Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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[29]

Zu der differenzierenden Anwendung dieser Formel näher Radtke in: MK-StGB, § 14 Rn. 66 ff.; zustimmend Hellmann WiStrR Rn. 369.

[30]

So etwa Tiedemann in: LK, Vor § 283 Rn. 85 m.w.N.

[31]

Gürtler in: Göhler, § 9 Rn. 15a, 35; Rebmann/Roth/Herrmann § 9 Rn. 28; Rogall in: KK-OWiG, § 9 Rn. 69, 92.

[32]

BGHSt 57, 229 = wistra 2013, 329 Rn. 22 ff.

[33]

S. dazu Rengier in: KK-OWiG, § 14 Rn. 41 ff. m.w.N.; generell Roxin AT-II, § 25 Rn. 268 ff. m.w.N.

[34]

S. nur etwa Perron /Eisele in: Schönke/Schröder, § 14 Rn. 8; Radtke in: MK-StGB, § 14 Rn. 49; Roxin AT-II, Rn. 100 m.w.N.; zur Rspr. zusammenfassend BGHSt 41, 1; weiter o. Rn. 7.

1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht› 3. Kapitel Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns› D. Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für das Verhalten der Unternehmensmitarbeiter

D. Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für das Verhalten der Unternehmensmitarbeiter

24

Bisher ging es stets um die Sanktionierbarkeit eigenen Verhaltens von Mitarbeitern eines Unternehmens auf verschiedenen Stufen der Hierarchie. Daneben aber kommt auch eine Strafbarkeit oder Bußbarkeit von Leitungspersonen eines Unternehmens in Betracht, welche anknüpft an die ihnen gegebene Möglichkeit der Einwirkung auf Mitarbeiterund an die dadurch begründete rechtliche Verantwortlichkeit. Eine solche Zurechnung fremden Verhaltens ist möglich über das Institut der mittelbaren Täterschaft (u. Rn. 25 ff.), kraft einer Inpflichtnahme als Garant für rechtlich einwandfreies Verhalten der Mitarbeiter nach den Regeln über unechte Unterlassungsdelikte (u. Rn. 31 ff.) und schließlich nach der speziellen Vorschrift des § 130 OWiG über die Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen (u. Rn. 38 ff.).

I. Mittelbare Täterschaft

1. Anwendbarkeit im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

25

Für das Strafrecht sieht § 25 Abs. 1 StGB ausdrücklich vor, dass auch derjenige als Täter bestraft wird, der die Straftat „durch einen anderen begeht“. Die damit gemeinte mittelbare Täterschaft ist im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht geregelt; die Frage, ob sie neben § 14 OWiG (o. Rn. 3) gleichwohl Anerkennung erheischt, ist umstritten, richtiger Ansicht nach aber zu bejahen[1]. Es kann daher in beiden Rechtsordnungen ein Unternehmensangehöriger, wenn er eine im Sinne der Dogmatik der mittelbaren Täterschaft überlegene Stellungeinnimmt, einen anderen Unternehmensangehörigen als Tatmittler und damit als sein Werkzeug einsetzen. Ein solcher mittelbarer Täter muss nicht notwendig ein Mitglied der Unternehmensleitung sein. Auf der anderen Seite wird aber die Qualität als mittelbarer Täter auch nicht durch die bloße Über- und Unterordnung in der Hierarchie begründet, sondern setzt voraus, dass eine der anerkannten Konstellationen dieser Täterschaftsform gegeben ist. Diese sind in der Regel (s. aber u. Rn. 30 ff.) dadurch gekennzeichnet, dass auf Seiten des Tatmittlers eine der Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußbarkeit fehlt.[2]

2. Mittelbare Täterschaft bei Gemeindelikten

26

Bei den Gemeindelikten, also solchen, die keine besonderen Anforderungen an die Täterrolle stellen, findet sich im Wirtschaftsstrafrecht die mittelbare Täterschaft durch ein:

tatbestandslos handelndes Werkzeug(ein Amtsträger erteilt eine den Tatbestand ausschließende, inhaltlich fehlerhafte Erlaubnis, wie z.B. nach überwiegender Auffassung die Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen, § 22a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KWKG);
vorsatzlos handelndes Werkzeug(das zuständige Vorstandsmitglied einer AG veranlasst den Prokuristen, zur Erlangung eines Bankkredits der Bank eine Bilanz vorzulegen, die, wie nur das Vorstandsmitglied weiß, in erheblichem Umfang fingierte Forderungen und völlig unrealistische Prognosen über Mieterträge enthält, § 265b StGB);
rechtmäßig handelndes Werkzeug(ein Amtsträger erteilt eine fehlerhafte rechtfertigende Genehmigung, z.B. zur gewässerverunreinigenden Einleitung von Stoffen, § 324 StGB).

