Markus Böttcher - Compliance

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Das Standardwerk zeigt die Entwicklungen in der Compliance-Praxis und berücksichtigt die Erfahrungen und Probleme bei der Umsetzung von Compliance im Unternehmensalltag und in der rechtlichen Beratung. Die Autoren zeigen die Problembereiche auf, identifizierten Handlungsnotwendigkeiten und geben Verhaltensempfehlungen.Die Neuauflage wurde an die sich ändernden Bedürfnisse der Compliance-Praxis angepasst. So wurden einige Kapitel neu aufgenommen oder konzipiert: u.a. Vertriebsrecht, Risikobereiche für Kreditinstitute, Aufsichtsrecht oder Intellectual Property. Die EU-DSGVO und die 4. EU-Geldwäsche-RL sowie die Umsetzung in deutsches Recht wurden eingearbeitet.
Das Handbuch bietet
– einen Überblick über die Rechtsordnungen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und USA
– Rechtssicherheit bei der Definition der Compliance-Ziele
– Hilfe bei der Auswahl eines Compliance Officers
– eine praktische Anleitung zur Umsetzung des Compliance-Programms im Unternehmen, von der Einführung eines Compliance-Management-Systems bis hin zu dessen Prüfung nach IDW PS 980
– eine Erläuterung der Risikobereiche, die in ein Compliance-Programm eingehen sollten, z.B. Arbeitsrecht, Kartellrecht oder Insiderhandel
– die Darstellung der Wechselwirkungen zwischen Compliance und Strafrecht bzw. Compliance und Finanzaufsichtsrecht.

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224

Amtsträger ist jeder, der

für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine ander Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgemeinschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt;
sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.

225

Aufgrund der klaren Textierung fallen Vorstände bzw. Geschäftsführer von rechnungshofprüfpflichtigen Unternehmen, wenn diese Unternehmen weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden etc. erbringen (ausgegliederte Rechtsträger) unter den Begriff „Amtsträger“.

2.1 Bestechlichkeit (§ 304 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger, Schiedsrichter oder Sachverständige für pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung)

226

Gegenstand dieses Deliktes ist die Annahme, das Sich-Versprechen-Lassen oder das Fordern eines Vorteils (Geschenkes) für sich selbst oder für Dritte (zum Beispiel Bekannte oder Familienmitglieder) für die pflicht widrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes. Der Strafrahmen beträgt 3 Jahre. Wer die Tat jedoch in Bezug auf einen 3 000 EUR bzw. 50 000 EUR übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 bzw. 10 Jahren zu bestrafen.

2.2 Vorteilsannahme (§ 305 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger, Schiedsrichter oder Sachverständige für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung)

227

Im Unterschied zur Bestechlichkeit bestraft diese Regelung die Geschenkannahme für die pflicht gemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes. Während die Annahme und das Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen immer dann strafbar ist, wenn es sich um sog. nicht gebührende Vorteile handelt, ist das Fordern eines Vorteils stets unzulässig. Klargestellt wird in dieser Bestimmung, was keine nicht gebührenden Vorteile sind:

(Z1) Vorteile, deren Annahme gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtliches oder im Fall des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d ein sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,

(Z2) Vorteile, die der Geber gemeinnützigen Zwecken (§ 35 BAO) zuwendet, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt,

(Z3) in Ermangelung von Erlaubnisnormen i.S.d. Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Klargestellt wird in dieser Bestimmung weiters, dass keine Bestrafung erfolgt, wenn lediglich ein geringfügiger Vorteil angenommen wird.

2.3 Vorteilsnahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB)/Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB)

228

§ 306 StGB und spiegelbildlich § 307b StGB bestrafen das sog. „Anfüttern“, das nach dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 weitgehend gesetzlich erlaubt war. Eine Bestrafung droht (auf der passiven Seite) dann, wenn ein Amtsträger oder Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder eine dritte Person einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Auf der aktiven Seite ist eine strafbare Vorteilszuwendung zur Beeinflussung gegeben, wenn einem Amtsträger ein ungebührlicher Vorteil für ihn oder eine dritte Person angeboten, versprochen oder gewährt wird, um ihn in der Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen.

229

Die Materialien[1] betonen, dass auch weiterhin ein „konkretes Amtsgeschäft“ Ausgangspunkt für die Strafbarkeit sein soll. Zum Ausdruck gebracht wird dies mit der Wendung „Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers“. Hält es der Amtsträger ernstlich für möglich, dass er „innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs in irgendeiner Form für denjenigen, von dem er den Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, in Wahrnehmung seiner Aufgaben tätig werden könnte, sich damit abfindet und dennoch einen Vorteil fordert oder einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt“, ist der Tatbestand erfüllt.

230

Im Gegensatz zu bisherigen Rechtslage ist die Unterscheidung zwischen pflichtgemäßer und pflichtenwidriger Amtsführung nicht mehr entscheidend, es soll vielmehr „auf eine wohlwollende Behandlung, sei es inhaltlicher Natur, sei es proceduraler Natur, im Sinne einer rascheren Erledigung“ abgestellt werden.

231

Die Annahme oder das Sich-Versprechen-Lassen ist dann nicht strafbar, wenn es sich um einen „geringfügigen“ Vorteil handelt. Strafbar ist – unabhängig von der Werthaltigkeit des Vorteils – aber das Fordern zum Zwecke der Beeinflussung. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt gem. den Materialien bei 100 EUR.

232

Hinzu kommt auch der Tatbestand der verbotenen Intervention (§ 308 StGB). Nach diesem Tatbestand macht sich auch strafbar, wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nimmt. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nimmt. Dabei ist eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils für den Amtsträger oder für ihn an einen Dritten verbunden ist. Durch diese Definition soll klargestellt werden, dass nicht jede Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung unter Strafe gestellt wird; rechtmäßiges Lobbying wird somit anerkannt und nicht mit Strafe bedroht. Generell sollen durch diese Bestimmung die verschiedenen Tatbestandselemente des Art. 12 der Konvention (Trading in influence) umgesetzt werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl 1950/A XXIV. GP.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance› B. Österreich› X. Geldwäsche

X. Geldwäsche

233

In Österreich ist Geldwäsche unter Strafe gestellt (§ 165 StGB). Unter Geldwäsche versteht man das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten. Diese Tätigkeiten werden als Vortaten bezeichnet; jedoch ist festzuhalten, dass nicht jede Straftat eine Vortat zur Geldwäsche darstellt. Als Vortat qualifizieren sich alle vorsätzlichen Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie bestimmte im § 165 StGB angeführte Vergehen.

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