Julia Brandt - Der Dritte Weg in der Retrospektive

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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. «Dritten Weg» durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings – in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 – unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.

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b)Der Verband der Diözesen Deutschlands

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) ist ein Zusammenschluss der Diözesen für besondere Aufgaben. Anders als die DBK ist der VDD keine Institution von Personen, sondern von Bistümern. 101Der VDD wurde durch Beschluss der DBK vom 4. März 1966 für gemeinsam zu fördernde Aufgaben im rechtlichen und finanziellen Bereich geschaffen, bedingt durch die Erfahrungen der 1960er Jahre, dass die DBK sich immer weitgehender mit finanziellen, wirtschaftlichen und juristischen Fragestellungen auseinandersetzen musste und sich nicht mehr mit der erforderlichen Zeit pastoralen Fragen widmen konnte. 102Zudem bereitete das Fehlen eines Rechtsträgers für die Wahrnehmung der überdiözesanen Aufgaben der DBK Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn diverse Verträge abgeschlossen oder Mitarbeiter eingestellt werden sollten, für die kein juristischer Träger als Arbeitgeber existierte. 103Daher beabsichtigte man zur Wahrnehmung dieser überdiözesanen wirtschaftlichen und weltlich-rechtlichen Fragen, einen überdiözesanen Verband mittels Vertragsschluss aller deutschen Diözesen zu gründen. Der Vertrag zur Gründung des VDD wurde am 4. März 1968 von allen westdeutschen Diözesen der BRD unterzeichnet und trat gemeinsam mit einer Satzung und einer Geschäftsordnung am 1. Juli 1968 in Kraft. 104Der VDD ist als Zusammenschluss der Bistümer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der VDD ist nach weltlichem Recht organisiert und kein kirchenrechtlich vorgesehenes Organ. 105Bereits wenige Jahre nach seiner Gründung kam es aufgrund der Bestrebungen einer Organisationsreform der DBK Mitte der 1970er Jahre 106und dem Ziel der Vereinfachung der Arbeitsweise des VDD, zu Reformüberlegungen. Resultat war eine Neustrukturierung inklusive Verabschiedung einer neuen Satzung, welche am 1. Januar 1977 in Kraft trat. 107Diese Umstrukturierung hatte auch für diejenigen Gremien Bedeutung, die den Dritten Weg ab Mitte der 1970er Jahre entwickelt hatten. 108

Der VDD nimmt seit seiner Gründung 1968 die Aufgaben wahr, die ihm von der Deutschen Bischofskonferenz im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich übertragen sind. 109Den Dritten Weg betreffend übernimmt der VDD heute die Geschäftsführung der zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA), darüber hinaus ist er für die Geschäftsführung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes verantwortlich und verabschiedet Fassungen der GrO und der Rahmen-MAVO.

Organe des VDD sind die Vollversammlung, der Verwaltungsrat, der Verbandsausschuss und der Geschäftsführer. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht nach der Satzung des VDD anderen Organen übertragen sind, u.a. Grundsatzentscheidungen und die Verabschiedung des Haushaltsplanes. Gem. § 5 der Satzung des VDD 110haben in ihr alle Diözesanbischöfe bzw. die Koadjutoren oder Diözesanadministratoren Stimmrecht. Beratend gehören ihr heute die drei dem Verbandsausschuss angehörenden Generalvikare, der Geschäftsführer des Verbandes sowie der Geschäftsstellenleiter des Verbandes an. Seit 1977 kann die Vollversammlung des VDD Kommissionen einrichten, denen bestimmte Zuständigkeiten zur ständigen Bearbeitung übertragen werden. 111Die Kommissionen haben die Aufgabe, die Organe des VDD zu beraten. In diese Kompetenz fällt die Errichtung der Personalwesenkommission, welche mit der Umstrukturierung der Aufgabenwahrnehmung beim VDD ab 1978 für die Weiterentwicklung der KODA-Ordnungen zuständig war und ist.

Die Kommission, welche die KODA-Ordnungen entwickelte, die sog. „Krautscheidt-Kommission“ 112, wurde allerdings nicht von der Vollversammlung des VDD eingesetzt, sondern vom Verwaltungsrat. Die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Krautscheidt-Kommission (1975) geltende Fassung der Satzung des VDD sah vor, dass der damalige Verwaltungsrat und der Verbandsausschuss des VDD zur Vorbereitung einzelner Beratungsgegenstände befristete Ausschüsse einsetzen konnten. 113Der Verwaltungsrat des VDD berät die Vollversammlung und bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung, die der Einstimmigkeit bedürfen, vor. Jedes Bistum hat im Verwaltungsrat eine Stimme, beratend gehören ihm die im Verbandsausschuss vertretenen drei Generalvikare, der Geschäftsführer und der Geschäftsstellenleiter des Verbandes sowie der Leiter des Prüfungsamtes an.