27

Kaum praktisch vorstellbarerscheint bei unternehmensbezogenem Handeln dagegen der Einsatz eines schuldlos handelnden Werkzeugs. So sind gewiss Situationen möglich, in denen ein nötigender Druck auf einen Arbeitnehmer ausgeübt wird (etwa auf Überschreitung von Höchstgeschwindigkeiten oder zulässigen Lenkzeiten im Speditionsgewerbe); dass aber dabei die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes gemäß §§ 35 StGB erreicht würden (akute Gefahr für Leib, Leben oder Fortbewegungsfreiheit), dürfte hierzulande auszuschließen sein. Auch die Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums über das Verbotensein eines Verhaltens ist auf dem Gebiet des nebenstrafrechtlichen Wirtschaftsstrafrechts i.w.S. ohne besondere Schwierigkeiten denkbar, dass dieser Irrtum für den Mitarbeiter unvermeidbar wäre, indes kaum. Eine praktisch bedeutsame Sanktionslücke entsteht daraus aber deshalb nicht, weil sowohl die Teilnahme nach §§ 26, 27 StGB als auch die Beteiligung nach § 14 Abs. 3 OWiG auch bei Schuldlosigkeit des tatbestandsmäßig-rechtswidrig handelnden Haupttäters möglich sind.

3. Mittelbare Täterschaft bei Sonderdelikten

28

Bei Sonderdelikten ist der direkt Sonderpflichtige oder ein ihm über §§ 14 StGB, 9 OWiG gleichgestellter Vertreter oder Beauftragter (o. Rn. 5 ff.) mittelbarer Täter, wenn er sich zur Ausführung der Tat eines anderen bedient, dem diese Pflichtstellung nicht zugerechnet wird (sog. qualifikationsloses Werkzeug).

Der GmbH-Geschäftsführer aus dem Beispielsfall o. Rn. 6ist deshalb (mittelbarer) Täter, weil die Mitarbeiter, welche auf sein Geheiß die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer der Einzugsstelle vorenthalten, selbst nicht an der Arbeitgeberfunktion teilhaben, die nur ihm als Organ der juristischen Person kraft des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugerechnet wird.

29

Die Begründungfür dieses Ergebnis ist in der Strafrechtsdogmatik umstritten. Die hier im Anschluss an Roxin [3] vertretene Argumentation mit dem Charakter der Sonderdelikte als Pflichtdelikte (o. Rn. 22 f.) wird von anderen mit unterschiedlicher Argumentation abgelehnt; die mittelbare Täterschaft des Intraneus ist aber im Ergebnis weit überwiegend anerkannt.[4]

4. Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft im Wirtschaftsstrafrecht?

30

Seit längerer Zeit spricht sich der Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit einer Konstruktion auch im Wirtschaftsstrafrecht aus, die eigentlich für Ausnahmegestaltungen unrechtmäßiger Herrschaft entwickelt worden ist: Die mittelbare Täterschaft kraft eines organisatorischen Machtapparates[5]. In dem 1994 ergangenen Urteil zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR[6] hat der 5. Strafsenat des BGH eine mittelbare Täterschaft in solchen Fallgruppen anerkannt, bei denen „trotz uneingeschränkt verantwortlichen Handelns des Tatmittlers der Beitrag des Hintermannes nahezu automatisch zu der von diesem [. . .] erstrebten Tatbestandsverwirklichung führt“; das könne vorliegen, „wenn der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst“[7]. Solche Rahmenbedingungen kommen nach Ansicht des BGH nicht nur bei staatlichen, sondern auch bei unternehmerischen und geschäftsähnlichen Organisationsstrukturenin Betracht. Dafür nennt der BGH als Beispiel Fälle mafiaähnlich organisierten Verbrechens, doch heißt es dann ausdrücklich: „Auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen lässt sich so lösen“[8]. Die Rechtsprechung hat diesen Gedanken inzwischen schon in anderem Zusammenhang konkret angewandt.[9] Die Frage ist in der Literatur lebhaft umstritten; zu Recht überwiegen aber die ablehnenden Stimmen zu dieser Form einer Ausweitung täterschaftlicher Verantwortung.[10]

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