d) Berufsrechtliche Folgen
416
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann für bestimmte Berufsgruppen zusätzlich berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Das gilt insb. für eine eigene Steuerhinterziehung oder die Beteiligung an einer fremden Steuerhinterziehung durch Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferoder Rechtsanwälte. Diese begehen damit eine nach §§ 89 ff. StBerG, §§ 67 ff. WPO bzw. §§ 113 ff. BRAO zu ahnende Berufspflichtverletzung, sofern der Verstoß entweder als „innerberuflich“ qualifiziert wird oder ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 89 Abs. 2 StBerG, § 67 Abs. 2 WPO, § 114 Abs. 2 BRAO). Die Verletzung steuerlicher Pflichten soll nach der berufsrechtlichen Rspr. nicht nur dann innerberuflichsein, wenn sie im Zusammenhang mit der Beratung von Mandanten erfolgt, sondern selbst dann, wenn nur eigene steuerliche (USt-, LohnSt- sowie sogar ESt-) Pflichten verletzt werden.[1090]
417
Das Verhältnis des berufsrechtlichen Verfahrens zum Strafverfahrenregelt § 109 StBerG, § 83 WPO bzw. § 118 BRAO, die widerstreitende Entscheidungen vermeiden sollen, indem das das Strafverfahren Vorrang[1091] gegenüber dem berufsrechtlichen Verfahren hat. Ist gegen den Steuerberater oder Rechtsanwalt wegen der Verletzung steuerlicher Pflichten bereits eine Strafe verhängtworden, so ist nach § 92 StBerG bzw. § 115b BRAO von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater oder Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung aus dem Beruf steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen. Insoweit ist zu beachten, dass nach § 109 Abs. 3 S. 1 StBerG,§ 83 Abs. 2 WPO und § 118 Abs. 3 BRAO die tatsächlichen Feststellungendes Strafurteils im berufsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich bindendsind. Das gilt auch dann, wenn die Verurteilung auf der Grundlage einer Verständigung nach § 257c StPOund einem zu diesem Zweck abgegebenen Geständnis erfolgt ist.[1092] Hingegen soll einem Strafbefehlwegen der eher summarischen Prüfung anhand der Aktenlage keine solche Bindungswirkung zukommen.[1093] Ein Freispruch im Strafverfahren hat Bindungswirkung für das berufsrechtliche Verfahren (§ 109 Abs. 2 StBerG, § 83 Abs. 1 WPO, § 118 Abs. 2 BRAO), nicht aber eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.[1094]
418
Bei der Mitteilungen von Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerhinterziehung begründen ist das Steuergeheimnisdes § 30 zu beachten. Die Offenbarung entsprechender Kenntnisse setzt eine Ermächtigung i.S.d. § 30 Abs. 4 AO voraus. Bei der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) handelt es sich nicht um eine gesetzliche Ermächtigung i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Nach § 120a BRAO unterrichten sich Rechtsanwaltskammer und Staatsanwaltschaft gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten begründet, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BRAO geahndet werden kann. Nach Nr. 23 Abs. 1 MiStra erfolgt die Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft erst mit Anklageerhebung oder Strafbefehlsantrag. Nur beim Vorwurf der Veruntreuung von Mandantengeldern und bei Vorwürfen, die zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen können, informiert die Strafverfolgungsbehörde nach Nr. 23 Abs. 2 MiStra die Rechtsanwaltskammer schon über die Einleitung des Verfahrens. Bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern erfolgt die Mitteilung gem. § 10 Abs. 1 StBerG und Nr. 24 MiStra.
419
Bei Ärzten und Zahnärztenkann nur ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten zur Annahme der Unwürdigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO und damit zum Verlust der Approbation gem. § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO führen.[1095]
420
Die Verurteilung geschäftsleitender Bankmitarbeiteri.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KWG wegen Steuerhinterziehung kann deren Unzuverlässigkeit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG begründen und als Folge die Versagung der Erlaubnis des Kreditinstituts (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG) oder die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter sowie die Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit in anderen Instituten nach sich ziehen (§ 36 Abs. 1 S. 1 KWG).
421
Pilotendroht bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die Versagung der Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG und damit der Verlust der Fluglizenz.[1096] Einem Taxiunternehmerkann gem. § 1 PBZugV die Taxikonzessionentzogen werden, weil ihm aufgrund von Verstößen gegen abgaberechtliche Vorschriften die Zuverlässigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG fehlt. Nach Ansicht des OVG NRW [1097] soll dafür bereits eine Verwarnung mit Strafvorbehalt(§ 59 StGB) ausreichen können, da Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht erst bei einer strafgerichtlichen Verurteilung bestehen würden. Zudem verhindert nach Ansicht des Gerichts die Bestellung eines zuverlässigen Geschäftsführers (anders als nach § 35 Abs. 2 GewO) nicht die Entziehung der Konzession.[1098]
e) Disziplinarrechtliche Folgen
422
Beamtenrechtlich können, wenn die Steuerhinterziehung als Dienstvergehen gewertet wird, Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamtenverhängt werden. Für Beamte des Bundes wird das Disziplinarrecht im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt, für Landesbeamte in den Disziplinargesetzen der Länder, die weitgehend die gleichen Regelungen wie das BDG enthalten und dem BeamtStG. Als Disziplinarmaßnahmenkommen gem. § 5 BDG (bzw. nach den landesrechtlichen Vorschriften) in Betracht: Verweis (§ 6 BDG), Geldbuße (§ 7 BDG), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG), Zurückstufung (§ 9 BDG) und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG). Ruhestandsbeamten kann das Ruhegehalt gekürzt (§ 11 BDG) oder aberkannt werden (§ 12 BDG).
423
Die disziplinarische Ahndung setzt ein Dienstvergehenvoraus (§ 2 BDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BBG bzw. die entspr. Norm im Landesdisziplinargesetz i.V.m. § 47 BeamtStG). Unterschieden wird insoweit nach innerdienstlichen Pflichtverletzungen, die stets ein Dienstvergehen sind und außerdienstlichen Pflichtverletzungen, für die nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG hinzukommen muss, dass sie nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sind, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Für Landesbeamte fordert § 47 BeamtStG, eine bedeutsame Beeinträchtigung des Vertrauens in einer für das Amt bedeutsamen Weise. Die Abgrenzung einer außerdienstlich begangenen von einer innerdienstlich begangenen Straftat richtet sich nach der „materiellen“ Dienstbezogenheit, d.h. danach, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt werden.[1099] Demnach begeht der Finanzbeamte eine außerdienstliche Pflichtverletzung, wenn er Einkünfte aus einer genehmigten Nebentätigkeit nicht erklärt. Eine innerdienstliche Pflichtverletzung liegt z.B. in der Anlegung von Steuerkonten für fiktive Steuerpflichtige und der anschließenden Festsetzung von Erstattungsbeträgen, um für sich oder einen Dritten Zahlungen zu erhalten.[1100]
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