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Es gilt auch die besondere „Cooling off“-Periode, wonach Finanzexperte oder Ausschussvorsitzender nicht Personen sein dürfen, die in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter, leitende Angestellte oder Bankprüfer der Gesellschaft waren oder den Betätigungsvermerk unterfertigt haben.
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Die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die aktive Überwachung der Rechnungslegung sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit, der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, der Abschlussprüfung, der Unabhängigkeit des Bankprüfers, die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, eines allfälligen Konzernabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des (Konzern-)Lageberichts und ggf. des „Corporate Governance„-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan sowie die Vorbereitung des Vorschlags für die Auswahl des Bankprüfers und des Abschlussprüfers.
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Die Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen haben zwecks laufender und umfassender Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens neben dem Aufsichtsrat auch eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht (§ 42 BWG; § 17b VAG). Die Interne Revision hat über die von ihr geprüften Prüfungsgebiete sowie über wesentliche Prüfungsfeststellungen u.a. auch direkt an den Prüfungsausschuss zu berichten. Zur weiteren Absicherung des Informationsflusses an den Gesamtaufsichtsrat besteht eine Berichtspflicht des Aufsichtsratsvorsitzenden gem. § 42 Abs. 3 BWG und § 17b Abs. 2 VAG, in der auf den Quartalsbericht der Internen Revision nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans, dem Gremium über die Prüfungsgebiete und wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.
3. Der Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC)
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In Umsetzung der – mittlerweile aufgehobenen und durch die Bestimmungen der Marktmissbrauchsrichtlinie ersetzten – Insiderrichtlinie hat der österreichische Gesetzgeber die Emittenten zu organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen verpflichtet. Diese Verpflichtung traf nicht nur Emittenten, sondern u.a. auch die an der Wiener Wertpapierbörse tätigen Kreditinstitute. Aufgrund der Unbestimmtheit der allgemeinen Vorgaben, aber auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Vertrauensschutzes der Anleger und des Funktionsschutzes des Kapitalmarktes entschloss sich die österreichische Kreditwirtschaft, unter Federführung der Österreichischen Bankwissenschaftlichen Gesellschaft, Ende 1992/Anfang 1993 ein Regelwerk auszuarbeiten, das für alle in Österreich tätigen Kreditinstitute Geltung haben sollte: Der „Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft“ (SCC). In Umsetzung der Marktmissbrauchs-Richtlinie und der MiFID wurde ein erheblicher Änderungsbedarf des SCC erforderlich, der schlussendlich in der Neufassung des SCC 2008 mündete.
4. Konzeption und Gliederung des SCC 2008
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Die Idee der Gliederung des SCC 2008 war, mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Compliance als eine Art übergeordneter Regelung zu beginnen und danach einzelne „Bücher“ oder Module fertig zu stellen. Der SCC 2008 ist somit wie folgt aufgebaut bzw. enthält die folgenden Regelungen:
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Überbau und Modul 1sind die „Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance“.
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Modul 2zuletzt geändert im Jahr 2010, enthält jeweils einen ausführlichen Teil zu „Insiderrecht“ und „Marktmanipulation“ und einen dritten Abschnitt zu „Meldepflichten“. Im ersten Abschnitt wird auf den Begriff der „compliance-relevanten Informationen“, die Insidertatbestände des § 48a und b BörseG, die Finanzinstrumente des WAG 2007 und auch auf die drei Eckpfeiler des ursprünglichen SCC, sprich die Vertraulichkeitsbereiche, die Beobachtungsliste und die Sperrliste näher eingegangen. Zusätzlich wird die Handels- und Beratungsbeschränkung bei Sperrlistennotizen behandelt.
Jedes Kreditinstitut muss für sich organisatorisch Vertraulichkeitsbereiche (auch Chinese Walls genannt) definieren. Als „klassische Vertraulichkeitsbereiche“ wurden neben Wertpapierhandel auch Emission und Research, natürlich Vermögensverwaltung und Fonds- bzw. Portfoliomanagement, aber auch die Beratung genannt. U.U. müssen aber auch andere Geschäftsbereiche, so etwa die Kreditabteilung, einen Vertraulichkeitsbereich darstellen.
Die innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches angefallenen compliance-relevanten Informationen dürfen diesen Bereich grundsätzlich nicht verlassen. Da es zu betriebsnotwendigen Weitergaben kommen kann oder muss, dürfen compliance-relevante Informationen nur mit Wissen des Bereichsleiters und des Compliance Officers weitergegeben werden, wobei eine diesbezügliche Dokumentationspflicht besteht. Weiterhin ist es unbedingt erforderlich, das Zusammenwirken kreditinstitutsinterner Stellen bei der Bearbeitung von Geschäftsfällen festzulegen. Mitarbeiter müssen ex ante wissen, mit wem sie bedenkenlos kommunizieren dürfen. Grundsätzlich wird auf die betriebsgrößenspezifischen Erfordernisse des Bankbetriebs abgestellt.
Der Kontrolle, ob die Vertraulichkeitsbereiche „dicht halten“, dient das Instrument der Beobachtungsliste (Watch List). Dabei handelt es sich um eine interne, nur Compliance bekannte Liste, auf die Finanzinstrumente gesetzt werden, bei denen compliance-relevante Informationen anfallen können, oder schon angefallen sind. Die Eintragung auf der Beobachtungsliste hat keine rechtlichen Folgen, vor allem gibt es keine Handels- und Beratungsbeschränkungen. Die Eintragung dient lediglich der Beobachtung von Eigenhandels- und Mitarbeitergeschäften, die den Verdacht nahelegen, dass compliance-relevante Information unfair ausgenützt worden sind.
Im Gegensatz dazu stehen auf der Sperrliste (Restricted List) Finanzinstrumente, bei deren Emittenten sich Informationen verdichten oder über die neue Information in das Kreditinstitut dringen, aufgrund derer sofortige wesentliche Kursänderungen bei Bekanntwerden zu erwarten sind. Diese Sperrliste kann kreditinstitutsweit bekannt gemacht werden oder nur bestimmten Abteilungen bzw. Vertraulichkeitsbereichen (man spricht dann von einer selektiven Sperrliste). Die Entscheidung darüber trifft Compliance. Finanzinstrumente sollen nur kurz, bis zum Bekanntwerden, auf der Sperrliste stehen. In Finanzinstrumenten der Sperrliste darf nicht aktiv gehandelt bzw. nicht aktiv beraten werden. Der zweite Abschnitt dieses Moduls beschäftigt sich mit der Marktmanipulation. Behandelt werden insbesondere jene Praktiken, welche mit den börsengesetzlichen Marktmanipulationsverboten gem. § 48a Abs. 1 Z 2 BörseG unvereinbar sind. In einem weiteren Teil werden die sogenannten „Safe Harbours“, nämlich der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie die Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 48e Abs. 6 BörseG i.V.m. der VO (EG) 2273/2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/06/EG behandelt. In zwei weiteren Punkten wird näher auf die Meldepflicht eines Verdachts auf Marktmanipulation und den Vorbehalt eines Kreditinstitutes, Mitarbeitergeschäfte zu beschränken oder ex post zu stornieren, eingegangen.
Der dritte und letzte Abschnitt geht näher auf die Meldepflichten ein und beschäftigt sich insbesondere mit internen Meldungen und den Meldungen an die FMA.
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Modul 3beinhaltet die „Richtlinien für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten“. Diese Richtlinien werden entweder Teil einer allgemeinen Betriebsvereinbarung oder direkt Bestandteil eines Arbeitsvertrages.
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