Josef Franz Lindner - Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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Die Novelle des Hochschulgesetzes, ein neues Hochschulpersonalgesetz und das neue Universitätsklinikagesetz sind Ausdruck der Neugestaltung des bayerischen Hochschulrechts, das von der Implementation des Wettbewerbsprinzips auf allen Ebenen geprägt ist. Die Kompetenzen von Hochschulleitung und Hochschulrat werden gestärkt, Leitidee ist das Postulat größerer Unabhängigkeit der Hochschulen vom Staat. Die Binnenautonomie, seinerzeit eine zentrale Forderung des HRG und über lange Zeit Konsequenz und Ausdruck der Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft, hat nach dem Willen des Gesetzgebers in den Hintergrund zu treten: Die Rechte des Senats und der Fakultäten sind eingeschränkt worden. Diese Entwicklung wird indes vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mitgetragen. Ob der Paradigmenwechsel hin zum Ökonomismus die gedeihliche Entwicklung der Hochschulen in Bayern fördern wird, muss die Zukunft zeigen. Für die Rechtsanwender gilt es nun, den Willen des Gesetzgebers mit Leben zu erfüllen, für die Wissenschaft, die Entwicklung konstruktiv-kritisch zu begleiten. Aus dem Inhalt: 1. Kapitel: Grundlagen (I. Geschichte der bay. Hochschulen, II. Rechtsgrundlagen, III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen; IV. Grundlagen der akademischen Selbstverwaltung). 2. Kapitel: Hochschulaufgaben (I. Lehre und Studium; II. Prüfungen und akademische Grade; III. Forschung; IV. Evaluation von Forschung und Lehre; V. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchs; VI. Wissenschaftliche Weiterbildung; VII. Kooperation und Internationalisierung; VIII. Wissens- und Technologietransfer; IX. Gleichstellung und Förderung von Frauen). 3. Kapitel: Hochschulorganisation (I. Struktur und Organe; II. Hochschulpersonal; III. Nebentätigkeitsrecht). 4. Kapitel: Kunsthochschulen 5. Kapitel: Fachhochschulen 6. Kapitel: Nichtstaatliche Hochschulen 7. Kapitel: Hochschulmedizin 8. Kapitel: Hochschulfinanzierung/Rechnungswesen: I. Grundzüge, II. Einnahmen/Ausgaben, III. Rechnungslegung/Rechnungsprüfung 9. Kapitel: Hochschulaufsicht 10. Kapitel: Studentenwerk

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179

Die Besonderheiten des Kooperationsbereichs lassen sich am Beispiel des Berufungswesens verdeutlichen.[108] Die Berufung eines Professors ist eine Kooperationsangelegenheit, weil der Berufene zugleich Mitglied der Körperschaft Hochschule (bzw. der Gemeinschaft der Wissenschaftler an der Hochschule) und Landesbeamter wird, die Hochschule die Beamtenernennung jedoch nicht allein vornehmen kann. Letzteres liegt zum einen daran, dass Hochschulen in Bayern nicht dienstherrnfähig sind.[109] Zum anderen ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer Ernennung allein durch die Hochschule andere als die nach Art. 33 Abs. 2 GG legitimen Einstellungskriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung; die mit der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers ja nicht zwingend und immer vollständig übereinstimmen müssen) berücksichtigt würden. Außerdem trägt der Staat die Besoldungs- und Versorgungslast. Daher muss es Sache des Staates sein, zu prüfen, ob ein zu Berufender die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. Die Aufstellung der Berufungsvorschläge muss sich hingegen an der wissenschaftlichen Qualität der Kandidaten orientieren. Die Wissenschaftsfreiheit gebietet, dass diese Beurteilung Sache der Hochschule bzw. der betroffenen Fakultät ist. Gegenseitige Rücksichtnahmepflichten bestehen insoweit als der Staat nur im (zu begründenden) Ausnahmefall von den Vorschlägen der Hochschule abweichen und die Hochschule nur Kandidaten vorschlagen darf, deren Berufung beamtenrechtlich nichts im Wege steht.[110] Diese Rücksichtnahmepflichten ist in Art. 18 BayHSchPG näher ausgestaltet.[111]

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Bestandteil des Kooperationsbereichs sind neben dem Berufungswesen Studienangelegenheiten, soweit sie nicht in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG den staatlichen Angelegenheiten zugerechnet werden, insbesondere die Ordnung des Studiums und die Prüfungsordnung. Hier gebietet es die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass der Staat (z.B. bei der Aufstellung von Studienplänen und bei der Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen)[112] Einfluss zugunsten der Studierenden ausübt. Weitere Beispiele sind die Hochschulentwicklungsplanung, die vom Gesetzgeber ausdrücklich als „gemeinsame Aufgabe von Staat und Hochschulen“ bezeichnet wird (Art. 14 Abs. 1 S. 1 BayHSchG), sowie die Bestellung hochschulexterner Mitglieder des Hochschulrats (Art. 26 Abs. 3 BayHSchG).

