Johannes Corsten - Steuerstrafrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Johannes Corsten - Steuerstrafrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Steuerstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Steuerstrafrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Die vollständig aktualisierte und neu bearbeitete zweite Auflage des Heidelberger Kommentars zum Steuerstrafrecht verfolgt das für die Einführung des Werkes gesetzte Ziel konsequent weiter: Sie bietet eine übersichtliche und prägnante Darstellung des gesamten materiellen und formellen Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts. Die neuen Impulse und Denkanstöße der Kommentierungen in der ersten Auflage werden weiterverfolgt; Diskussionen zu zuvor noch nicht aufgegriffenen Problemkreisen unter Reflexion der Aufnahme durch Praxis und Wissenschaft weitergeführt und vertieft. Hinzukommen die Neukommentierungen des vom Gesetzgeber neu eingefügten § 384a AO sowie des neugefassten § 379 AO. Festgehalten wird an der bewährten strikten Praxisorientierung und des hohen wissenschaftlichen Anspruchs – sie stellen keine Gegensätze dar, sondern haben sich vielmehr als Bereicherung erwiesen. Dazu trägt besonders berufliche Hintergrund des aus Wissenschaftlern, Justizpraktikern und insbesondere Rechtsanwälten mit einer Spezialisierung im Steuerstrafrecht bestehenden Autorenteams bei. Sämtliche Autoren sind durch zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen sowie Vorträge auf zahlreichen Fachtagungen ausgewiesen.

Steuerstrafrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Steuerstrafrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

[194]

Details s. § 370 Rn. 252 ff.Krit. zu dieser Regelung MK-StGB- Schmitz /Wulf § 370 AO Rn. 50: „völlig überzogen und missglückt“).

[195]

MK-StGB- Schmitz § 369 AO Rn. 32.

[196]

BGH NJW 2006, 2720, 2722; s. § 371 Rn. 12 ff.m.w.N.

[197]

Hierzu Seer FS Wessing, S. 353.

[198]

Graf/Jäger/Wittig- Jäger Vor §§ 369 ff. AO Rn. 9. Die Regelung wird von einigen für verfassungswidrig gehalten. Zu dieser Diskussion s. MK-StGB- Wulf § 376 AO Rn. 19 ff.; Samson/Brüning wistra 2010, 1, 2 ff.

[199]

Graf/Jäger/Wittig- Jäger Vor §§ 369 ff. AO Rn. 9. Zur abw. Regelung der Aussetzung im Strafverfahren gem. § 262 Abs. 2 StPO s. KK-StPO/ Kuckein § 262 StPO Rn. 11.

Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren› Erster Abschnitt Strafvorschriften› § 370 Steuerhinterziehung

§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) 1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. 3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Kommentierung

I. Allgemeines1

II. Verfassungsmäßigkeit des § 370 – Gesetzliche Bestimmtheit2 – 5

III.Anwendungsbereich der Norm6 – 13

1. Geschütztes Rechtsgut, Deliktsnatur6

2. Zeitliche Anwendung7 – 11

a) Wesentliche gesetzliche Änderungen des § 3708

b) Rückwirkungsverbot – Änderung von Steuergesetzen9 – 11

3. Örtliche Anwendung12, 13

IV.Objektiver Tatbestand des § 37014 – 257

1. Täter14 – 49

a) Formen der Täterschaft15 – 18

b) § 370 als Allgemein- und Sonderdelikt19 – 21

c) Täterschaft und Teilnahme22 – 27

d) Einzelfälle28 – 49

aa) Täterschaft bei Treuhandschaft29 – 31

bb) Täterschaft bei faktischer Organschaft32 – 39

cc) Ehegatte als Mittäter/Teilnehmer40

dd) Steuerberater als Täter/Teilnehmer41 – 43

ee) Bankmitarbeiter als Täter/Teilnehmer44, 45

ff) Finanzbeamter als Täter/Teilnehmer46

gg) Täterschaft bei Insolvenzverwaltung47 – 49

2. Tathandlung50 – 151

a) Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 – Tun51 – 100

aa) Finanzbehörden oder andere Behörden52

bb) Tatsachen53

cc) Steuerlich erhebliche Tatsachen54 – 57

dd) Unrichtige oder unvollständige Angaben58 – 65

ee) Verstoß gegen Missbrauchs- und Umgehungsvorschriften66 – 100

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen gem. § 41 Abs. 271, 72

(2) Umgehungsgeschäfte gem. § 4273 – 100

b) Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 – Unterlassen101 – 150

aa) Steuerhinterziehung als gesetzlich geregeltes echtes Unterlassungsdelikt102, 103

bb) Steuerliche Erklärungspflicht104 – 145

(1) Erklärungspflichtiger105 – 107

(2) Garantenstellung gem. § 13 StGB108 – 112

(3) Steuerliche Erklärungspflichten113 – 118

(4) Unzumutbarkeit der Erfüllung der Pflicht zur Abgabe der Erklärung119 – 129

(5) Besondere Erklärungspflichten130 – 145

cc) Steuerlich erhebliche Tatsache146

dd) Unkenntnis der Behörde147, 148

ee) Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 StGB durch Unterlassen149, 150

c) § 370 Abs. 1 Nr. 3 – pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern151

3. Taterfolg152 – 225

a) Abgrenzung der Verkürzung vom Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile153 – 181

aa) Steuerverkürzung154 – 163

(1) Gegenstand der Steuerverkürzung155 – 159

(2) Begriff der Verkürzung160, 161

(3) Steuerverkürzung auf Zeit162, 163

bb)Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile164 – 181

(1) Begriff des Steuervorteils164 – 168

(2) Sonderfall: Grundlagenbescheid als Steuervorteil169 – 176

(3) Rechtswidrigkeit des Vorteils177 – 180

(4) Erlangen des Vorteils für sich oder einen anderen181

b) Vollendung und Beendigung der Steuerhinterziehung182 – 197

aa) Vollendung und Beendigung der Verkürzung im Festsetzungsverfahren184 – 196

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Steuerstrafrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Steuerstrafrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Steuerstrafrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Steuerstrafrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x