Markus Brinkmann - Tax Compliance

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Das Handbuch behandelt die steuerlichen Verfahrensabläufe, Fragestellungen und Probleme mit In- und/oder Auslandsbezug umfassend und abschließend. So können Mitarbeiter in Unternehmen und ihre externen Berater in den steuerlich, regulatorisch und strafrechtlich haftungsrelevanten Bereichen Risiken für das Unternehmen und seine Organe und Mitarbeiter präventiv vermeiden oder bestehende Risikolagen erkennen und beseitigen. In einem Allgemeinen Teil wird der Zusammenhang von Tax Compliance und allgemeinen Compliance-Maßnahmen, der Compliance-Organisation und dem Compliance Management System schlüssig aufbereitet. Im folgenden Besonderen Teil werden die besonders risikobehafteten steuerlichen Themengebiete aus sich heraus verständlich knapp dargestellt und die Ausführungen zur Compliance in spezifischer Weise angeschlossen. Themen sind z.B. Verrechnungspreise, Umsatzsteuerkarusselle, Tax Due Diligence, Geldwäsche, etc. Im dritten Teil wird ein Überblick über wesentliche Tax Compliance-Erfordernisse von bedeutenden Nachbarländern und wichtigen Handelspartnern (USA, GB, F, I, CH, A) gegeben, teilweise in englischer Sprache.

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Im Falle einer Weiterdelegationder Aufgaben oder Teilen hiervon durch den Delegationsempfänger hat der Erstdelegierende darauf hinzuwirken, dass er über die wesentlichen Entwicklungen aus den Tätigkeiten der entsprechend nachgeschalteten Delegationsempfänger erfährt („Führung einer Führungskraft“). In der Summe entsteht auf diese Weise ein kaskadierendes System von Berichterstattungen, das sich über die gesamte Aufbauorganisation erstreckt.

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Geben die Auskünfte oder das Verhalten des Delegationsempfängers hierzu Anlass, hat der Delegierende nachzufassen, d.h. die Berichte und die Tätigkeit des Delegationsadressaten beispielsweise durch intensiveres Nachfragen oder im Wege stichprobenhafter Kontrollen weiter zu plausibilisieren. Das gleiche gilt, wenn im betreffenden Bereich in der näheren Vergangenheit bereits Unregelmäßigkeiten zutage getreten sind, z.B. im Rahmen von Außenprüfungen.[25] Auch eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens kann – soweit dem Delegierenden bekannt – Grund sein für eine intensivere Plausibilisierung gegenüber dem Delegationsempfänger.[26] Soweit der Delegierende die für die Plausibilisierung erforderliche fachliche Expertise nicht hat, muss er sie sich anderweitig verschaffen, z.B. durch Hinzuziehung externer Spezialisten. Welche Maßnahmen der Überwachung und Plausibilisierung in welcher eskalierenden Folge erforderlich sind, ist Frage des Einzelfalls und anhand der jeweiligen erkennbaren Umstände zu entscheiden.[27] Generell gilt: Je wichtiger, dringlicher oder unplausibler die aus der Berichterstattung erhaltenen Informationen dem Delegierenden erscheinen müssen, desto intensiver und enger getaktet haben die Berichterstattungen fortan zu erfolgen. Wichtig zu wissen hierbei: Unbenommen der Frage, welche Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall angezeigt sind, wird eine mangelhafte Überwachung regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ( ,,Überwachungsverschulden“) angesehen.[28]

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Erkenntder Delegierende einen Missstand, der die zukünftige Aufgabenerfüllung durch den Delegationsadressaten nicht unerheblich zu beeinträchtigen droht, muss der Delegierende handeln und dem Missstand schnellstmöglich abhelfen. Macht er dies nicht, misslingt die Delegation fortan, und die delegierte Aufgabe fällt – jedenfalls für die Dauer des anhaltenden Missstands – haftungsrelevant wieder auf den Delegierenden zurück. Dies hat zur Folge, dass bei der Frage der strafrechtlichen, bußgeldrechtlichen und steuerrechtlichen Haftung des Delegierenden regelmäßig grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz anzunehmen sein wird.

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Beispiele mangelhafter Überwachung:

BFH/NV 91, 283: In einer GmbH ist dem Geschäftsführer, der die Steuerangelegenheiten an eine angestellte Buchhalterin delegiert hat, unbemerkt geblieben, dass über einen Zeitraum von etwa einem Jahr die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt wurde. Diesen Umstand nimmt der BFH bereits für sich genommen als entscheidendes Indiz für mangelhafte Überwachung und grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers.
BFH/NV 09, 362: In einer KG hat der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Buchhaltung an Mitarbeiter und zur Kontrolle an externe Steuerberater delegiert. Eine Überwachung der betreffenden Mitarbeiter und Steuerberater durch den Geschäftsführer unterblieb ganz. So blieb dem Geschäftsführer unbemerkt, dass die Buchhaltung über Jahre gravierende Mängel aufwies und insbesondere die Auslandsgeschäfte wegen fehlender Konten- und Belegnachweise nicht nachvollziehbar dargestellt waren. Der BFH wertet das Verhalten als grob fahrlässige Verletzung der Überwachungspflicht; egal um wen es sich bei dem Delegationsempfänger im Einzelnen handelt, der Geschäftsführer dürfe nicht „blind“ auf dessen ordnungsgemäße Aufgabenerledigung vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten.

