Josef Franz Lindner - Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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Die Novelle des Hochschulgesetzes, ein neues Hochschulpersonalgesetz und das neue Universitätsklinikagesetz sind Ausdruck der Neugestaltung des bayerischen Hochschulrechts, das von der Implementation des Wettbewerbsprinzips auf allen Ebenen geprägt ist. Die Kompetenzen von Hochschulleitung und Hochschulrat werden gestärkt, Leitidee ist das Postulat größerer Unabhängigkeit der Hochschulen vom Staat. Die Binnenautonomie, seinerzeit eine zentrale Forderung des HRG und über lange Zeit Konsequenz und Ausdruck der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft, hat nach dem Willen des Gesetzgebers in den Hintergrund zu treten: Die Rechte des Senats und der Fakultäten sind eingeschränkt worden. Diese Entwicklung wird indes vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mitgetragen. Ob der Paradigmenwechsel hin zum Ökonomismus die gedeihliche Entwicklung der Hochschulen in Bayern fördern wird, muss die Zukunft zeigen. Für die Rechtsanwender gilt es nun, den Willen des Gesetzgebers mit Leben zu erfüllen, für die Wissenschaft, die Entwicklung konstruktiv-kritisch zu begleiten. Aus dem Inhalt: 1. Kapitel: Grundlagen (I. Geschichte der bay. Hochschulen, II. Rechtsgrundlagen, III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen; IV. Grundlagen der akademischen Selbstverwaltung). 2. Kapitel: Hochschulaufgaben (I. Lehre und Studium; II. Prüfungen und akademische Grade; III. Forschung; IV. Evaluation von Forschung und Lehre; V. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchs; VI. Wissenschaftliche Weiterbildung; VII. Kooperation und Internationalisierung; VIII. Wissens- und Technologietransfer; IX. Gleichstellung und Förderung von Frauen). 3. Kapitel: Hochschulorganisation (I. Struktur und Organe; II. Hochschulpersonal; III. Nebentätigkeitsrecht). 4. Kapitel: Kunsthochschulen 5. Kapitel: Fachhochschulen 6. Kapitel: Nichtstaatliche Hochschulen 7. Kapitel: Hochschulmedizin 8. Kapitel: Hochschulfinanzierung/Rechnungswesen: I. Grundzüge, II. Einnahmen/Ausgaben, III. Rechnungslegung/Rechnungsprüfung 9. Kapitel: Hochschulaufsicht 10. Kapitel: Studentenwerk

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207

Der einzelne Hochschullehrer kann sich gegenüber Maßnahmen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, auf seine Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 108 BV berufen, da ihm gegenüber die Hochschule und diejenige Untergliederung, der er angehört, grundrechtsverpflichtet sind. Ebenso kann sich eine teilrechtsfähige Untergliederung oder Einrichtung der Hochschule (z.B. Fakultät, Fachbereich, Department) gegen Maßnahmen der Hochschulleitung, die sich allein an sie richten, aber mittelbar in die Wissenschaftsfreiheit einzelner Angehöriger dieser Hochschuleinheit eingreifen, gleichsam als Treuhänderin ihrer Angehörigen unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 108 BV wehren.[170]

208

Aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV berechtigt sind Untergliederungen der Hochschule gegenüber Maßnahmen der Hochschulleitung hingegen nicht. Andernfalls wären die verselbstständigten Einheiten innerhalb der Hochschule in der Lage, sich gegen Organisationsmaßnahmen der Hochschulleitung auch in Fällen zu wehren, in denen nicht zugleich die Wissenschaftsfreiheit betroffen ist. Sinn und Zweck des Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV ist es jedoch, die Selbstverwaltung der (gesamten) Hochschule gerade im Interesse der individuellen Wissenschaftsfreiheit zu ermöglichen.

