Hans-Peter Schwintowski - Handbuch des Aktienrechts

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Ein erfahrenes Autorenteam aus Wissenschaft, Wirtschaft und Rechtsberatung erläutert systematisch das Recht der Aktiengesellschaften von der Gründung über den laufenden Betrieb bis zur Beendigung. Dabei werden in der Detailtiefe praxisgerechte Schwerpunkte gesetzt. Berücksichtigt werden die zahlreichen Gesetzesänderungen, u.a. das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), das Gesetz zur Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen, das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie, die Aktienrechtsnovelle 2016 und das Abschlussprüfungsreformgesetz ( AReG). Behandelt werden •die Gründung •die Satzung •Kapitalmaßnahmen und Finanzierung •die Organe •die Hauptversammlung •Sonderprüfung, Jahresabschluss und Gewinnverwendung •Registerwesen und Bekanntmachungen •börsennotierte Aktiengesellschaften •das Konzernrecht •die Mitbestimmung •die Auflösung und Abwicklung •die KGaA •das Steuerrecht. Der Anhang enthält im Wesentlichen in der Praxis verwendbare Muster einschließlich Satzung. Käufer des Buches erhalten alle Muster des Buches gratis als Word-Datei.

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345

Für den Fall, dass die Aktionäre die alten Aktien nicht eingereicht oder die Gesellschaft nicht zur Verwertung der Spitzen beauftragt haben, werden die Aktien gem. § 226 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 AktG nach dreimaliger Aufforderung für kraftlos erklärt. Die neuen Aktien, welche an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegeben werden, hat die Gesellschaft gem. § 226 Abs. 3 AktG unverzüglich für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis oder bei Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verwerten (§ 226 Abs. 3 AktG). Die Aktienrechte aus den Aktien stehen jedoch nach wie vor den Aktionären und nicht der Gesellschaft zu. Die Aktionäre können deshalb bis zur Verwertung der Aktien deren Übertragung auf sie selbst verlangen, wenn sie die erforderliche Zahl der Aktien nachträglich noch einreichen.[53]

1.6 Anmeldung der Kapitalherabsetzung

346

Gem. § 227 AktG ist die Durchführung der Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat nur deklaratorischen Charakter, da die Kapitalherabsetzung bereits mit der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses wirksam wird.[54] Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung können mit der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung auch verbunden werden (vgl. § 227 Abs. 2 AktG). Inhaltlich hat das Registergericht nach § 227 AktG zu prüfen, ob die vorstehend beschriebenen Durchführungsmaßnahmen erfolgt sind.

5. Kapitel Kapitalmaßnahmen› III. Herabsetzung des Grundkapitals› 2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung

2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung

2.1 Grundfragen/Übersicht

347

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist in den §§ 229 – 236 AktG geregelt. Sie ist die in der Praxis häufigste Form der Kapitalherabsetzung[55] und ist – abweichend von der ordentlichen Kapitalherabsetzung – lediglich zu Sanierungszwecken zulässig, wenn sich die Sanierung nicht durch die Auflösung von Rücklagen oder die Verwendung eines Gewinnvortrages durchführen lässt.[56] Gegenüber der ordentlichen Kapitalherabsetzung ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung unter erleichterten Voraussetzungen möglich, da sie keine Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit gegenüber den Gläubigern erfordert und mit Rückwirkung auf den letzten Jahresabschluss möglich ist, sodass ein durch die Kapitalmaßnahme (ggf. mit gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals) zu beseitigender Verlust bilanziell nicht offenbar wird.[57]

2.2 Voraussetzungen

2.2.1 Zulässiger Zweck

348

Der zulässige Zweck, zu welchem die vereinfachte Kapitalherabsetzung durchgeführt werden kann, wird von § 229 Abs. 1 AktG vorgegeben. Danach soll die Kapitalherabsetzung dazu dienen, Wertminderungen auszugleichen bzw. sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann auch mehrere der in § 229 Abs. 1 AktG genannten Zwecke gleichzeitig verfolgen.[58]

349

Hauptanwendungsfall ist insoweit die Beseitigung einer Unterbilanz[59] der Gesellschaft, welche vorliegt, wenn das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft nicht mehr den Betrag des gezeichneten Kapitals erreicht.[60] Unerheblich ist insoweit, auf welchen Tatsachen der zu der Unterbilanz führende Verlust der Gesellschaft beruht.[61]

