119
Mit Blick auf Meistbegünstigungsklauseln zulasten des Abnehmers ist zu differenzieren: Wirken sie sich auf den Abgabepreis gegenüber den Kunden des Abnehmers aus, liegt eine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 lit. a Vertikal-GVO vor.[313] Sind sonstige Vertragskonditionen betroffen, kommt eine Freistellung in Betracht.[314] Meistbegünstigungsklauseln zulasten des Abnehmers im Verhältnis zum Anbieter stellen ebenfalls keine Kernbeschränkung dar: Sie beschränken den Abnehmer nicht darin, Verkaufspreise selbst festzusetzen,[315] so dass jedenfalls keine Preisbindung der zweiten Hand vorliegt. Allerdings könnte man mit Blick auf die Einschränkung der Vertragsgestaltungsfreiheit[316] eine einem Wettbewerbsverbot (Alleinbezug) (Art. 1 Abs. 1 lit. d Vertikal-GVO) gleichstehende Beschränkung sehen, die nur in den Grenzen von Art. 5 Vertikal-GVO einer Freistellung zugänglich ist.[317]
c) Bestpreisklauseln im Überblick
120

[Bild vergrößern]
121
Neben den vorstehend behandelten Preisbindungen können Anbieter ihren Abnehmern auch andere Formen von Inhaltsbindungen[318] auferlegen, sie also dazu verpflichten, mit ihren Kunden wiederum bestimmte Geschäftsbedingungen (Konditionen) zu vereinbaren. Der Konditionenbegriff erfasst dabei sämtliche Vertragsbedingungen der mit Dritten geschlossenen Verträge, insbesondere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.[319] So wird Händlern in Vertriebsverträgen häufig ein bestimmtes Kundendienst-Programm für Absatzverträge mit Kunden vorgeschrieben. Klassisches Beispiel hierfür sind die Vorgaben der im Rahmen einer Inspektion von Kraftfahrzeugen durchzuführenden Kontrollarbeiten.[320] Nicht preisliche Konditionenbeschränkungen sind grundsätzlich als zumindest bewirkte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen, die jedoch – im Unterschied zur Bindung von Preisen und preisrelevanten Konditionen – einer Freistellung nach der Vertikal-GVO zugänglich sind. Außerhalb ihres Anwendungsbereichs kommt es auf eine Einzelfreistellung an.
III. Wettbewerbsverbote und Ausschließlichkeitsbindungen
122
Durch Wettbewerbsverbote oder Ausschließlichkeitsbindungen können Anbieter den Bezug ihrer Abnehmer auf sich konzentrieren und Käufe bei Wettbewerbern verhindern (Alleinbezug). Umgekehrt können auch Abnehmer mit ihren Lieferanten vereinbaren, dass Konkurrenten des Abnehmers nicht beliefert werden dürfen (Alleinbelieferung). Auch Wettbewerbsverbote sind gem. Art. 2 Vertikal-GVO freistellungsfähig. Art. 5 Vertikal-GVO definiert dabei Grenzen und nimmt Wettbewerbsverbote unter bestimmten Voraussetzungen von der Freistellung aus. Fällt ein Wettbewerbsverbot in den Anwendungsbereich von Art. 5 Vertikal-GVO, ist – im Gegensatz zu Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 4 – lediglich das fragliche Wettbewerbsverbot nicht freigestellt, während die Vereinbarung im Übrigen einer Freistellung zugänglich bleibt. Für Wettbewerbsverbote, die unter Art. 5 Vertikal-GVO fallen, besteht wiederum die Möglichkeit einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV. Weil es sich nicht um Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 4 Vertikal-GVO handelt,[321] dürften gewisse Spielräume für eine Einzelfreistellung bestehen.