1. Kapitel Grundlagen› IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung› 5. Die „neue“ Selbstverwaltung

5. Die „neue“ Selbstverwaltung

209

Seit der Deregulierung des Hochschulorganisationsrechts durch das 4. HRGÄndG[171] wurden in allen Bundesländern Hochschulreformen durchgeführt,[172] die zahlreiche neue Herausforderungen für die akademische Selbstverwaltung geschaffen haben:

a) Reformleitbilder im Konflikt mit der akademischen Selbstverwaltung

210

Die Reformen orientierten sich an bestimmten Leitbildern, die ihrerseits in den Vorstellungen des „New Public Management“ bzw. des Neuen Steuerungsmodells[173] wurzelten. Seit die neu geschaffenen Steuerungselemente in den Hochschulgesetzen verankert und in der Verwaltungspraxis etabliert sind, ist um diese Leitbilder stiller geworden. Dennoch lohnt es, sie sich zumindest überblicksartig zu vergegenwärtigen, weil sie die Hochschulpolitik entweder heute noch prägen (ökonomisierte Hochschule) oder sich zumindest dafür eignen die abstrakten, aus dem Selbstverwaltungsrecht folgenden Grenzen (gegenwärtiger und künftiger) Hochschulreformen zu erkennen:

aa) Die „entfesselte Hochschule“

211

Nach dem Leitbild der „entfesselten Hochschule“ sollen die Hochschulen selbstständiger und handlungsfähiger werden und gleichermaßen den Prinzipien der Wissenschaftlichkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichtet sein. Dadurch sollen sie besser gesellschaftlichem Legitimationsdruck standhalten, ihr Profil schärfen und im Wettbewerb bestehen können.[174]

212

Die Problematik dieses selbstverwaltungsfreundlich klingenden Leitbilds lag darin, dass die Vertreter der „entfesselten Hochschule“ mehr Hochschulautonomie nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber den Professoren und nachgeordneten Untergliederungen durchsetzen wollten.[175] Damit bestand Gefahr, dass die akademische Selbstverwaltung von ihrer Wurzel, nämlich der individuellen Wissenschaftsfreiheit abgeschnitten und dadurch diese Freiheit selbst bedroht wird.[176]

213

Ferner war das Konzept der entfesselten Hochschule auch ausdrücklich gegen die Gruppenuniversität gerichtet. Diese Form der inneren Hochschulorganisation wurde für gescheitert erklärt, weil sie Partizipation nicht in adäquater Weise sicherstellen könne und die Arbeit der Gremien ineffektiv sei.[177] Als Beweis wurde die geringe Beteiligung an Hochschulwahlen angeführt. Das vorgeschlagene, hierarchischere Gegenmodell der Binnenorganisation der Hochschulen ist allerdings seinerseits problematisch, wie insbesondere das BVerfG in den letzten Jahren immer wieder herausgearbeitet hat.

bb) Die ökonomisierte Hochschule

214

Hochschulen müssen schon deswegen, weil sie staatliche Mittel erhalten, nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 BayHSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 1 BayHO entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bzw. ökonomisch handeln. Im Übrigen ist bei der „Ökonomisierung“ der Hochschulen von Exzellenzinitiativen und leistungsgerechter Professorenbesoldung bis hin zur „Management-Universität“ jedoch Vorsicht geboten denn schon in theoretischer Hinsicht ist noch immer vieles ungeklärt.[178] Beispielsweise wird erwartet, dass Hochschulen sich mehr als bisher dem Wettbewerb stellen, ohne dass intensiv genug thematisiert würde, was Wettbewerb im Bezug auf Hochschulen und Wissenschaft bedeutet.[179] Um „echten“ ökonomischen Wettbewerb kann es sich kaum handeln, denn Leistungen in Forschung und Lehre haben regelmäßig keinen unmittelbaren Marktwert. Professoren sind nur selten (z.B. im Bereich der Drittmittelforschung oder beim Technologietransfer) Marktteilnehmer im ökonomischen Sinne. Die Kategorien Markt und Wettbewerb sind für das Hochschulwesen wohl nur dann sinnvoll operationalisierbar, wenn man (ähnlich wie im Medienbereich, wo zwischen publizistischem und ökonomischem Wettbewerb unterschieden wird)[180] zwischen der Konkurrenz um wissenschaftliche Erkenntnis und derjenigen um ökonomische Mittel trennt.