Neben Verwaltungsrat und Vollversammlung gibt es den Verbandsausschuss und den Geschäftsführer. Letzterem obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Verbandsausschuss berät u.a. den Haushalt des Verbandes und kontrolliert den Geschäftsführer.

Anhand dieser Struktur zeigt sich, dass die Kompetenz für das Verfahren des kirchlichen Arbeitsrechts bei den Gremien des VDD lag und liegt. Dort wurden und werden die entsprechenden Beschlüsse der Vollversammlung in Kommissionen und Arbeitsgruppen vorbereitet. Im Hinblick auf die Rolle des Diözesanbischofs als Gesetzgeber 114lässt sich die Frage stellen, woher diese Normsetzungskompetenz der Organe des VDD resultiert. Denn ausdrücklich ist nicht mitgeteilt, dass die Bischöfe dem VDD die Zuständigkeit etwa für die Zentral-KODA-Ordnung übertragen hätten. 115Diese Frage muss man sodann allerdings mit den Strukturen, welche die katholische Kirche besitzt, beantworten: Rechtsträger im Bereich des staatlichen Rechts sind die Bistümer und der VDD als Körperschaften des öffentlichen Rechts. In der Vollversammlung des VDD wird der Diözesanbischof folglich im sozietären Bereich der Kirche normgebend tätig. 116

c)Die Rolle des Diözesanbischofs

Dem Diözesanbischof kam lange Zeit eine starke Bedeutung im System des Dritten Weges zu. 117Konkret verfügte der jeweilige Diözesanbischof bis 2012 über ein Notverordnungsrecht 118, welches es ihm bei Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses auch ohne KODA Beschluss ermöglichte, eine arbeitsvertragliche Regelung selbst zu erlassen. Das sahen die Rahmenordnung zur Bistums-/Regional-KODA-Ordnung sowie alle Bistums- und Regional-KODA-Ordnungen mit Ausnahme der Ordnung der Bayerischen Regional-KODA vor. 119Im Gegensatz zur heute noch bestehenden Möglichkeit des Einspruchs gegen Beschlüsse der Kommissionen war das Notverordnungsrecht ein echtes Gestaltungsrecht, weil der Bischof auch bei fehlender Kommissionsentscheidung Arbeitsvertragsbedingungen setzen konnte. 120Mit der Novellierung der Rahmen-KODA-Ordnung im November 2012 121wurde dieses Notverordnungsrecht abgeschafft. Damit sollte der Kritik begegnet werden, die in diesem Recht des Bischofs ein der Parität widersprechendes Element sah, da der Bischof nicht neutral, sondern als Dienstgeber handle und so „das Gleichgewicht der Kräfte in den arbeitsrechtlichen Kommissionen grundlegend gestört und der Weg des Konsenses verlassen werde“. 122

Für das Arbeitsrechtsregelungsverfahren kommt dem Bischof aber nach wie vor eine bedeutende Rolle zu: Die Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommissionen bedürfen weiterhin der bischöflichen Inkraftsetzung. Damit ist die kirchenrechtlich begründete Befugnis zur Erfüllung seiner Hirtenaufgabe gesichert. 123Frühere Fassungen der Rahmen-KODA-Ordnung gewährten den Bischöfen in normativer Hinsicht eine relativ große Entscheidungsfreiheit, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission gefassten Beschlüsse in Kraft zu setzen oder dies nicht zu tun, allerdings erfolgte die Inkraftsetzung in der Praxis durchgängig. 124

Nach dem BAG Urteil 2012 125haben beide Akteure ihre Anforderungen an eine mögliche Weigerung des Bischofs, die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen in Kraft zu setzen, in ihren Ordnungen erhöht. Diese ist nur noch möglich, wenn der Bischof aus Gründen der Wahrung des kirchlichen Sendungsauftrags handelt. Das Prüfrecht des Bischofs ist also mittlerweile auf eine beschränkte Rechtskontrolle reduziert, ob die Schlüsse zweckmäßig, tarifpolitisch sinnvoll, wirtschaftlich vertretbar oder arbeitsrechtlich angemessen sind, ist nicht Gegenstand der bischöflichen Prüfung. 126Schließlich ist mit Dütz darauf zu verweisen, dass dem Diözesanbischof verschiedene Funktionen zukommen: er ist nach dem CIC Gesetzgeber, er setzt als Organ des KODA-Systems die KODA-Beschlüsse in Kraft, er ist Gesamtverantwortlicher für die Diözese („Hirtenfunktion“) und er hat Arbeitgeberfunktionen. 127

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