilung der Abdeckung relevanter Gesetze sowie den betriebswirtschaftlichen Sachverstand in Hinsicht auf Prozessabläufe und Organisationsstrukturen abzudecken.[7] Der Standard verlangt bereits bei der Auftragsannahme die Prüfung, ob die notwendigen Fach- und Branchenkenntnisse sowie Erfahrungen mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen vorhanden sind.[8] Der Standard sieht vor, dass zur Abdeckung besonderer Anforderungen (z.B. bei IT-gestützten Bestandteilendes CMS) und insbesondere für die durch die Prüfung abzudeckenden Rechtsgebiete Spezialistenhinzuzuziehen sind.[9] Insofern wird die Prüfung im Regelfall durch multidisziplinäre Teams von Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten, fallweise ergänzt durch weitere Spezialisten, durchgeführt werden.[10] Der zwischenzeitlich von einigen Rechtsanwälten unternommene Versuch, im Rahmen von Fachartikeln Lobbyarbeit zu betreiben und ausschließlich Rechtsanwälten die Kompetenz zur Prüfung eines CMS zuzuweisen,[11] ist von der Unternehmenspraxis wie von der Literatur[12] inzwischen als durchscheinend und untauglich zurückgewiesen worden. Auch die Frage, ob der Abschlussprüfereines Unternehmens auch dessen CMS nach dem Standard prüfen darf, kann unter Beachtung der gesetzlich und berufsrechtlich anzulegenden Unabhängigkeitsregeln bejaht werden.[13] |
[1]
Der Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor wird hier nicht betrachtet. Daneben gibt es einige Branchenstandards wie das „Pflichtenheft zum Compliance Management in der Immobilienwirtschaft“ des Initiativkreises Corporate Governance in der deutschen Immobilienwirtschaft e.V., die eine externe Auditierung des CMS vorsehen; abrufbar unter www.immo-initiative.de/zertifizierung/pflichtenheft/.
[2]
Vgl. Forum Compliance & Integrity Thesenpapier/Whitepaper „Prüfung von Compliance-Management-Systemen”, Stand: Dezember 2012, abrufbar unter www.dnwe.de/261.html.
[3]
Vgl. Withus/Hein CCZ 2011, 132. Auszunehmen sind die Hinweise des Standards auf den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers und die daran geknüpften direkten Berufspflichten.
[4]
Vgl. Forum Compliance & Integrity S. 6 f.
[5]
Vgl. Forum Compliance & Integrity S. 7.
[6]
Abrufbar unter https://na.theiia.org/standards-guidance/mandatory-guidance/Pages/Standards.aspx.
[7]
Vgl. Withus/Hein CCZ 2011, 131 f.
[8]
IDW PS 980 Tz. 25 f.
[9]
IDW PS 980 Tz. 25, 26, 32, 49, A38.
[10]
Vgl. Böttcher NZG 2011 , 1054; Gelhausen/Wermelt CCZ 2010, 211; Görtz BB 2012, 182.
[11]
Vgl. Rieder/Jerg CCZ 2010 , 204 f.
[12]
Stellvertretend für viele und bes. deutlich: Schemmel/Minkoff CCZ 2012, 51.
[13]
Anders: Rieder/Jerg CCZ 2010, 204 f., die dies mit einer „Selbstprüfung“ begründen. Diese liegt aber nur dann vor, wenn der Abschlussprüfer an der Erstellung des CMS mitgewirkt hätte und nicht durch die „Doppel“-Prüfung des CMS in seiner Funktion als Abschlussprüfer und Prüfer des CMS mit separater Beauftragung.
3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis› B. Die Prüfung von Compliance Management-Systemen nach IDW PS 980› IV. Wie – Ziel und Vorgehen bei der Prüfung
IV. Wie – Ziel und Vorgehen bei der Prüfung
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In diesem Abschnitt soll dargestellt werden, welche Formen der Beauftragungeines CMS-Prüfers aus dem Standard abzuleiten sind. Dieser geht in seiner konzeptionellen Ausrichtung davon aus, dass das beauftragende Unternehmen eine Aussage über die tatsächliche Wirksamkeit des CMS einholt. In diesem Fall spricht der Standard hier auch von der „ umfassenden Prüfung“[1]. Allerdings wird ebenso explizit darauf hingewiesen, dass auf dem Weg zur umfassenden Wirksamkeitsprüfungder Prozess der Entwicklung und Einführung eines CMS durch den CMS-Prüfer prüferisch begleitet werden kann. Als Zwischenstufen werden dabei die Konzeptionsprüfungsowie die Angemessenheitsprüfungbenannt.[2] Beide unterscheiden sich materiell von der Wirksamkeitsprüfung.
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