Johannes Corsten - Steuerstrafrecht

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Die vollständig aktualisierte und neu bearbeitete zweite Auflage des Heidelberger Kommentars zum Steuerstrafrecht verfolgt das für die Einführung des Werkes gesetzte Ziel konsequent weiter: Sie bietet eine übersichtliche und prägnante Darstellung des gesamten materiellen und formellen Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts. Die neuen Impulse und Denkanstöße der Kommentierungen in der ersten Auflage werden weiterverfolgt; Diskussionen zu zuvor noch nicht aufgegriffenen Problemkreisen unter Reflexion der Aufnahme durch Praxis und Wissenschaft weitergeführt und vertieft. Hinzukommen die Neukommentierungen des vom Gesetzgeber neu eingefügten § 384a AO sowie des neugefassten § 379 AO. Festgehalten wird an der bewährten strikten Praxisorientierung und des hohen wissenschaftlichen Anspruchs – sie stellen keine Gegensätze dar, sondern haben sich vielmehr als Bereicherung erwiesen. Dazu trägt besonders berufliche Hintergrund des aus Wissenschaftlern, Justizpraktikern und insbesondere Rechtsanwälten mit einer Spezialisierung im Steuerstrafrecht bestehenden Autorenteams bei. Sämtliche Autoren sind durch zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen sowie Vorträge auf zahlreichen Fachtagungen ausgewiesen.

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§ 369 Steuerstraftaten

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2. der Bannbruch,
3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Kommentierung

I. Normstruktur1 – 5

II.Regelungsgehalt6 – 120

1.Abs. 1: Legaldefinition der Steuerstraftaten und Zollstraftaten6 – 21

a) Straftaten nach den Steuergesetzen (Nr. 1)6 – 17

aa) Einführung7 – 11

bb) Einzelheiten12 – 17

b) Bannbruch (Nr. 2)18, 19

c) Wertzeichenfälschung von Steuerzeichen (Nr. 3)20

d) Begünstigung einer Steuerstraftat gem. Nr. 1–3 (Nr. 4)21

2. Abs. 2: Anwendung der allgemeinen Gesetze über das Strafrecht22 – 120

a) Steuerstrafrecht und allgemeines Strafrecht (Abs. 2 Hs. 1)23 – 113

aa)Geltungsvoraussetzungen27 – 37

(1) Zeitliche Geltung, § 2 StGB27 – 33

(2) Räumliche Geltung, §§ 3 ff. StGB34 – 37

bb)Tatbestandsvoraussetzungen38 – 98

(1) Täterschaft und Teilnahme38 – 48

(2) Versuch und Rücktritt49 – 56

(3) Vollendung und Beendigung der Tat57 – 66

(4) Vorsatz und Irrtum67 – 77

(5) Rechtswidrigkeit; Schuld78 – 94

(6) Konkurrenzen95

(7) Verjährung96 – 98

cc)Rechtsfolgenseite99 – 113

(1) Haupt- und Nebenstrafen99 – 110

(2) Strafrechtliche Nebenfolgen111

(3) Strafrechtliche Vermögensabschöpfung112, 113

b) Besonderheiten des Steuerstrafrechts (Abs. 2 Hs. 2)114 – 120

aa) Anwendbarkeit auf reine Auslandstaten, § 370 Abs. 7115

bb) Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371116

cc) Absehen von Strafverfolgung gegen Steuernachzahlung, § 398a117

dd) Strafrechtliche Verjährung, §§ 367, 396 Abs. 3118 – 120

Literatur:

S. Vor § 369.

I. Normstruktur

1

Abs. 1 enthält eine Legaldefinition von Steuerstraftaten( Rn. 6 ff.) und Zollstraftaten ( Rn. 5). Die Regelung ist Ausdruck vereinfachender Gesetzestechnik[1] und entfaltet Definitionswirkungin zwei Richtungen: zum einen in materieller Hinsicht, indem sie die Anwendung der Regeln des allgemeinen Strafrechts regelt ( § 369 Abs. 2, Rn. 23 ff.), zum anderen in prozessualer Hinsicht, indem sie die Zuständigkeit der FinB für die Verfolgung von Steuer- und Zollstraftateneröffnet ( §§ 385 ff.),[2] sie in Einzelfällen auch ausschließt (§ 32 ZollVG)[3] sowie Gerichten und anderen Behörden eine Meldepflicht auferlegt (§ 116[4]) ( verfahrensrechtliche Bedeutung[5]).