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Nicht dem Kooperationsbereich zuzurechnen sind Angelegenheiten, die der Staat „im Benehmen“ mit der Hochschule oder ihren Organen erledigt (Art. 5 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 3 S. 4 BayHSchG): Dieses Benehmen ist kein Mitentscheidungs-, sondern lediglich ein qualifiziertes Anhörungsrecht. Darauf deutet die Unterscheidung des Gesetzes zwischen „Benehmen“ und „Einvernehmen“ (Art. 23 Abs. 2 S. 4) sowie zwischen „Benehmen“ und „Anhörung“ (Art. 103 Abs. 1 S. 2 BayHSchG) hin. Würden auch derartige Anhörungsrechte der Hochschulen dem Kooperationsbereich zugerechnet, würde dieser uferlos und damit als eigenständige Kategorie neben staatlichen und Körperschaftsangelegenheiten entwertet.[113]

c) Staatliche Angelegenheiten (Art. 12 Abs. 3 BayHSchG)

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Art. 12 Abs. 3 BayHSchG erklärt einige Materien zu staatlichen Angelegenheiten, d.h. zu Aufgaben, die die Hochschule als staatliche Einrichtung erfüllt und deshalb der Fachaufsicht unterstehen (Art. 74 Abs. 2 BayHSchG)[114]. Es handelt sich um:

1. die Personalverwaltung,
2. Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere die Verwendung und Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
3. die Gliederung der Hochschule einschließlich der Studiengangstruktur sowie Errichtung, Organisation und Betrieb technischer Einrichtungen, Materialprüfämter, wirtschaftlicher Betriebe und ähnlicher Einrichtungen,[115]
4. die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
5. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, Im- und Exmatrikulation, die Ermittlung von Ausbildungskapazitäten, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
6. die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
7. die Erhebung von Gebühren, Verwaltungskostenbeiträgen und Auslagen und
8. weitere durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten

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Auch in den genannten Bereichen können wissenschaftsrelevante Entscheidungen getroffen werden. Die Wissenschaftsfreiheit und die Hochschulselbstverwaltung werden hier jedoch regelmäßig durch andere Rechtsgüter in den Hintergrund gedrängt: Dem Staat obliegen zum einen grundrechtliche Schutzpflichten (für die Berufsfreiheit des Hochschulpersonals (Art. 12 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG), für die Berufsausbildungsfreiheit der Studenten (Art. 12 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 BayHSchG) und für die allgemeine (wirtschaftliche) Handlungsfreiheit von Gebühren- und Kostenschuldnern (Art. 12 Abs. 3 Nr. 7 BayHSchG))[116]. Zum anderen sind öffentliche, insbesondere haushaltsrechtliche Interessen zu beachten (Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 und 4 BayHSchG). Der Einfluss von Entscheidungen in diesen Bereichen auf Wissenschaft und Hochschulselbstverwaltung ist andererseits regelmäßig nur ein mittelbarer. Freie Forschung und Lehre wird z.B. grundsätzlich nicht dadurch unmittelbar beeinträchtigt, dass der Staat das Studienjahr in bestimmter Weise einteilt oder Bibliothekskooperationen regelt.[117]

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Allerdings sind im Interesse eines effektiven Schutzes der verfassungsrechtlichen Rechte aus Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV Einschränkungen zu beachten: Zunächst sind die einzelnen Nummern des Art. 12 Abs. 3 BayHSchG restriktiv auszulegen[118] und die Aufzählung der in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG genannten Materien ist (abgesehen von Art. 12 Abs. 3 Nr. 8 BayHSchG) wie der Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 BayHSchG („… alle Angelegenheiten …, soweit nichts anderes bestimmt ist“) deutlich macht, als abschließend zu verstehen. Anderenfalls hätte der Staat z.B. gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Nr. 1–3 und 5 BayHSchG die Möglichkeit, das Selbstverwaltungsrecht auszuhöhlen. Unter „Personalverwaltung“ i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG darf daher z.B. nicht die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikationen bei der Einstellung oder Berufung verstanden werden.[119] Bei den Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten (Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayHSchG) muss es im Lichte des Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV allein Sache der Hochschule sein, die unmittelbar wissenschaftsrelevanten Entscheidungen zu treffen, welche finanziellen Dispositionen vorausgehen. Die Verwaltung des hochschuleigenen Vermögens sowie die Erhebung von Studienbeiträgen fällt, wie bereits dargelegt, ohnehin nicht unter Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayHSchG. Ebenso sind bei Entscheidungen in den in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG genannten Bereichen mittelbare Einflüsse auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen und Hochschullehrer stets mit zu berücksichtigen.[120]

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Im Gegensatz zum übrigen Studienwesen, das dem Kooperationsbereich zuzuordnen ist, überwiegt bei den in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG genannten, das Studium betreffenden Angelegenheiten insbesondere bei der Frage der Im- und Exmatrikulation[121] sowie der Studiengangsstruktur das Interesse der Studierenden und Studienbewerber dasjenige der Hochschulen. Die genannten Materien (aber auch nur diese) sind somit Aufgabe des Staates.

186

Die Gliederung der Hochschulen (z.B. in Fakultäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen) rechnet Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG dem staatlichen Bereich zu.[122] Gemessen am Ziel der Hochschulreformen, die Selbstständigkeit der Hochschulen zu stärken,[123] erscheint dies zunächst als kontraproduktiv. Mehr Selbstständigkeit bedeutet auch mehr Organisationsautonomie.[124] Allerdings entscheidet nur über die Gliederung in Fakultäten und Abteilungen der Staat (Art. 19 Abs. 3 S. 3 BayHSchG), während weitere Untergliederungen (z.B. in Fachbereiche, Departments und Institute) nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 die Hochschulleitung regelt. Da diese Entscheidungen Auswirkungen auf Forschung und Lehre an der Hochschule haben können, folgt aus der Wissenschaftsfreiheit ein Anhörungsrecht der von solchen Entscheidungen der Hochschulleitung betroffenen Fakultäten und sonstigen Einrichtungen.

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