Markus Böttcher - Compliance

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Das Standardwerk zeigt die Entwicklungen in der Compliance-Praxis und berücksichtigt die Erfahrungen und Probleme bei der Umsetzung von Compliance im Unternehmensalltag und in der rechtlichen Beratung. Die Autoren zeigen die Problembereiche auf, identifizierten Handlungsnotwendigkeiten und geben Verhaltensempfehlungen.Die Neuauflage wurde an die sich ändernden Bedürfnisse der Compliance-Praxis angepasst. So wurden einige Kapitel neu aufgenommen oder konzipiert: u.a. Vertriebsrecht, Risikobereiche für Kreditinstitute, Aufsichtsrecht oder Intellectual Property. Die EU-DSGVO und die 4. EU-Geldwäsche-RL sowie die Umsetzung in deutsches Recht wurden eingearbeitet.
Das Handbuch bietet
– einen Überblick über die Rechtsordnungen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und USA
– Rechtssicherheit bei der Definition der Compliance-Ziele
– Hilfe bei der Auswahl eines Compliance Officers
– eine praktische Anleitung zur Umsetzung des Compliance-Programms im Unternehmen, von der Einführung eines Compliance-Management-Systems bis hin zu dessen Prüfung nach IDW PS 980
– eine Erläuterung der Risikobereiche, die in ein Compliance-Programm eingehen sollten, z.B. Arbeitsrecht, Kartellrecht oder Insiderhandel
– die Darstellung der Wechselwirkungen zwischen Compliance und Strafrecht bzw. Compliance und Finanzaufsichtsrecht.

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1. Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)

241

Die Compliance Regelungen des WAG betreffen insbesondere die Aufklärungspflichten bzw. Wohlverhaltensregeln (§ 40f WAG) und Organisationspflichten (§ 15f WAG).

242

Mit 1.11.2007 ist in Umsetzung der EG-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) das neue WAG 2007 in Kraft getreten, welches zwecks Harmonisierung von Wertpapierdienstleistungen und Gewährleistung eines besseren Schutzes der Anleger insbesondere detaillierte Wohlverhaltensregeln, Vorschriften über die bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen und erweiterte Transparenzbestimmungen enthält. Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 wurde zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 118/2016 geändert.

1.1 Organisatorische Anforderungen

243

Die Rechtsträger i.S.d. § 15 haben im Allgemeinen gem. § 17 WAG

Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten und zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden;
dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen sicherstellen, einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten;
dafür zu sorgen, dass die Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;
auf allen maßgeblichen Ebenen eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen einzurichten und laufend sicherzustellen;
angemessene und systematische Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen und
dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der einzelnen Funktionen auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mehrere Funktionen ausüben.

Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung zu tragen.

244

Weiterhin hat der Rechtsträger gem. § 18 WAG durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren insbesondere dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigte und vertraglich gebundene Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den Vorkehrungen für persönliche Geschäfte gem. § 24 WAG dieser Personen nachkommen.

Daneben regeln § 16 WAG die Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen, § 19 WAG das Risikomanagement, § 20 WAG die Interne Revision, § 22 WAG die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, § 23 und 24 WAG die persönlichen Geschäfte.

1.2 Wohlverhaltensregeln § 40f WAG

245

Das Ausmaß der Wohlverhaltensregeln hängt nach dem WAG 2007 von der Geschäftserfahrenheit des Kunden und der vom Kunden jeweils in Anspruch genommenen Dienstleistung ab. Bei Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltungsdienstleistungen ist eine Eignungsprüfung (suitability test) durchzuführen. Die bereits aus dem WAG a.F. bekannte Erhebungspflicht hat durch den WAG 2007 einen höheren Detaillierungsgrad erfahren (insbesondere §§ 43, 44 WAG). Erst auf Grundlage der ermittelten Daten darf die Wertpapierfirma geeignete Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfehlen.

246

Bei den in § 45 WAG erfassten Wertpapierdienstleistungen muss lediglich eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden. Dieser „appropriateness test“ ist im Vergleich zur Eignungsprüfung kundenspezifischer und weniger umfassend. Der Kunde muss nur zu seinen Erfahrungen und Kenntnissen befragt werden.

247

§ 46 WAG regelt den sog. „Execution only Business“ der lediglich in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen besteht. Hier entfallen sowohl die Eignungs- als auch die Angemessenheitsprüfung. Aus diesem Grund sind aber diese Geschäfte nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt. So können z.B. nur nicht-komplexe Finanzinstrumente, bei denen es sich im Wesentlichen um marktgängige und derivatefreie Finanzinstrumente handelt, Gegenstand eines „Execution only Business“ sein.[2]

2. Aufsichtsreform 2007[3]

248

Im Rahmen der Aufsichtsreform 2007 hat der Gesetzgeber die Professionalisierung der kreditwirtschaftlichen[4] Aufsichtsmechanismen festgeschrieben.

2.1 Aufsichtsratsvorsitzende

249

Es wurden die Voraussetzungen an Unabhängigkeit und Eignung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates verschärft.[5]

Es wurde eine sog. „Cooling off“-Periode eingeführt (§ 28a Abs. 1 BWG; § 11a Abs. 1 VAG), wonach die Geschäftsleiter frühestens nach Ablauf einer Periode von 2 Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen können. Die Funktion eines einfachen Aufsichtratsmitgliedes oder stellvertretenden Vorsitzenden ist ihnen nicht verwehrt.[6]

250

Weiterhin wurde ein sog. „Fit and Proper“-Test eingeführt (§ 28a Abs. 3 und 4 BWG; § 11a Abs. 3 VAG). Das ist ein gesetzlich festgelegter Katalog von Anforderungen, die der Vorsitzende dauerhaft erfüllen muss. Daneben sind weiterhin die sondergesetzliche Bestimmungen sowie weitergehende satzungsmäßige Vorgaben zu beachten.

Es geht um folgende Anforderungen:[7]

Nichtvorliegen gewerberechtlicher Ausschließungsgründe i.S.d. §§ 13 Abs. 1–3, 5 und 6 GewO bzw. Konkurs,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Vorsitzendenfunktion,
fachliche Eignung: die ErlRV weist diesbezüglich auf die Unterschiede in Qualifikationserfordernissen zwischen Geschäftsleiter und Vorsitzenden. Eine einschlägige akademische Ausbildung ist nicht zwingende Voraussetzung, der Vorsitzende muss lediglich Kenntnisse besitzen, die ihn in die Lage versetzen, die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Instituts einschließlich damit verbundener Risiken sowie Inhalt und Aussage der Finanz- und Rechnungslegungsunterlagen ausreichend zu beurteilen.

251

Jede Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der Finanzmarktaufsicht (FMA) schriftlich binnen 2 Wochen unter Bescheinigung der erforderlichen Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl zu widerrufen, wenn der Vorsitzende den Anforderungen nicht entspricht.

2.2 Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates

252

Es wurde gem. § 63a BWG und § 82b VAG die Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses rechtsformunabhängig für alle Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen begründet, deren Bilanzsumme 1 Mrd. EUR übersteigt bzw. deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Mio. EUR übersteigen oder die übertragbare und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Wertpapiere ausgegeben haben. Die Kompetenz zur Bildung obliegt dem Aufsichtsorgan.

253

Der Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Diese müssen dem Kreis der Aufsichtratsmitglieder entstammen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Kapital- oder Arbeitnehmervertreter handelt. Der Grundsatz der Drittelparität ist zu beachten. Ein Ausschussmitglied muss ein „Finanzexperte“ sein, nicht zwingend ein Wirtschaftsprüfer.

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