Johannes Corsten - Steuerstrafrecht

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Die vollständig aktualisierte und neu bearbeitete zweite Auflage des Heidelberger Kommentars zum Steuerstrafrecht verfolgt das für die Einführung des Werkes gesetzte Ziel konsequent weiter: Sie bietet eine übersichtliche und prägnante Darstellung des gesamten materiellen und formellen Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts. Die neuen Impulse und Denkanstöße der Kommentierungen in der ersten Auflage werden weiterverfolgt; Diskussionen zu zuvor noch nicht aufgegriffenen Problemkreisen unter Reflexion der Aufnahme durch Praxis und Wissenschaft weitergeführt und vertieft. Hinzukommen die Neukommentierungen des vom Gesetzgeber neu eingefügten § 384a AO sowie des neugefassten § 379 AO. Festgehalten wird an der bewährten strikten Praxisorientierung und des hohen wissenschaftlichen Anspruchs – sie stellen keine Gegensätze dar, sondern haben sich vielmehr als Bereicherung erwiesen. Dazu trägt besonders berufliche Hintergrund des aus Wissenschaftlern, Justizpraktikern und insbesondere Rechtsanwälten mit einer Spezialisierung im Steuerstrafrecht bestehenden Autorenteams bei. Sämtliche Autoren sind durch zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen sowie Vorträge auf zahlreichen Fachtagungen ausgewiesen.

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409

Erfahren Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden Tatsachen, die den Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung begründen, haben sie diese der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten /-ordnungswidrigkeiten mitzuteilen(§ 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 2 EStG). Umgekehrt ist die Finanzbehörde nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG beim Bestehen eines entsprechenden strafrechtlichen Anfangsverdachts ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.[1064] Diese unterrichten die Finanzbehörde wiederum von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 4 EStG). Nach AEAO zu § 160 Nr. 1 hat die Finanzbehörde bei entsprechenden Anhaltspunkten zudem stets die Benennung des Gläubigers oder des Empfängerszu verlangen.[1065] Wird der Steuerpflichtige zur Mitwirkung an der Aufklärung von Sachverhalten verpflichtet, bei denen die Finanzbehörde rechtswidrige Zahlungen vermutet, so ist er über die Mitteilungspflicht der Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde, über die Möglichkeit der Selbstbelastung und über das bestehende Zwangsmittelverbot zu belehren.[1066] Verstöße gegen die Belehrungspflicht führen zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot (s. dazu § 393 Rn. 5 ff.).[1067]

c) Verwaltungsrechtliche Folgen

aa) Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

410

Als verwaltungsrechtliche Folge einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommt eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewObzw. nach §§ 15, 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GastGwegen Unzuverlässigkeitin Betracht. Als unzuverlässig gilt ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.[1068] Dazu ist eine Prognoseentscheidung anzustellen, für die die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind.[1069] Da Grund für die Gewerbeuntersagung die Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Gewerbe ist, müssen die hinterzogenen Steuern im Zusammenhang mit dem Gewerbestehen, wie Lohn-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer. Personensteuern erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn der Gewerbetreibende sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft.[1070] Steuerrückständekönnen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist von Bedeutung.[1071] Voraussetzung ist stets ein erfolgloser Vollstreckungsversuch des Finanzamts.[1072] Ist die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 oder nach § 69 FGO ausgesetzt, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden.[1073]

411

BFH [1074] und BVerwG [1075] gehen davon aus, dass es den Finanzämtern aufgrund des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Hs. 1 ohne Verletzung des Steuergeheimnisses erlaubt ist, den Aufsichtsbehörden Auskünfteüber steuerliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb zu erteilen. An der Auskunftserteilung bestehe in solchen Fällen ein zwingendes öffentliches Interesse, da eine wirksame Anwendung des § 35 GewO zu einem erheblichen Teil von der Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörden abhängt.[1076]

bb) Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

412

Nach den Vergabeverordnungenkönnen Bieter von der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (so nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 VOB/A und § 6 Abs. 5 Bst. c VOL/A und § 4 Abs. 9 Bst. b VOF).[1077] Die Begehung einer Steuerhinterziehung kann eine schwere Verfehlung i.d.S. begründen. Nachweislich sollen solche Verfehlungen nicht erst mit strafrechtlicher Verurteilung sein, sondern bereits dann, wenn die Tat durch erhärtete konkrete Indizien oder Beweismittel belegt ist.[1078]

413

Darüber hinaus kann sich ein Ausschluss von Aufträgen auch aus § 21 SchwarzArbGergeben sowie aus einer in die Landeskorruptionsregister[1079] erfolgten Eintragung, die neben Korruptionsstraftaten regelmäßig auch wegen Steuerhinterziehungen[1080] und anderen Delikten, z.B. nach § 266a StGB, erfolgt. Bedenklich ist, dass eine Eintragung in die Register auch dann erfolgt, wenn das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wird. Dies lässt sich mit dem In-dubio-pro-reo-Grundsatz schwerlich in Einklang bringen.[1081]

cc) Ausweisung von Ausländern, Reisebeschränkungen

414

Straffällige Ausländer können nach den Vorschriften des AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden. Die Entscheidung über die Ausweisungerfolgt nach der am 1.1.2016 in Kraft getretenen[1082] und mit Wirkung zum 17.3.2016 verschärften[1083] Neufassung der Ausweisungsvorschriften des AufenthG aufgrund einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit[1084]. § 53 Abs. 1 AufenthG bestimmt dazu, dass Ausländer, deren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen werden, wenn eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Damit ist die Ausweisung nunmehr – anders als bei der früheren Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 AufenthG a.F.[1085] – eine gebundene Entscheidung. Die Ausweisungsinteressenwerden in § 54 AufenthG konkretisiert und in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift unterschiedlich gewichtet. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt eine Verurteilungwegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren[1086] besonders schwer, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand. Schwerwiegt gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Zudem muss eine Wiederholungsgefahrbestehen[1087]. Die Ausweisungsvoraussetzungen für Asylberechtigte und Asylbewerber sind demgegenüber gem. § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG erhöht. Dem Ausweisungsinteresse sind die in § 55 AufenthG typisierten und ebenfalls gewichteten Bleibeinteressen[1088] gegenüber zu stellen. Anschließend sind sämtliche Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen. Nur wenn das Ausweisungsinteresse – unter Einbeziehung der Kriterien des § 53 Abs. 2 AufenthG – das Bleibeinteresse überwiegt, kommt eine Ausweisung in Betracht. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG kann der Pass entzogenwerden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass sich der Passinhaber seinen steuerlichen Pflichten entziehen will.

dd) Verlust des Waffenscheins

415

Eine Waffenbesitzkarteist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG zu versagen bzw. nach § 45 WaffG zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG stets der Fall, wenn in den letzten 10 Jahren eine rechtskräftige Verurteilung (z.B. wegen Steuerhinterziehung) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder bei wiederholter Verurteilung zu einer Geldstrafe ist davon in der Regel auszugehen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Bst. a WaffG. Zwingende Folge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist die Versagung oder Entziehung des Jagdscheins§ 17 Abs. 1 S. 2 JagdG.[1089]

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