2

Umgekehrt folgt hieraus die Zuständigkeit der StAfür die Verfolgung von Straftaten, die trotz steuerrechtlichen Bezugs keine Steuerstraftatenim Sinne der Norm sind; hierzu gehören etwa die Verletzung des Steuergeheimnissesnach § 355 StGB,[6] die Abgabenüberhebungnach § 353 StGB[7] und die durch ggf. einen Steuerstraftäter begünstigende Strafvereitelungnach §§ 258, 258a StGB.[8]

3

Abs. 2 enthält einen Anwendungsverweis für das allg. Strafrecht, ähnlich § 385 Abs. 1für das Strafverfahrensrecht (s. § 385 Rn. 2). Das allgemeine Strafrecht ist danach kraft gesetzlicher Anweisung subsidiärund kommt nur zur Anwendung, „soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen“ (Abs. 2 Hs. 2, Sperrwirkung des Steuerstrafrechts). Solche gegenüber dem allgemeinen Strafrecht vorrangigen steuerstrafrechtsspezifischen Regelungen des Steuerstrafrechtssind allerdings selten ( Rn. 114 ff.) und der Verweis im Grunde nur noch zu erklären als das Relikt eines aus dem Steuerrecht hervorgegangenen Steuerstrafrechts.[9]

4

Anders als in früheren Fassungen (§ 356 RAO 1919 a.F.) bezieht sich der Verweis dabei nicht nur auf das StGBals strafrechtlicher Kernkodifikation, sondern nimmt auch Regelungen des allg. Strafrechts aus anderen Gesetzenin Bezug[10] (etwa für jugendliche und heranwachsende Täter das JGG, Rn. 23).

5

Dass auch Zollstraftatenerfasst sind, hat lediglich deklaratorische Bedeutung[11], da Zölle – am häufigsten in Gestalt von Einfuhrabgaben – auch zu den Steuern zählen (§ 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Nrn. 20, 21 Unionszollkodex [früher Zollkodex][12]). Zollstraftaten sind entsprechend Steuerstraften, die es mit Zöllen zu tun haben.[13]

II. Regelungsgehalt
1. Abs. 1: Legaldefinition der Steuerstraftaten und Zollstraftaten

a) Straftaten nach den Steuergesetzen (Nr. 1)

6

Nach Nr. 1 gehören zu den Steuerstraftaten nur solche Taten, die nach einem Steuergesetz strafbar sind.[14] Die Regelung bietet zuallererst eine formale Abgrenzungsleistung, und zwar in dreifacher Hinsicht ( Rn. 7 ff.).

aa) Einführung

7

Grundlegende Voraussetzung ist zunächst, dass überhaupt der Anwendungsbereich der AO eröffnetist. Dieser wird bestimmt durch § 1 Abs. 1 und 2[15] und erfasst einerseits Steuern des Bundes oder der EU(§ 1 Abs. 1[16]) sowie gem. § 1 Abs. 2 Nr. 7 die von den Gemeinden verwalteten Realsteuern(Grundsteuer, Gewerbesteuer, vgl. § 3 Abs. 2).

8

Nicht unmittelbar erfasst sind grundsätzlich Landessteuern,[17] zu denen etwa die Kirchensteuer gehört (zur Strafbarkeit ihrer Hinterziehung s. Rn. 9). Die Landessteuergesetze können die AO aber durch Verweis für anwendbarerklären.[18]

9

Ob und wie Kirchensteuerhinterziehungenstrafrechtlich zu ahnden sind, ist umstritten.[19] Einigkeit herrscht zunächst im Ausgangspunkt darüber, dass die Kirchensteuer als Landessteuer nicht direkt in den Anwendungsbereich der AO und damit der Steuerhinterziehung gem. § 370fällt.[20] Eine etwaige Anwendung kann sich damit nur kraft Verweises auf die materiellstrafrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnungergeben, was durch Auslegung des jeweiligen Kirchensteuergesetzes zu ermitteln ist.[21] Die Mehrzahl der Kirchensteuergesetze der Länder schließt eine Anwendung des materiellen Steuerstrafrechts aus, womit auch § 370 ausgeschlossenist.[22] Damit stellt sich die Frage, ob dies auch zur Folge hat, dass ein Rückgriff auf die allgemeine Norm des § 263 StGB ausgeschlossen sein soll. Dies ist zu verneinen mit Blick auf die Regelung in Art. 4 Abs. 3 EGStGB, die unter anderem anordnet, dass die Verfolgung wegen Betrugs die Landesvorschriften „unberührt“ lasse. Die Kirchensteuerhinterziehung kann daher gem. § 263 StGB als Betrug strafbarsein.[23]

10

Weitere Voraussetzung für eine Steuerstraftat im Sinne von Abs. 1 Nr. 1ist, dass die strafbare Tat ( Rn. 12) sich schließlich aus einem Steuergesetzergibt, wozu nur solche Gesetze gehören, die es zumindest auch mit Steuern im Sinne von §§ 1 , 3 Abs. 1 zu tun haben.[24] Hierzu gehört vor allem die Abgabenordnungselbst (v.a. § 370, s. Rn. 13), aber auch Einzelsteuergesetzewie etwa das UStG oder das RennwettLottG (s. Rn. 13) sind erfasst.[25]

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