215

Eine Ökonomisierung der Hochschulen birgt außerdem die Gefahr eines Verlusts an wissenschaftlicher Vielfalt. Fächer die, wie insbesondere solche der Geisteswissenschaften, weniger „marktgängig“ sind, drohen der nachfrageorientierten Verschlankung des Lehrangebots zum Opfer zu fallen. Die gerade von Befürworten einer entfesselten Hochschule erhobene Forderung nach mehr Interdisziplinarität verträgt sich mit diesem möglichen Effekt kaum. Ebenfalls nicht unproblematisch sind Tendenzen, die die Hochschulbinnenorganisation derjenigen von Unternehmen angleichen wollen.[181] Eine so weitgehende Hierarchisierung passt nicht zum Schutz der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit.[182] Der Zweck eines Unternehmens (Gewinnmaximierung) ist im Übrigen vorrangig ein kollektiver, während der Zweck der Hochschule (Erlangung und Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnis) ein individueller ist.

216

Einzelne Ökonomisierungselemente, wie etwa die Forderung, dass sich Hochschulen intensiver als bisher am Studenten als (zahlenden) „Kunden“ orientieren sollen, begegnen weniger Bedenken. Eine damit verbundene Qualitätssteigerung in der Lehre kann sich positiv auswirken, solange das Bestreben nach Kundenorientierung nicht dazu führt, dass die „performance“ mehr als der Inhalt zählt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Studenten sich auch aktiv in die Kundenrolle begeben und sich bei ihrer Auswahl zwischen verschiedenen Hochschulen an marktrationalen Kriterien orientieren. Wie empirische Studien belegen, scheint dies jedoch auch, soweit Studiengebühren erhoben werden, kaum der Fall zu sein.[183]

b) Ausgewählte Einzelprobleme

217

Einzelmaßnahmen mit deren Hilfe die Hochschulen reformiert wurden, werfen zahlreiche noch immer nicht vollständig geklärte Fragen auf. Der bayerische Gesetzgeber war sich dessen offenbar bewusst und ist deshalb bei der Reform des bayerischen Hochschulrechts eher behutsam vorgegangen.

aa) Stärkung der Hochschulleitung

218

Problematisch ist zunächst die von allen Reformmodellen befürwortete – und inzwischen mehrfach vom BVerfG geprüfte – Stärkung der Hochschulleitung. Daraus resultiert eine Hierarchisierung, die mit dem Gedanken einer Selbstverwaltung als Betroffenenpartizipation und auch mit der wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeit (d. i. Freiheit von Fremdbestimmung) fast schon notwendig in Konflikt geraten muss. Die gestärkte Hochschulleitung muss außerdem auch in der Lage sein, ihre neuen Kompetenzen effektiv wahrzunehmen. Dafür muss der Rektor bzw. Präsident,[184] der in der Ordinarien- und auch noch in der klassischen Gruppenuniversität vorwiegend primus inter pares war, sich zum „Hochschulmanager“ weiterentwickeln. Dies erfordert Fähigkeiten, die im Rahmen der wissenschaftlichen Qualifizierung zum Hochschullehrer kaum erworben werden können. Mit der Verlagerung von Kompetenzen auf die Leitungsebene geht außerdem ein Transparenzverlust einher, weil die Beratung der Entscheidungen nicht mehr (wie früher) in Kollegialorganen und damit zumindest eingeschränkt öffentlich stattfindet.[185] Transparenz fordert jedoch gerade die Funktion der Selbstverwaltung als Betroffenenpartizipation.

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