2. Wettbewerbsverbot i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. d Vertikal-GVO
123
Wettbewerbsverbote sind nach der Legaldefinition gem. Art. 1 Abs. 1 lit. d Vertikal-GVO Vereinbarungen, nach denen der Abnehmer (1) keine Waren oder Dienstleistungen herstellt, bezieht oder verkauft, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen, oder (2) gemessen am Beschaffungswert des Vorjahres mehr als 80 % der Vertragswaren oder -dienstleistungen und deren Substituten vom Anbieter oder von einem vom Anbieter bezeichneten Unternehmen beziehen muss.
a) Verpflichtungen zulasten des Anbieters
124
Aus der Legaldefinition folgt zunächst, dass nur Verpflichtungen zulasten des Abnehmers Wettbewerbsverbote i.S.d. Vertikal-GVO darstellen und somit einer Freistellung entgegenstehen können.[322] Spiegelbildliche Beschränkungen des Anbieters (Alleinbelieferung oder Alleinvertrieb durch nur einen Abnehmer) sind demgegenüber grundsätzlich freigestellungsfähig.[323] Sollten die Marktanteilsschwellen gem. Art. 3 Vertikal-GVO überschritten sein, stellt sich die Frage der Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV.
Beispiel – Alleinbelieferung bei der Milcherzeugung:
| – |
Das BKartA hat im Verfahren zu den Lieferbedingungen für Rohmilch[324] Alleinbelieferungspflichten der Rohmilcherzeuger (Landwirte) geprüft, die diesen gegenüber den Molkereien oblagen. Insbesondere deren Koppelung mit verhältnismäßig langen Kündigungsfristen hielt das BKartA für problematisch. |
| – |
Zwar sei die Einzelfreistellung von längerfristigen Ausschließlichkeitsbindungen (auch) im Bereich der Rohmilcherfassung grds. möglich. In den streitgegenständlichen Fällen lägen die Voraussetzungen aber nicht vor.[325] In jedem Fall bedürfe die Verwendung langer Kündigungsfristen im Wege der Einzelfreistellung „einer ausführlichen Begründung und Prüfung im Einzelfall.“ Ein pauschaler Hinweis auf geplante oder durchgeführte Investitionen der Molkereien sei jedenfalls nicht geeignet, eine Fortführung der Ausschließlichkeitsbindungen zu rechtfertigen.[326] |
b) Unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung
125
Wettbewerbsverbote können als unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung ausgestaltet sein. Nach Auffassung der Europäischen Kommission soll bereits jede faktische Bindung ausreichen (etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Anreizregelung), deren tatsächliche Wirkung einer rechtlichen Verbindlichkeit gleichkommt.[327]
Beispiele:
| – |
Erhält z.B. ein Abnehmer einen Sonderrabatt von 15 %, wenn er seinen Gesamtbedarfbei einem Anbieter deckt, dürfte bereits ein (mittelbares) Wettbewerbsverbot vorliegen, wenn der konkrete Rabatt geeignet ist, Sogwirkung zu entfalten. |
| – |
Eine wirkungsgleiche, faktische Bindung kann auch darin liegen, dass Händler konkurrierende Produkte nur unter Einhaltung zusätzlicher Qualitätsanforderungen vertreiben dürfen,[328] insbesondere dann, wenn dies zu „unnötigen Doppelinvestitionen“ führen würde.[329] |
Mindestabnahmeverpflichtungen
126
Die Legaldefinition des Wettbewerbsverbots erfasst auch Mindestabnahmeverpflichtungen, sofern diese vorsehen, dass der Abnehmer gemessen am Beschaffungswert des Vorjahres mehr als 80 % der Vertragswaren oder -dienstleistungen (Substitute eingeschlossen) vom Anbieter oder von einem anderen durch den Anbieter bezeichneten Unternehmen beziehen muss. Entscheidend ist also, dass der Abnehmer keine bzw. nur sehr begrenzte (unter 20 % seiner Gesamteinkäufe) Möglichkeiten hat, Waren oder Dienstleistungen von Wettbewerbern des Anbieters zu beziehen oder selbst herzustellen.[330] Bezugspunkt für die Bestimmung der Gesamteinkäufe und die Bemessung der 80 %-Schwelle sind dabei die Bezüge „auf dem relevanten Markt“, also von Vertragsprodukten oder deren Substituten, die der Abnehmer für den gleichen Zweck oder Bedarf wie die Vertragsprodukte erwirbt und die somit austauschbar sind. Der Gesamtbezug wird grundsätzlich wertmäßig berechnet, kann nach Art. 1 Abs. 1 lit. d Vertikal-GVO auch mengenbezogenen bestimmt werden, sofern dies in der jeweiligen Branche (wie etwa in der chemischen Industrie) üblich ist.[331]
Читать дальше