Axel Nordemann - Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten: • kompakte Darstellung der zentralen Materien des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich der Ordnungswidrigkeiten) für einen schnellen Überblick in der Praxis. • Aufzeigen der Zusammenhänge zwischen den Strafnormen und den Bezugsnormen des vorgelagerten Zivil- oder Verwaltungsrechts sowie der Bezüge zum Europarecht • Vermittlung der Grundstruktur der unübersichtlichen Materie des Wirtschaftsstrafrechts • bewusste Schwerpunktsetzung bei besonders praxisrelevanten Aspekten und häufigen Problemkreisen • zuverlässiges Hilfsmittel für effektives und zielführendes Arbeiten. Die 5. Auflage berücksichtigt die zahlreichen wichtigen Gesetzesänderungen in den verschiedenen Spezialmaterien und bringt das bewährte Standardwerk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Literatur. Das interdisziplinäre Autorenteam aus Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen, Richtern und Staatsanwälten, die in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis tätig sind, sowie Hochschullehrern mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht, bürgt für Kompetenz und Praxisbezug.

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S. ergänzend die Nachweise o. zum 1. Kap.

1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht› 3. Kapitel Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns› A. Überblick

A. Überblick

1

Neben der Bestimmung der Rechtsfolgen, die unmittelbar gegen Unternehmen – oder genauer: ihre Rechtsträger – verhängt werden können, muss eine Rechtsordnung auch eine Antwort auf die anders gelagerte Frage geben, welche von den in dem Unternehmen handelnden natürlichen Personenihrerseits einer Sanktion wegen ihres Handelns für das Unternehmen unterworfen werden sollen. Im Ansatz gelten dabei die allgemeinen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Regeln (u. Rn. 2 ff.). Besondere Probleme wirft aber die Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns bei den Leitungspersonenauf. Hier sind zwei Ebenen der Zurechnungzu unterscheiden:

Soweit der Rechtsträger des Unternehmens durch Personen aus diesem Kreise als seine Organe, Vertreter oder Beauftragte handelt, geht es darum, ob bestimmte an sich den Unternehmensträger selbst treffende Sonderrollen (etwa als Arbeitgeber i.S.v. § 266a StGB) auf diese Personen übertragen werden können (u. Rn. 4 ff.).
Zugleich trägt aber das Leitungspersonal des Unternehmensträgers auch eine Verantwortung für das Verhalten der in seinem Bereich tätig werdenden Personen; diese Verantwortlichkeit begründet auch eine straf- und bußgeldrechtliche Zurechnung, für welche unsere Rechtsordnung verschiedene Instrumente zur Verfügung stellt (u. Rn. 24 ff.).[1]

Anmerkungen

[1]

Zusammenfassend zum Ganzen Kuhlen wistra 2016, 465 ff., der hierin eine weitgehende strafrechtliche Sonderverantwortung der Leitungskräfte für die von ihrem Unternehmen ausgehenden Gefahren begründet sieht (S. 470).

1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht› 3. Kapitel Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns› B. Die Beteiligung an Gemeindelikten

B. Die Beteiligung an Gemeindelikten

I. Strafrecht (§§ 25 ff. StGB)

2

Die Verwirklichung von Straftatbeständen, die, ohne besondere Anforderungen an den Täter zu stellen, von jedermann begangen werden können, wird denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die als Täter für sie verantwortlich sind oder als Anstifter oder Gehilfe an ihr teilgenommen haben. Insofern gelten im Prinzip die Regelungen des Strafrechts über die Täterschaft (§ 25 StGB) und die Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) mitsamt den sie ergänzenden Sonderregeln in §§ 28–31 StGB. Bei dem in aller Regel arbeitsteiligen Handeln in Wirtschaftsunternehmungen kommt allerdings einer Voraussetzung größere Bedeutung zu als im typischen Individualstrafrecht: Der Täter muss in dem betroffenen Verantwortungsbereich zuständigsein und damit überhaupt die Tatherrschaftbesitzen. Die damit verbundenen Fragen der Verantwortung für Gremienentscheidungen haben im Anschluss an die Leitentscheidung des BGH in dem Lederspray-Urteil BGHSt 37, 106 zu einer lebhaften Diskussion auf dem Gebiet der strafrechtlichen Produktverantwortung geführt. S. dazu 2. Teil 1. Kap.

II. Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 14 OWiG)

3

Das Ordnungswidrigkeitenrecht trifft im Ansatz keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Formen der Täterschaft und der Teilnahme, sondern kennt nur eine „Beteiligung“nach dem Einheitstäterprinzip: „Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig“ (§ 14 Abs. 1 S. 1 OWiG). Doch sind die Unterschiede nicht so groß, wie es scheint:

Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Prinzip der limitierten Akzessorietät : Wenn einer der Beteiligten nicht vorwerfbar handelt, wird die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen dadurch nicht ausgeschlossen (§ 14 Abs. 3 S. 1 OWiG).
Darüber hinaus ist seit BGHSt 31, 309 in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Beteiligung nach § 14 OWiG wie die Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe im Strafrecht die vorsätzliche Mitwirkung des Beteiligten an der vorsätzlich begangenen Tat eines anderen voraussetzt.[1]
Aber auch sonst erzwingen die sachlichen Unterschiede in der Intensität der Beteiligung eine differenzierende Bewertung, namentlich im Zusammenhang mit der Geldbußzumessung bei gewichtigen Zuwiderhandlungen, wie sie gerade auf dem Felde der Wirtschaftsordnungswidrigkeiten gar nicht so selten sind. Dabei kann dann wiederum die Frage der Tatherrschaft nach der Verteilung von Verantwortungsbereichen nicht ausgespart bleiben.

Anmerkungen

[1]

Zustimmend die überwiegende Literatur, s. etwa Gürtler in: Göhler, § 14 Rn. 5b; Rengier in: KK-OWiG, § 14 Rn. 5, 8 ff. m.w.N.

1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht› 3. Kapitel Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns› C. Die Beteiligung an Sonderdelikten

C. Die Beteiligung an Sonderdelikten

4

Neben Jedermanns-Delikten enthält gerade das Wirtschaftsstrafrecht zahlreiche Sonderdelikte, d.h. Tatbestände, welche nur für Täter gelten, die in einer bestimmten Sonderrolle handeln; Wirtschaftsstrafrecht ist in einem wesentlichen Segment begriffstypisch Sonderstrafrecht der wirtschaftlich Tätigen.

Beispiele

Mit Strafe bedroht § 266a Abs. 1 StGB den Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers der Einzugsstelle vorenthält, § 327 StGB den Betreiber einer illegalen Anlage, § 34 Abs. 1 Nr. 1 DepotG den Kaufmann, der als Verwahrer, Pfandgläubiger, Kommissionär oder Eigenhändler die dort bezeichneten Handlungen begeht. Geldbuße droht nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 101 AEUV oder Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB dem Unternehmensinhaber, der dem Kartellverbot zuwiderhandelt, nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG dem Bieter i.S.v. § 2 Abs. 4 WpÜG, der bestimmten Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt.

5

In allen hier aufgeführten Anwendungsfällen kommt als Träger der gesetzlich vorausgesetzten Rolle auch ein Personenverbandin Betracht, der juristische Person, rechtsfähige Personengesellschaft oder eine anders strukturierte überpersonale Einheit sein kann. Da ein solcher Personenverband aber nur durch natürliche Personen als Funktionsträger handeln kann, drohtohne besondere Regelungen ein juristisches Patt: Der Verband als eigentlicher Sanktionsadressat gilt im deutschen Recht nicht selbst als möglicher Täter der genannten Zuwiderhandlungen, die für ihn handelnden natürlichen Personen aber sind nicht als solche Träger der gesetzlich vorausgesetzten Rolle. Dieses Patt zu überwinden, ist die Aufgabe der Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale nach § 14 StGB und § 9 OWiG (u. Rn. 5 ff.).[1] Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie andere, nicht zu diesen Funktionsträgern zählende natürliche Personen rechtlich behandelt werden, wenn sie sich an einem Sonderdelikt der genannten Art beteiligen (u. Rn. 21 ff.).

I. Die Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale (§ 14 StGB, § 9 OWiG)

1. Funktion

6

Nach den in allen wesentlichen Punkten wortlautgleichen Regelungenin § 14 StGB und § 9 OWiG[2] ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf bestimmte Vertreter und Beauftragte anzuwenden, wenn diese (besonderen persönlichen) Merkmale zwar nicht bei ihnen, aber bei dem Vertretenen bzw. dem Betriebsinhaber vorliegen.

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