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Ein weiteres wichtiges Prinzip des Unionsrechts ist das Verbot der täterbelastenden Analogie ( Analogieverbot).[19] Es ist unzulässig, eine strafbegründende oder strafschärfende Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, auch wenn der Rechtsgedanke der entsprechenden Strafvorschrift diese Anwendung tragen sollte und das betroffene Verhalten auch strafwürdig und strafbedürftig erscheint. Daraus ergibt sich auch, dass selbst eine europäische Missbrauchsrechtsprechung dann keine strafrechtliche Sanktion begründen darf, wenn die Anwendung dieser Judikatur entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes erfolgen müsste.[20] Die Missbrauchsrechtsprechung kann daher nur im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegungberücksichtigt werden, nicht aber den Wortlaut des nationalen Strafgesetzes überwinden.
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Der EuGH hat ferner bereits im Bosch -Urteil[21] festgestellt, dass es sich beim Rückwirkungsverbotum eine elementare Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips handelt, die auch im Unionsrecht – hier entschieden für das Kartellordnungswidrigkeitenrecht – Geltung beansprucht. Diese Entscheidung wurde auch in dem Fall Regina / Kirk Kent [22] noch einmal bestätigt.[23] Hier hatte sich der EuGH insb. auf Art. 7 EMRK berufen und festgestellt, dass auch eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts keine nationalen Strafsanktionen rechtfertigen könne.[24]
d) Lex mitior (Art. 49 Abs. 1 S. 3 GRCh)
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Anders als das deutsche Verfassungsrecht garantiert die europäische Grundrechte-Charta das Milderungsgebot(Art. 49 Abs. 1 S. 3 GRCh). Dieser auch lex mitior genannte Grundsatz ordnet die Verhängung der strafrechtlichen Sanktion aus dem mildesten Gesetzes an.[25] Der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des mildesten Strafgesetzes gehört nach Auffassung des EuGH zur gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten.[26] Dabei kommt es auf die günstigste Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung an.[27] Relevant sind auch günstigere Zwischengesetze, selbst kürzeste ungeregelte Zeiträume können hier zu einer Milderung, sogar zur Straffreiheit führen. In der Entscheidung Berlusconi hat der EuGH[28] weiterhin festgestellt, dass das Milderungsgebot auch dann gilt, wenn sich durch seine Anwendung Beeinträchtigungen der Ziele des Unionsrechts ergeben; in diesen Fällen überwiegt das Gebot der Rechtsstaatlichkeit das Interesse an der Verfolgung der jeweiligen Unionspolitik.
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Unionsrechtliche Regelungen, die wegen des Anwendungsvorrangszu einer Milderung der nationalen Strafrechtslage führen, sind als Minderungen auch i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für Verordnungen, die Blankette ausfüllen, als auch für Richtlinien und Rahmbeschlüsse, die begünstigend für den Täter wirken.[29]
[1]
Vgl. hierzu auch Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 204 ff.
[2]
EuGH Slg. 1995, I-983 ff. – BLP; DStR 2006, 420 ff. – Halifax; DStR 2007, 1811 – Collée; DStR 2008, 450 ff. – Netto.
[3]
EuGH DStR 2006, 897 ff. ( Federation of Technological Industries ), EuGH DStRE 2008, 109 ff. – Teleos.
[4]
EuGH DStR 2008, 110; vgl. auch EuGH NZWiSt 2013, 102, 107, Rn. 47 – Mahageben und David m. Anm. Madauß ; EuGH DStRE 2013, 803, 806 f., Rn. 40 f. – Bonik; ferner BGH NStZ 2014, 331, 333; m. Anm. Sens NZWiSt 2014, 463 ff.
[5]
Vgl. BGH NStZ 2014, 331, 334.
[6]
Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 217 ff.; krit. zur Herleitung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus dem Rechtsstaatsprinzip Kaspar Verhältnismäßigkeit, S. 104.
[7]
EuGH NJW 1990, 2245 f.
[8]
EuGH EuZW 1999, 345, 346.
[9]
EuGH DStR 2006, 897 ff.
[10]
Vgl. hierzu auch Bülte CCZ 2009, 98, 99.
