Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Als Tathandlungen gelten einerseits das Gewähren oder Verschaffen sowie andererseits das Vermitteln. Gewähren und Verschaffen einer Gelegenheit setzt voraus, dass der Täter äussere Umstände herbeiführt, die geeignet sind, die Vornahme der Suizidhandlung zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern.[252] Im Gegensatz zur Vermittlung muss bereits eine Beziehung zwischen Täter und Opfer bestehen oder unabhängig vom Täter zustande kommen.[253] Während beim Gewähren dem Täter die äusseren Umstände schon zur Verfügung stehen, müssen diese beim Verschaffen erst noch hergestellt werden.[254] Das Gewähren und Verschaffen erfassen in erster Linie Tathandlungen, bei denen die ermöglichte Handlung „unmittelbar“ darauf folgen soll, in dem Sinne, dass damit für den Suizidwilligen eine „letzte Hürde“ beseitigt wird.[255] Unter das Gewähren bzw. Verschaffen fallen das Überlassen des Gifts zur Selbsttötung oder der entsprechenden Räumlichkeiten resp. das Besorgen derselben.[256] Die blosse Kommunikation über die Selbsttötung im Vorfeld ist hingegen nicht ausreichend.[257] Nicht erfasst ist auch die Werbung für die Suizidhilfe.[258] Vollendet ist die Tat beim Gewähren oder Verschaffen, wenn die äusseren Bedingungen für die Suizidhandlung günstiger gestaltet worden sind.[259]

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Das Vermitteln einer Gelegenheit setzt voraus, dass der Täter den konkreten Kontakt zwischen einer suizidwilligen Person und der Person, die die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt oder verschafft, ermöglicht, wobei allein der Hinweis auf eine allgemein bekannte Stelle nicht ausreicht.[260] Der Vermittelnde als Aussenstehender muss mit beiden Personen in Verbindung stehen und deren zumindest grundsätzliche Bereitschaft für eine solche „Hilfe“ abgeklärt haben.[261] Da bei § 217 StGB nur die Vermittlung einer Gelegenheit erforderlich ist, müssen für die Vollendung der Tat die beiden Personen noch nicht selbst miteinander in Kontakt getreten sein.[262] Oǧlakcιoǧlu betrachtet die Ausgestaltung der Tathandlung des „Vermittelns“ kritisch, da auf die Vermittlung noch zahlreiche Handlungen folgen können, welche für sich gesehen erlaubt sind, weshalb die Tatmodalität verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass nur Fälle des „erfolgreichen“ Vermittelns unter § 217 StGB fallen, in denen der Haupttäter den Tatbestand des Gewährens bzw. Verschaffens verwirklicht.[263] Im Regelfall werden die Angestellten eines Vereins nicht als Vermittelnde oder Dritte gelten können, weshalb zudem auch eine Terminvermittlung am Telefon nicht unter den Tatbestand fällt.[264]

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Unter dem Begriff Geschäftsmässigkeit ist „das nachhaltige Betreiben […] oder Anbieten […] gegenüber Dritten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“ zu verstehen.[265] Dazu muss die Absicht bestehen, „die tatbestandliche Handlung in gleicher Art zu wiederholen oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung zu machen“.[266] Ein erst- und einmaliges Angebot reicht dafür grundsätzlich nicht, sofern das erstmalige Angebot nicht den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt.[267] Im Gegensatz zur Gewerbsmässigkeit ist jedoch keine fortlaufende Erzielung eines nicht nur unerheblichen Gewinns erforderlich.[268] Das Begriffsverständnis der Geschäftsmässigkeit im Kontext von § 217 StGB verzichtet jedoch auf die wirtschaftliche oder berufliche Konnotation;[269] begründet wird dies u.a. damit, dass ansonsten die Vorschrift ins Leere liefe, da organisierte Handlungsweisen ohne beruflichen oder wirtschaftlichen Kontext unberücksichtigt blieben, gerade diese planmässige Betätigung in Form eines regelmässigen Angebotes durch Organisationen oder Einzelpersonen jedoch erfasst werden soll.[270] In dieser Form weist das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmässigkeit auf eine besondere Gefährdung der autonomen Entscheidung Betroffener hin, indem Suizidhelfer spezifische, typischerweise auf die Durchführung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolgen, wobei diese autonomiegefährdenden Interessenkonflikte keineswegs notwendigerweise finanziell bedingt sind.[271]

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Gleichzeitig bietet der Begriff der Geschäftsmässigkeit notwendiges Restriktionspotential in Bereichen, in welchen die Suizidassistenz nicht im Mittelpunkt steht bzw. nicht als „Hauptdienstleistung“ angeboten wird – zu denken ist dabei etwa an ärztliches Handeln.[272] In diesen Fällen bildet die Suizidassistenz stets eine Einzelfallentscheidung und gehört schon standesrechtlich nicht zum typischen Pflichtenkreis eines Palliativmediziners.[273] Solange Ärzte keine Hilfe zum Sterben als Teil ihrer Tätigkeit anbieten, wird das Handeln eines Arztes nicht als geschäftsmässig zu qualifizieren sein, selbst wenn er regelmässig mit dieser Einzelfallentscheidung konfrontiert wird.[274] Auch die Materialien zu § 217 StGB möchte diesen so verstanden wissen, dass keine Strafbarkeit für ärztliche Suizidbeihilfe entsteht, da diese im Einzelfall und typischerweise gerade nicht geschäftsmässig, also in der Absicht, dies zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil der Beschäftigung zu machen, erfolge, weshalb es auch keiner spezifisch darauf abzielenden Ausschlussregelung bedürfe.[275] Gemäss der Ansicht von Oǧlakcιoǧlu setzt die Geschäftsmässigkeit voraus, dass die Handlungen mit der Ausübung einer Handlung als „Haupttätigkeit“ bzw. „Hauptberuf“ einhergehen, was für Suizidhilfevereine wahrscheinlich meistens zutreffe, für Ärzte und Angestellte im Bereich der Palliativmedizin jedoch nicht.[276]