350

Der festgestellte Verlust kann sich aus der letzten Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergeben. Letztere muss weder geprüft noch testiert oder festgestellt sein.[62] Erforderlich ist jedoch, dass der bilanzierte Verlust „auf einer Prognose nachhaltiger negativer Veränderungen der Vermögensstruktur durch den Vorstand beruht, der nach kaufmännischen Maßstäben sachlich begründet ist“.[63] Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die zum Verlust der Gesellschaft getroffenen Feststellungen vertretbar sein und einer Plausibilitätskontrolle standhalten.[64] Der Grund hierfür ist der Schutz der Altaktionäre vor der mit der Kapitalherabsetzung verbundenen Verminderung ihrer Mitgliedschaftsrechte. Dies ist erforderlich, da § 232 AktG nur die Gläubiger der Gesellschaft vor einer willkürlichen Inanspruchnahme schützt und die Altaktionäre – im Gegensatz zu neu eintretenden Aktionären – bei einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung nicht von den Zuführungen in die Rücklage profitieren.[65]

2.2.2 Erschöpfung von Reserven

351

Zum Schutz der Aktionäre und der Gläubiger der Gesellschaft bestimmt § 229 Abs. 2 AktG, dass die vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zulässig ist, nachdem die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage, soweit sie 10 % des herabgesetzten Grundkapitals übersteigt, aufgelöst und zur Deckung des Verlustes vorweg verwendet worden sind. Weiterhin vorweg aufzulösen sind die Gewinnrücklagen. Darüber hinaus darf gem. § 229 Abs. 2 S. 2 AktG kein Gewinnvortrag mehr vorhanden sein. § 229 Abs. 2 AktG ist zwingendes Recht. Ein Verstoß gegen die Vorschrift macht den Kapitalherabsetzungsbeschluss anfechtbar, nicht jedoch nichtig.[66]

352

Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung mit anschließender direkter Kapitalerhöhungbleibt es bei der Regelung, dass für die Berechnung der 10-%-Grenze der Grundkapitalbetrag entscheidend ist, der nach der Herabsetzung, aber vor der Wiedererhöhung besteht.[67] Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betrag des Grundkapitals im Zuge der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung unter das gesetzliche Mindestgrundkapital sinkt. Da dieses Vorgehen gem. § 228 AktG zulässig ist, ist für die Berechnung der Quote dann das gesetzliche Mindestkapital maßgeblich.[68]

353

Technisch erfolgt die Auflösung der Rücklagen durch Umbuchungen.[69] Die Aufstellung eines besonderen Abschlusses ist hingegen nicht erforderlich.[70]

2.3 Kapitalherabsetzungsbeschluss

354

Gem. § 229 Abs. 3 AktG gelten (mit Ausnahme von § 222 Abs. 3 AktG und § 225 AktG) die Vorschriften über die ordentlich Kapitalherabsetzung für die vereinfachte Kapitalherabsetzung sinngemäß. Auf den Kapitalherabsetzungsbeschluss, mit dem die vereinfachte Kapitalherabsetzung beschlossen werden soll, findet § 222 Abs. 1 AktG entsprechende Anwendung. Auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist demnach eine Satzungsänderung und muss von der HV mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals beschlossen werden. Eine Delegation auf Vorstand und Aufsichtsrat ist nicht zulässig. Die Satzung der AG kann an die Mehrheitsverhältnisse strengere Anforderungen stellen, diese jedoch nicht herabsetzen.[71]

355

Soweit mehrere stimmberechtigte Aktiengattungen existieren, ist darüber hinaus ein Sonderbeschluss von Aktionären jeder dieser Gattungen erforderlich. Unbeachtlich sind insoweit stimmrechtslose Vorzugsaktien.[72]

356

An den Inhalt des vereinfachten Kapitalherabsetzungsbeschlusses sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung. Aus dem Beschlussinhalt muss zunächst hervorgehen, dass es sich um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung handelt.[73] Des Weiteren muss die HV den Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung festlegen.[74]

357

Der vereinfachte Kapitalherabsetzungsbeschluss kann mit einer Kapitalerhöhung verbunden werden.[75] Dies ist in der Praxis üblich und zumeist auch erforderlich, denn durch eine bloße Buchsanierung erhält die Gesellschaft nicht das zum Fortbestehen notwendige neue Kapital.[76]

358

Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist gem. § 223 i.V.m. § 229 Abs. 3 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Kapitalherabsetzung wird mit der Eintragung wirksam (§ 224 i.V.m. § 229 Abs. 3 AktG).

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