[11]
Vgl. zur Rechtsprechung des EuGH zu den rechtsstaatlichen Garantien auch die Nachweise bei Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/ Satzger § 1 Rn. 71.
[12]
Vgl. EuGH Slg. 1999, I-4287 Rn. 149 – Hüls; ferner EuGH Slg. 1999, I-4539 Rn. 175 Montecatini zur Unschuldsvermutung.
[13]
EuGH NZA 1997, 307 ff.
[14]
Vgl. BVerfGE 73, 206, 234; LK/ Dannecker § 1 Rn. 35 ff.; 179 ff.; ferner zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz im Kontext der Internationalisierung des Strafrechts Satzger JuS 2004, 943 ff.
[15]
Vgl. hierzu u.a. BVerfGE 105, 135, 153 f. m.w.N.; LK-StGB/ Dannecker § 1 Rn. 119, 131; ferner für das europäische Steuerstrafrecht Bülte BB 2010, 1759, 1766 f.
[16]
EuGH DStR 2006, 420 ff. – Halifax.
[17]
EuGH NJW 2007, 2237, 2239; eingehend Graf/Jäger/Wittig/ Bülte § 370 AO Rn. 391; ders. BB 2010, 1759, 1765 f.
[18]
Vgl. die Nachweise bei LK-StGB/ Dannecker § 1 Rn. 36; Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 209 ff.
[19]
Vgl. EuGH Slg. 2011, I-2539 ff.; vgl. auch Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 214.
[20]
Vgl. Bülte BB 2010, 1759, 1768.
[21]
EuGH Slg. 1962, 97 ff.
[22]
EuGH Slg. 1984, 2689, 2718 – Kirk Kent.
[23]
LK-StGB/ Dannecker § 1 Rn. 39; Wabnitz/Janovsky/ Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 215.
[24]
Zum Gesetzlichkeitsprinzip im Kartellordnungswidrigkeitenrecht Wabnitz/Janovsky/ Dannecker/ Müller Kap. 18 Rn. 217.
[25]
Vgl. insb. LK-StGB/ Dannecker § 2 Rn. 54 ff.
[26]
EuGH EuZW 2005, 369 (371 Rn. 68) – Berlusconi.
[27]
EuGH EuZW 1999, 476 – Kortas.
[28]
EuGH EuZW 2005, 369 (371 Rn. 68) – Berlusconi.
[29]
Wabnitz/Janovsky/ Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 216 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts› VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht› 3. Europäische Grundrechte im Strafverfahren
3. Europäische Grundrechte im Strafverfahren
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Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht, dass sich aus dem Unionsrechts auch wichtige Garantien für das nationale Strafverfahren ergeben. Hier sollen die wichtigsten Verfahrensgrundrechtegenannt werden:
a) Recht auf faires Verfahren (Art. 47, 48 GRCh)
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In einem nationalen Strafverfahren in den Mitgliedstaaten gilt der europäische Grundsatz des fairen Verfahrens, wie er vom europäischen Gericht für Menschenrechte aus Art. 6 EMRK entwickelt wurde, nun auch nach Art. 47, 48 GRCh. Insofern hat der EuGH betont, die Auslegung des fairen Verfahrens durch den EGMR stelle auch die Basis des Rechts aus der Grundrechtecharta dar. Die Prüfung einer Verletzung der Verfahrensfairness beruht nach dieser EGMR-Rechtsprechung, die auch der EuGH bislang als Interpretation der EMRK verbindlich angewendet hat, auf einer Gesamtbewertung. Hier ist die Frage zu beantworten, ob die „Parteien“ des Strafverfahrens trotz des Verfahrensverstoßes noch gleichberechtigt und angemessen am Verfahreneinschließlich der Beweiserhebung teilhabenkonnten. Zu dieser Teilhabe gehört insb. die Möglichkeit, sich vor Gericht zu Beweismitteln zu äußern,[1] einen Gegenbeweis anzutreten[2] und sich einer angemessenen und kompetenten Verteidigung zu bedienen. Der Rechtsanwender muss bei der Prüfung, ob der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden ist, letztlich die gesamte Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Themenkomplex berücksichtigen.
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