Johannes Corsten - Steuerstrafrecht

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Die vollständig aktualisierte und neu bearbeitete zweite Auflage des Heidelberger Kommentars zum Steuerstrafrecht verfolgt das für die Einführung des Werkes gesetzte Ziel konsequent weiter: Sie bietet eine übersichtliche und prägnante Darstellung des gesamten materiellen und formellen Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts. Die neuen Impulse und Denkanstöße der Kommentierungen in der ersten Auflage werden weiterverfolgt; Diskussionen zu zuvor noch nicht aufgegriffenen Problemkreisen unter Reflexion der Aufnahme durch Praxis und Wissenschaft weitergeführt und vertieft. Hinzukommen die Neukommentierungen des vom Gesetzgeber neu eingefügten § 384a AO sowie des neugefassten § 379 AO. Festgehalten wird an der bewährten strikten Praxisorientierung und des hohen wissenschaftlichen Anspruchs – sie stellen keine Gegensätze dar, sondern haben sich vielmehr als Bereicherung erwiesen. Dazu trägt besonders berufliche Hintergrund des aus Wissenschaftlern, Justizpraktikern und insbesondere Rechtsanwälten mit einer Spezialisierung im Steuerstrafrecht bestehenden Autorenteams bei. Sämtliche Autoren sind durch zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen sowie Vorträge auf zahlreichen Fachtagungen ausgewiesen.

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424

Auch eine durch einen Beamten außerdienstlich begangene Steuerhinterziehungkann ein Dienstvergehen sein, das Disziplinarmaßnahmen auslösen kann,[1101] wobei sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des Einzelfalles richtet.[1102] Nach der diziplinarrechtlichen Rspr. stellt die Steuerhinterziehungschon für sich genommen ein schweres Delikt dar, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch einen Finanzbeamtenbegangen wird.[1103] Das gilt selbst dann, wenn der Steuerschaden gering ist.[1104] Ist der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder sind mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden, ist nach der Rspr. des BVerwG eine nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme erforderlich, also zumindest eine Dienstgradherabsetzung geboten, um den Beamten deutlich auf sein Fehlverhalten hinzuweisen.[1105] Ist der Hinterziehungsbetrag siebenstellig, kommt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.[1106]

425

Die Disziplinargerichte sind an die Feststellungen eines Strafurteilsgrundsätzlich gebunden (§ 57 Abs. 1 BDG bzw. die landesrechtlichen Vorschriften). Ein rechtskräftiger Freispruchentfaltet Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren (§ 14 BDG bzw. die landesrechtlichen Vorschriften). Ist der Beamte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden oder ist das Verfahren endgültig nach § 153a StPO eingestellt worden, kommen daneben die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße oder Kürzung des Ruhegehalts nicht in Betracht (§ 14 Abs. 1 BDG). Eine Kürzung der Dienstbezüge bleibt möglich, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (§ 14 Abs. 1 BDG). Bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahrdurch Urteil eines deutschen Gerichts endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils automatisch (§§ 21 Nr. 2, 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG). Die im Wege eines Strafbefehlserfolgte Verurteilung entfaltet hingegen keine Bindungswirkungfür das Disziplinarverfahren und führt zu keinem automatischen Verlust des Beamtenstatus.[1107] Nach Abgabe einer wirksamen Selbstanzeigei.S.d. § 371bleibt die disziplinarrechtliche Ahndung der dieser zugrunde liegenden Steuerhinterziehung möglich[1108] (siehe dazu auch § 371 Rn. 296 ff.) kann sich aber, wenn die Abgabe freiwillig erfolgt ist, mildernd auswirken.[1109]

426

Bei Mitteilungen wegen Dienstvergehen durch Steuerhinterziehung ist das Steuergeheimniszu beachten, wonach die Offenbarung entsprechender Kenntnisse eine Ermächtigung i.S.d. § 30 Abs. 4 AO voraussetzt.[1110] Geeignete gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen finden sich in § 49 BeamtStG und § 14 EGGVG.

427

Für Dienstvergehen von Notarenregeln §§ 95 ff. BNotO das Disziplinarverfahren. Die möglichen Disziplinarmaßnahmen nennt § 97 BNotO: Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Amt. Nach § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO gilt das BDG entspr., soweit in der BNotO nichts Abweichendes bestimmt ist.