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Keine Strafbarkeit ist gegeben, „wenn im Einzelfall nach sorgfältiger Untersuchung und unter strikter Orientierung an der freiverantwortlich getroffenen Entscheidung einer zur Selbsttötung entschlossenen Person Suizidhilfe gewährt wird“; Hilfeleistungen bei einer Selbsttötung im Einzelfall und aus altruistischen Motiven sind demnach von § 217 StGB nicht erfasst.[277]

3. Subjektiver Tatbestand

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Über das vorsätzliche Handeln hinaus muss die gewährte Hilfestellung zur Selbsttötung absichtlich, also zielgerichtet, erfolgen, somit Förderungsabsicht vorliegen.[278] Damit soll einerseits die Strafbarkeit von Personen ausgeschlossen werden, welche lediglich allgemeine Hinweise ohne Willen zur Gewährung von Suizidbeihilfe im konkreten Einzelfall geben, andererseits soll dadurch – nach der Meinung des Gesetzgebers – zusätzlich die Abgrenzung zum zulässigen Behandlungsabbruch und der zulässigen indirekten Sterbehilfe zugesichert werden, da diese Handlungen gerade nicht mit der Absicht der Förderung der Selbsttötung eines anderen erfolgen, sondern sich auf den Behandlungsverzicht (Nichteingreifen in den natürlichen Krankheitsverlauf) bzw. die Schmerzlinderung richten.[279] Wie bereits festgestellt wurde, liegt in denjenigen Fällen, in welchen der Arzt standesrechtlich zulässig agiert, keine „Selbsttötung“ vor, weshalb bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist.[280] Die Absicht des Täters muss sich zudem lediglich auf die Förderung der Selbsttötung beziehen, nicht auch auf die tatsächliche Durchführung dieser Selbsttötung; dafür genügt, wie etwa auch beim Gehilfenvorsatz bezüglich der Durchführung der Haupttat, bedingter Vorsatz.[281] Ein Suizidhelfer kann sich also nicht etwa darauf berufen, dem Suizidwilligen das tödlich wirkende Mittel zwar übergeben zu haben, um ihm die etwaige Selbsttötung zu erleichtern, diese Selbsttötung aber letztlich nicht gewollt oder gar missbilligt zu haben.[282]

4. Strafausschliessungsgrund des Abs. 2

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§ 217 Abs. 2 StGB berücksichtigt das fehlende Strafbedürfnis gegenüber Personen, die ihren Angehörigen oder anderen engen Bezugspersonen in einer emotional sehr belastenden und schwierigen Ausnahmesituation beistehen wollen.[283] Eine Teilnahme in Form einer Anstiftung oder Beihilfe zu einer geschäftsmässigen Förderung der Selbsttötung ist nach den allgemeinen Grundsätzen von §§ 26, 27 StGB strafbar.[284] Als typische Beihilfehandlungen wären etwa die Auf- und Vorbereitung der Räumlichkeiten oder das Präparieren der Giftinjektion denkbar; fraglich erscheint, ob auch „psychische“ oder „physische“ Handlungen, welche in erster Linie den Suizidenten bei der Umsetzung seines Vorhabens unterstützen sollen, zugleich als Beihilfe zur Haupttat des Förderers gelten.[285] Da es sich bei der Geschäftsmässigkeit um ein strafbarkeitsbegründendes Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB handelt, setzt die Strafbarkeit des Teilnehmers nicht voraus, dass er selbst geschäftsmässig handelt, weshalb die Strafbarkeit selbst nicht geschäftsmässig handelnder Personen als Teilnehmer einer geschäftsmässigen Suizidförderung grundsätzlich möglich ist.[286] Mit Absatz 2 soll daher sichergestellt werden, dass solche, einen Einzelfall betreffende Verhaltensweisen bei Angehörigen und anderen dem Suizidwilligen nahestehenden Personen nicht bestraft werden, wenn sie sich als Teilnahmehandlung zu einer geschäftsmässigen Suizidhilfe darstellen.[287] So würde sich bei Fehlen eines solchen Strafausschliessungsgrundes etwa ein Verwandter oder eine nahestehende Person wegen Beihilfe zum geschäftsmässigen Suizid strafbar machen, wenn sie einen Angehörigen über deutsches Bundesgebiet in die Schweiz verbringt und dort einer Sterbehilfeorganisation zuführt.[288] Oǧlakcιoǧlu stellt kritisch und zurecht infrage, weshalb – bei Vorbringen des Schutzkonzepts und der „bestehenden Gefahren für den Suizidenten“ als Legitimationspfeiler für die Strafwürdigkeit des Verhaltens – ausgerechnet diejenigen, welche hinsichtlich der Suizidprävention besonders in der Pflicht stehen, aus dem Visier der Strafverfolgung genommen werden.[289] Tatsächlich erschiene vom gesetzgeberischen Ansatzpunkt aus eine umgekehrte Ausgestaltung in Form einer ausschliesslichen Strafbarkeit des Verleitens zum Suizid durch Nahestehende und Angehörige eher legitimierbar, da damit Handlungsweisen erfasst werden, in denen unmittelbar auf die Entschliessungsfreiheit des Selbsttötungskandidaten eingewirkt wird.[290]

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