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Das Kompensationsverbot betrifft nur „die Steuer auf die sich die Tat bezieht“, bzw. die damit in Verbindung stehenden Steuervorteile. Stehen dem Täter Erstattungsbeträge aus anderen Steuerarten oder Besteuerungszeiträumen zu, kommt eine Kompensation ohnehin nicht in Betracht.[615]
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„Andere Gründe“i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 3sind Tatsachen, auf die sich der Täter zur Rechtfertigung seines Verhaltens beruft, obwohl er sie im Besteuerungsverfahren nicht vorgebracht hat und die – hätte er sie dem Finanzamt vorgetragen – eine Ermäßigung der Steuer bewirkt hätten.[616] Fingiert bspw. ein Steuerstraftäter Werbungskosten und unterlässt er im gleichen Umfang die Geltendmachung von angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, so ist es ihm aufgrund des Kompensationsverbots verwehrt, die fingierten Werbungskosten mit den außergewöhnlichen Belastungen zu verrechnen.[617] Das Kompensationsverbot hindert den Steuerpflichtigen hingegen nicht, bereits erklärte Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren einer anderen rechtlichen Wertungzu unterziehen[618] oder auf die ursprüngliche, vom Finanzamt abweichende Rechtsauffassung zu bestehen.[619] Steuermindernde Umstände sind daher zu berücksichtigen, wenn es um die rechtliche Beurteilung der steuerlichen Auswirkung ein- und derselben Zahlungen geht, bzw. wenn sich die Frage der richtigen Qualifizierung derselben Zahlungen auch bei Abgabe richtiger Steuererklärungen gestellt hätte.[620] Aus diesem Grund darf bspw. geprüft werden, ob es sich bei einer unzutreffend als Spende, d.h. als Sonderausgabe, geltend gemachten Zahlung um eine Betriebsausgabe handelt.[621] Dagegen ist die Ausübung steuerlicher Wahlrechtekein Fall der rechtlichen Wertung. Kommt nach Ausübung eines solchen Wahlrechts nachträglich noch die anderweitige Ausübung in Betracht und wird dadurch eine Steuerminderung erreicht, handelt es sich insoweit um einen „anderen Grund“ i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 3.[622] Das Kompensationsverbot greift mangels „anderer Gründe“ auch dann nicht, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhangzwischen verschwiegenen steuererhöhenden und steuermindernden Umständen besteht.[623] Der BGH hat dazu ausgeführt, dass dem Täter solche Steuervorteile nicht vorenthalten werden dürfen, die ihm schon auf Grund seiner richtigen Angaben oder jedenfalls auch dann ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte.[624] Hierunter fallen bspw. Betriebsausgaben, die unmittelbar mit verschwiegenen Betriebseinnahmen zusammenhängen, nicht aber solche Betriebsausgaben, die andere als die nicht verbuchten Geschäfte betreffen.[625]
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Umstritten ist die Behandlung von Betriebsausgaben, die tatsächlich entstanden sind, für die aber zunächst ein falscher Zahlungsgrund oder Empfänger angegebenworden ist. Das OLG Karlsruhe hat dazu in einem Beschl. v. 6.3.1985 ausgeführt, dass es sich bei den korrigierten Angaben nicht um „andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 3handelt, da nach wie vor allein die in der Steuererklärung aufgeführten und tatsächlich geleisteten Zahlungen der steuerlichen Beurteilung unterliegen.[626] Der Austausch des Betriebsausgabengrundes und die durch Nennung des wirtschaftlichen Empfängers erfolgte Ergänzung mache aus dem ursprünglich angegebenen keinen anderen Geschäftsvorfall. Auch in dem bloßen Nichtbenennen des Empfängers einer tatsächlich geleisteten Zahlung sei kein steuerunehrliches Verhalten zu sehen. Es führe steuerlich zu einer Aberkennung der Betriebsausgaben, begründe aber keine Steuerhinterziehung. Strafbar mache sich der Steuerpflichtige allerdings, wenn er einen fingierten Empfänger benennt, um die Versagung des Betriebsausgabenabzugs zu verhindern.[627] Das FG Niedersachsen will von einer Falschbezeichnung des Empfängers den Austausch des Lebenssachverhaltes auf den sich die geltend gemachten Betriebsausgaben beziehen, abgrenzen.[628] Um einen solchen Austausch des Lebenssachverhaltes handele es sich, wenn der zunächst angegebene Gläubiger eines Darlehens tatsächlich in deutlich geringerem Umfang Zinsansprüche gegen die Steuerpflichtige hatte, während die geltend gemachten Zinsen über den angegebenen Gläubiger tatsächlich einem anderen, erst später benannten Gläubiger zugeflossen waren.[629]
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Die Kasuistikzum unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang ist unübersichtlich.