3. Die Pflichten der Geschäftsleitung

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Die Aufbau- und Ablauforganisation eines Unternehmens wird geprägt von einer Vielzahl einzelner, typischerweise bilateral gestalteter Delegationsverhältnisse. Vor diesem Hintergrund greifen für jede Führungskraft stets auch die vorgenannten Pflichten des Delegierenden, im Falle einer Weiterdelegation entsprechend über mehrere Stufen hinweg.

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Hinzu kommen standardisierte Aufsichtspflichtenfür die Geschäftsleitung, d.h. namentlich den oberen Führungskreis im Unternehmen. Die einzelnen Delegationsverhältnisse kulminieren in diesen Pflichten und werden in einer Gesamtbetrachtung auf Stringenz und Effektivität bei der Konzeptionierung sowie auf tatsächliche Umsetzung geprüft. Ihren Ausdruck finden diese Aufsichtspflichten insbesondere in der Bußgeldvorschrift § 130 OWiG(ggf. i.V.m. § 9 OWiG) sowie in der Haftungsvorschrift § 69 AO und in den Bußgeld- und Strafvorschriften §§ 370, 378 AO.[29] Während § 130 OWiG den Betriebsinhaber persönlich adressiert, werden über § 9 OWiG die Organe und Vertreter des Unternehmens (Abs. 1) sowie bestimmte Beauftragte erfasst. Die Erfassung dieser Personen über § 9 OWiG erfolgt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist (Abs. 3). Weiter kann bei Verletzung der Aufsichtspflichten nach §§ 9, 30, 130 OWiG eine Geldbuße gegen das betreffende Unternehmen festgesetzt werden. Im Konzernkann eine starke Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft eine entsprechende Aufsichtspflicht auslösen.[30]

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Die Aufsichtspflichten treffen auch die Geschäftsleitung, deren Mitglieder neu besetzt sind und die insofern eine Organisation mit Delegationsverhältnissen als bestehend von ihren Vorgängern übernimmt. Unter Umständen können diese Aufsichtspflichten auch dem Mitglied der Geschäftsleitung entgegengehalten werden, das laut Geschäftsordnung(d.h. Delegation innerhalb der Geschäftsführung) für den betreffenden Bereich nicht zuständig ist. In diesem Fall ist die fehlende Möglichkeit einer Einflussnahme dieses Mitglieds auf den betreffenden Bereich kein Verteidigungsargument. Im Gegenteil, diese fehlende Möglichkeit ist dann möglicherweise ein weiterer Aspekt der Aufsichtspflichtverletzung.[31]

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Die Geschäftsleitung kann diesen Aufsichtspflichten genügen, indem sie ein tragfähiges (Tax) Compliance-Management-System, das ein innerbetriebliches Kontrollsystem(IKS) einschließt,[32] einrichtet und unterhält. Dieses Compliance-Management-System kann bei kleineren und mittelständischen Unternehmen oftmals in bestehende „klassische“ Einheiten integriert werden, wie z.B. in die Interne Revision oder die (Steuer‑)Rechtsabteilung, und mit Hilfe der Delegation an Spezialisten außerhalb des Unternehmens auch relativ „schlank“ ausfallen. Die Bezeichnung einer Stelle oder sonstigen Organisationseinheit als „Compliance“ ist für sich genommen weder notwendig noch hinreichend. Entscheidend ist vielmehr die Abdeckung der betreffenden inhaltlichen Aufgaben.

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Bei größeren Unternehmen ist die Einrichtung einer eigenständigen (Tax) Compliance-Abteilungallerdings sinnvoll und üblich. Die erforderliche Größe, Struktur und konkrete Aufgabenzuweisung einer solchen Compliance-Abteilung (das „Wie“) ist von der jeweiligen Unternehmensstruktur und den unternehmensspezifischen Risiken (Branche, Produkte, Geschäfts- und Vertriebsmodelle, Länder, Verdachtsfälle aus der Vergangenheit usw.) abhängig.

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Die Frage, inwieweit tatsächlich eine Pflicht zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems besteht,[33] ist theoretisch interessant, aber für die Praxis nicht entscheidend. Entscheidend in der Praxis ist, dass

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