Johannes Corsten - Steuerstrafrecht

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Die vollständig aktualisierte und neu bearbeitete zweite Auflage des Heidelberger Kommentars zum Steuerstrafrecht verfolgt das für die Einführung des Werkes gesetzte Ziel konsequent weiter: Sie bietet eine übersichtliche und prägnante Darstellung des gesamten materiellen und formellen Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts. Die neuen Impulse und Denkanstöße der Kommentierungen in der ersten Auflage werden weiterverfolgt; Diskussionen zu zuvor noch nicht aufgegriffenen Problemkreisen unter Reflexion der Aufnahme durch Praxis und Wissenschaft weitergeführt und vertieft. Hinzukommen die Neukommentierungen des vom Gesetzgeber neu eingefügten § 384a AO sowie des neugefassten § 379 AO. Festgehalten wird an der bewährten strikten Praxisorientierung und des hohen wissenschaftlichen Anspruchs – sie stellen keine Gegensätze dar, sondern haben sich vielmehr als Bereicherung erwiesen. Dazu trägt besonders berufliche Hintergrund des aus Wissenschaftlern, Justizpraktikern und insbesondere Rechtsanwälten mit einer Spezialisierung im Steuerstrafrecht bestehenden Autorenteams bei. Sämtliche Autoren sind durch zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen sowie Vorträge auf zahlreichen Fachtagungen ausgewiesen.

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unzulässig, von der durch inhaltlich unrichtige Zollanmeldungen hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuerden dem Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zustehenden Vorsteuerabzug abzuziehen.[642] Zur Begründung heißt es, dass die Umsatzbesteuerung bei der Einfuhr der Waren und der Vorsteuerabzug nach deren Weiterveräußerung auf unterschiedlichen wirtschaftlichen Sachverhalten beruhen, die zeitlich auseinanderfallen und in unterschiedliche Steueranmeldungen Eingang finden. Aus diesem Grund habe der Vorsteueranspruch nicht nur im Rahmen des Kompensationsverbots sondern auch bei Bestimmung des tatbestandlichen Schuldumfangs außer Betracht zu bleiben;[643]

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zulässig, wenn Körperschaftssteuer dadurch hinterzogen worden ist, dass der Steuerpflichtige fingierte Belege mit offenem Umsatzsteuerausweis in die Buchführung einbrachte, im Zusammenhang mit der Feststellung der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuerverkürzungbei der Gewinnermittlung (Bilanzierung) auch die verkürzte USt gewinnmindernd zu berücksichtigen.[644]

b) Kompensationsverbot in Unterlassungsfällen

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Problematisch und in der Lit. umstritten[645] ist insb. die Anwendung des Kompensationsverbots auf Unterlassungsfälle. In früherer Rspr. bejahte der BGH eine Umsatzsteuerhinterziehung selbst für den Fall, dass der Steuerpflichtige keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, in der er einerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze anzugeben gehabt hätte sowie andererseits Vorsteuererstattungsbeträge, die über die abzuführende USt hinaus gehen und damit im Saldo zu einer Erstattung führen.[646] Zur Vermeidung einer Bestrafung verwies der BGH auf den möglicherweise fehlenden Vorsatz, weil ein Tatbestandsirrtumdes Angeklagten i.S.d. § 16 StGB naheliegen würde, da dieser wahrscheinlich nicht davon ausgeht, Steuern zu verkürzen, wenn er ihm zustehende Erstattungsansprüche nicht in Anspruch nimmt. Mit dieser Argumentation wäre der Hinterziehungsvorsatz grds. auch in Fällen zu verneinen, in denen im Ergebnis keine Steuerschuld besteht. Demgegenüber hat der 1. Senat in einer Entscheidung vom 13.9.2018, 1 StR 642/17,[647] für Fälle der unterlassenen Abgabe von USt-Erklärungen den Abzug von Vorsteuerbeträgen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangmit verschwiegenen Umsätzen stehen, erstmals zugelassen. Die Frage, ob in Fällen der unterlassenen Abgabe einer Steuererklärung das Kompensationsverbot darüber hinaus stets unanwendbar ist, hat er ausdrücklich offen gelassen.[648]