a) Kompensationsverbot bei Abgabe falscher Erklärungen
aa) Kompensationsverbot bei Steuern auf Einkommen und Ertrag
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Nach höchstrichterlicher Rspr. ist es gem. § 370 Abs. 4 S. 3
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zulässig, Betriebsausgaben(Lohn-, Anschaffungskosten und Provisionsaufwendungen) von den Betriebseinnahmen aus „schwarz“ erbrachten Leistungen steuermindernd abzusetzen.[630] Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausgaben den unversteuert verkauften Waren oder erbrachten Leistungen zugeordnet werden können[631] und die Berücksichtigung nicht im Ermessen der Finanzbehörde liegt, wie im Fall des fehlenden Empfängernachweises gem. § 160.[632] Voraussetzung für einen solchen Ermessensspielraum ist nach § 160, dass die Finanzbehörde tatsächlich verlangt hat, dass die Empfänger benannt werden (s. zu den weiteren Voraussetzungen des § 160 Rn. 87 ff.); |
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unzulässig, im Besteuerungsverfahren vorgetäuschte Betriebsausgaben, die mit Scheinrechnungenüber fingierte Geschäfte begründet worden sind, im Strafverfahren durch betrieblich veranlasste andere, im Besteuerungsverfahren aber nicht geltend gemachte Aufwendungen zu ersetzen;[633] |
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unzulässig, für „schwarz“ verkaufte Gegenstände aus dem Privatvermögen, die zuvor nicht als Einlage in die Buchführung aufgenommen worden sind, den Teilwert gewinnmindernd zu berücksichtigen;[634] |
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zulässig, einen bereits festgestellten Verlustvortragin Ansatz zu bringen, da dieser dem Täter schon aufgrund seiner Angaben zustand;[635] |
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unzulässig, Verlustvorträge aus anderen Veranlagungszeiträumen nach § 10d EStG zu berücksichtigen, da die früheren Betriebsverluste mit den Gewinnen der Veranlagungszeiträume in keinem Zusammenhang stehen;[636] |
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zulässig, Betriebssteuern, die sich aus verschwiegenen Betriebseinnahmen ergeben, gewinnmindernd zu berücksichtigen.[637] |
bb) Kompensationsverbot bei Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer
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Nach höchstrichterlicher Rspr. ist es gem. § 370 Abs. 4 S. 3
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zulässig, tatsächlich entstandene aber nicht geltend gemachte Vorsteuervon verkürzter USt abzuziehen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhangzwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht.[638] Der BGH führt dazu aus: Soweit eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden, hat eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattzufinden. Maßgeblich ist allerdings, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG – insbesondere die Vorlage einer Rechnung – im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sind.[639] Dazu, ob auch Gemeinkosteninsoweit abziehbar sind, als sie dem konkreten verschwiegenen Umsatz zuzuordnen sind, hat der BGH sich bislang nicht geäußert. Es ist aber zu erwarten, dass er für diese Kosten – entsprechend der Rspr. des EuGH [640] – einen unmittelbaren Zusammenhang verneinen wird, so dass sie nicht berücksichtigungsfähig wären. |
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zulässig, den mit dem umsatzsteuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb korrespondierenden Vorsteuerabzug nach spanischem Recht geltend zu machen, da innergemeinschaftliche Lieferungund innergemeinschaftlicher Erwerbein und derselbe wirtschaftliche Vorgang sind;[641] |
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