428

Für Bundesrichtergelten gem. § 46 DRiG die Vorschriften für Bundesbeamte entspr. soweit das DRiG nichts anderes bestimmt. Für Landesrichtergilt gem. § 71 DRiG das BeamtStG. In Disziplinarsachen betreffend Richter entscheiden Dienstgerichte (§§ 61 f., 77 f. DRiG). Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des BDG entspr. (§ 63 Abs. 1 DRiG). Das Dienstverhältnis endet, wenn ein Richter wegen Steuerhinterziehung oder einer sonstigen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahrverurteilt wird (§ 24 Nr. 1 DRiG; § 71 DRiG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).

f) Zivilrechtliche Folgen

429

Die zivilrechtliche Rspr. des BGH zur Nichtigkeit von Verträgen, die der Steuerhinterziehung dienen, unterscheidet nach der Art des Verstoßes. So betont der für Grundstückskaufverträge zuständige 5. Zivilsenat des BGH , dass die Absicht Steuern zu hinterziehen einen Vertrag nur dann nach §§ 134, 138 BGB nichtig sein lässt, wenn diese Absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäftes ist. Das sei nicht der Fall, wenn der Grundstückskaufvertragzwar fehlerhafte Kaufpreisangaben enthält, die Begründung der Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises aber ernstlich gewollt sind.[1111] Für Werkverträgemit einer Ohne-Rechnung-Abrede nimmt der 7. Zivilsenat an, dass diese Abrede nichtig sei. Die Nichtigkeit trete nur dann nicht ein, wenn angenommen werden könne, dass ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insb. mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre.[1112] Damit deckt sich auch die Rspr. des 12. Zivilsenats für das Mietvertragsrecht.[1113] Im Einzelfall könne allerdings die Berufung auf die Nichtigkeit eines gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Rechtsgeschäfts gegen Treu und Glauben verstoßen, so dass der Vertrag im Ergebnis als wirksam zu behandeln sei.[1114] So kam der BGH etwa in einem Fall zu dem Ergebnis, der Vertragspartner könne sich nach Treu und Glauben zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers nicht auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufen, wenn er seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat.[1115]

430

Inzwischen nimmt der 7. Senat die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB ohne den Umweg über § 139 BGB an, wenn mit der Ohne-Rechnung-Abrede gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbGverstoßen wird.[1116] Solche Abreden führen demnach bei einseitigen Verstößen jedenfalls dann zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, wenn der Auftraggeber den Verstoß kennt und ihn bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.[1117] Anders als die Nichtigkeitsfolge aus § 139 BGB könne die nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden,[1118] so dass etwa Mängelansprüche von vornherein nicht gegeben sind. Unerträgliche Ergebnisse ließen sich über §§ 812 ff. BGB vermeiden.[1119]

Die Vereinbarung darüber, den Arbeitslohn„schwarz“ auszuzahlen führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages.[1120] Nichtig ist dann nur die Schwarzlohn-Abrede, es gilt die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV.

g) Keine Restschuldbefreiung

431

Steuerschulden aus einer durch strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig festgestellten Steuerhinterziehung sind gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht (mehr) von der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens umfasst.[1121]

XI. Konkurrenzen

432

Über die Frage der Konkurrenzen wird geklärt, ob eine oder mehrere Handlungen und Taten i.S.d. materiellen Strafrechts vorliegen.[1122]

1. Materielle Tateinheit und Tatmehrheit

433

§§ 52 ff. StGB treffen Regelungen für die Bildung der Strafe, je nachdem, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Sie spielen hingegen keine Rolle für die Auslegung von Tatbestands- und Qualifikationsmerkmalen, so dass bspw. auch bei tateinheitlicher Begehung gewerbsmäßiges Handeln vorliegen kann.[1123] Da die Strafe für eine aus mehreren Teilakten bestehende tateinheitlich begangene Straftat i.S.d. § 52 StGB in der Regel niedriger ausfällt als die nach §§ 53, 54 Abs. 2 StGB für tatmehrheitlich begangene Taten geltende Obergrenze,[1124] ist unter Berücksichtigung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes[1125] im Zweifel von tateinheitlicher Begehung auszugehen.[1126] Andererseits stellt der BGH aber für die Bestimmung des großen Ausmaßes der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1auf die tateinheitlich begangene Tat ab und addiert die hinterzogenen Beträge,[1127] was für den Angeklagten wegen des erhöhten Strafrahmens nachteilig sein kann.

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