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Es stellt sich daher weiterhin die Frage, ob das Kompensationsverbot in Fällen, in denen keine Erklärung abgegeben wird, eingreifen kann. Nach dem Wortlaut des § 370 Abs. 4 S. 3sind die Voraussetzungen des § 370 Abs. 4 S. 1und 2auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist daher, welches die Steuerist, auf die sich die Tat bezieht, bzw. welche Steuer i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 1in der Folge der Nichtabgabe der Erklärung nicht festgesetzt wird. Ist das die isoliert zu betrachtende Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze, mit der Folge, dass das Kompensationsverbot hinsichtlich der Eingangsumsätze greift? Oder ist dies nicht vielmehr die Steuer, die sich bei gedachter Abgabe einer Erklärung und somit nach Abzug der Vorsteuer ergibt? Nach der hier vertretenen Auffassung[649] kann nur auf den Saldo zwischen dem Ergebnis der nicht erfolgten Anmeldung/Festsetzung und der bei ordnungsgemäßer Anmeldung/Festsetzung sich ergebenden Steuer abgestellt werden. Dabei ist, jedenfalls wenn keine besonderen Umstände vorliegen, davon auszugehen, dass die Steuer – wäre sie denn erklärt worden – unter Berücksichtigung aller Eingangsumsätze erklärt und dementsprechend unter Abzug der Vorsteuer festgesetzt worden wäre. Da der Täter überhaupt keine Angaben macht, kann ihm – zumindest unter Beachtung des In-Dubio-Pro-Reo-Grundsatzes – nicht unterstellt werden, die Steuer wäre, sofern er eine Steuererklärung abgegeben hätte, ohne Berücksichtigung der steuermindernden Tatsachen erklärt und festgesetzt worden. Nur wenn der Täter Angaben gemacht hat, die „ Gründe“ der Steuerfestsetzung geworden sind, kann es auch „andere Gründe“ i.S.d. § 370 Abs. 4 S. 3geben.[650] Folglich hinterzieht der Täter nur den Saldo aus abzuführender USt abzüglich der ihm zustehenden Vorsteuerbeträge des betroffenen Anmeldungszeitraums.[651]

247

Bei unterlassener Abgabe einer Einkommensteuererklärung, die bei richtigen Angaben zu keinem Steueranspruch des Fiskus geführt hätte, kommt es, soweit ersichtlich, weder in der Rspr. noch in der Praxis vor, dass eine Steuerhinterziehung angenommen würde, wenn sich keine Steuerschuld ergibt, selbst wenn dies darauf beruht, dass den verschwiegenen Einnahmen höhere, ebenfalls verschwiegene, Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen gegenüber stehen, für die im Fall der Abgabe einer Erklärung das Kompensationsverbot greifen würde.

248

Wird dem Finanzamt in einer Steuererklärung nur ein Saldo, bspw. aus Betriebseinnahmen- und Betriebsausgaben mitgeteilt, kommt ebenfalls keine Anwendung des Kompensationsverbotes in Betracht, soweit der Steuerpflichtige den Saldo begründen kann.[652]

6. Steuerhinterziehung bei Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist ( § 370 Abs. 5)

249

§ 370 Abs. 5stellt klar, dass eine Steuerhinterziehung auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden kann, deren Verbringung (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr) verboten ist (s. zu den einzelnen Verbringungsverboten die Kommentierung zu § 372). Das entspricht dem Rechtsgedanken des § 40, wonach es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

250

Soweit nach Art. 83 Abs. 2 UZK (vor dem 1.5.2016: Art. 212 S. 2 ZK) für das Verbringen von Betäubungsmitteln und Falschgeld keine Ein- und Ausfuhrabgaben entstehen, kommt auch keine Steuerhinterziehung in Betracht. Die Regelung des Art. 83 Abs. 3 UZK (vormals Art. 212 S. 3 ZK), nach der die Zollschuld unter bestimmten Voraussetzungen als entstanden gilt, hat für die Strafbarkeit nach § 370keine Bedeutung.

7. Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierten Verbrauchsteuern ( § 370 Abs. 6und 7)

251

§ 370 Abs. 6erweitert den Anwendungsbereich des § 370 Abs. 1–5auf die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierten Verbrauchsteuern. Nach § 370 Abs. 7gelten § 370 Abs. 1–6unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches der AO begangen werden.

a) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, § 370 Abs. 6 S. 1

252

Gemäß § 3 Abs. 3 sind Steuern i.S.d. AO Ein- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK.[653] Ein- und Ausfuhrabgaben werden nunmehr in Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK schlicht als die für die Ein- oder Ausfuhr zu entrichtenden Abgaben bestimmt.

253

Werden solche Ein- und Ausfuhrabgaben in Deutschland von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet, ist die Hinterziehung bereits nach § 370 Abs. 1strafbar, gleich ob sie bundesrechtlich oder europarechtlich geregelt sind (§ 1 Abs. 1). § 370 Abs. 6 S. 1erweitert den Anwendungsbereich des § 370 Abs. 1 bis 3darüber hinaus auf Ein- und Ausfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werdenoder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit diesem assoziierten Staat zustehen. Erfasst werden davon Zölle, Abgaben mit zollgleicher Wirkung, sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erhobene Einfuhr-/Ausfuhrabgaben und bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr zu erhebende ausländische Verbrauchsteuern, bspw. für Alkohol oder Tabak, wobei letztere die Einfuhrumsatzsteuer[654] für die erstmalige Einfuhr in das Zollgebiet der EU umfassen.

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