Julia Brandt - Der Dritte Weg in der Retrospektive

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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. «Dritten Weg» durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings – in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 – unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.

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2.Entstehung organisierter Caritas

„Der Begriff der Caritas bezeichnet zunächst die christliche Nächstenliebe allgemein, der Begriff des Caritasverbandes die konkrete Organisation, die durch ihre Ziele, Struktur, Mitglieder, Helfer und Aufgaben definiert ist“. 128Für die Entwicklung karitativer Einrichtungen ist charakteristisch, dass sie nur zum geringen Teil von bestehenden kirchlichen Organisationsformen getragen wurden, sondern auf dem Weg freiwilliger Zusammenschlüsse entstanden. 129Dabei kann man im Caritasbereich drei Entwicklungspfade festmachen: die Gründung von Frauenorden und -kongregationen, die Bildung lokaler Caritaskreise und die Anstaltsgründungen. 130Für die karitativen Anstalten bediente man sich unter anderem der Formen des bürgerlichen Rechts, sie wuchsen neben der Amtskirche auf, mit der sie aber personell und ideell verbunden blieben. 131Dem Staat gegenüber waren sie freie Vereinigungen, die sich zunächst selbst aus eigener Kraft finanzierten. 132

Der Deutsche Caritasverband wurde unter dem Namen „Charitasverband für das katholische Deutschland“ am 9. November 1897 gegründet und am 31. August 1903 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg i. Br. eingetragen. 133Er trägt heute den Namen „Deutscher Caritasverband e. V.“ und ist die von den deutschen Bischöfen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas in Deutschland. 134Er umfasst die Diözesancaritasverbände und deren Untergliederungen, diesen sind zentrale Fachverbände angeschlossen, die sich als Einrichtungen oder Personalverbände zusammengeschlossen haben. 135

Bis zur Gründung des DCV gab es eine unübersehbare und unökonomische Vielfalt caritativer Betätigung. Die Förderung der Armenhilfe wurde aber zentral vom deutschen Katholikentag betrieben, dem seit 1849 ein Ausschuss für die Werke der Caritas angehörte. 136Das Forum der Katholikentage nutzte Lorenz Werthmann 137, um das Konzept einer caritativen Gesamtorganisation zu realisieren. 138Ziel des DCV, dessen erster Präsident Werthmann wurde, war die Förderung sozial-caritativer Bestrebungen im katholischen Deutschland und die Gründung weiterer Caritasverbände. 139Zu Zeiten Werthmanns hatte es noch keine Diözesancaritasverbände gegeben, Werthmann fasste vielmehr diejenigen Organisationen zusammen, die aus freien Vereinigungen einzelner Katholiken bestanden. Die Zahl der Caritasverbände blieb zunächst gering, denn diese entstanden erst allmählich in der Zeit von 1903-1915. 140Vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs gab es sechs Diözesancaritasverbände und 25 Ortsverbände, 141diesen Zahlen stehen im Jahr 1913 10.827 Einrichtungen der Caritas gegenüber. 142Zu dieser Zeit wurde die katholische Armen- und Anstaltsfürsorge zum großen Teil durch die Orden betrieben, die offene Sozialarbeit durch katholische Vereine mit ehrenamtlichen Mitarbeitern getragen. 143

Die Fuldaer Bischofskonferenz erkannte den Caritasverband für das katholische Deutschland 1916 als „die legitime Zusammenfassung der Diözesanverbände zu einer einheitlichen Organisation“ an 144und sicherte ihm ihre Förderung zu. 145Nun wurde für alle Bistümer die Errichtung von Diözesancaritasverbänden vorgeschrieben. Werthmann versuchte während des Ersten Weltkrieges, die Verlegung der Zentrale des Caritasverbandes nach Berlin durchzusetzen, was 1919 zur Bildung einer „Generalvertretung“ in die Reichshauptstadt führte, deren Leitung Benedict Kreutz übernahm. 146Dieser Kontakt zur Politik in der Reichshauptstadt sollte sich, vor allem unter Kreutz , noch als wichtiger Kontakt erweisen. 147

Im „Inflationsjahrzehnt“ 1914-1924 gelang es dem Verband sich zu einem Spitzenverband der deutschen Wohlfahrtspflege zu entwickeln, bedingt durch die Anerkennung durch die Bischöfe 1916 und die neue Fürsorgegesetzgebung. 148Im letzten Jahr der Weimarer Republik waren 82.000 hauptamtliche Kräfte in der Caritas tätig. 149

Wichtige Organe des DCV waren zu dieser Zeit der Zentralvorstand, der Zentralrat und der Zentralausschuss. 150Der Zentralvorstand bestand damals aus insgesamt 18 Personen und ihm waren die unmittelbare Leitung der Geschäfte, die Aufsicht über die Einrichtungen des Verbandes und die Ausführung der Beschlüsse der höheren Organe übertragen. 151Der Zentralausschuss umfasste die Mitglieder des Zentralvorstandes und des Zentralrates, die wissenschaftlichen Beamten der Zentralstelle Freiburg und je zwei Vertreter der dem Gesamtverband angeschlossenen Fachorganisationen, die Mitglieder der Fachausschüsse im Zentralausschuss und zahlreiche zugewählte Caritasfreunde, insgesamt um die 350 Personen. Damit stellte der Zentralausschuss die Gesamtvertretung der katholischen Caritas in Deutschland dar, der Zentralrat hatte ihm Rechenschaft abzulegen. 152

Im Laufe der Jahre erfuhr die Satzung des DCV immer wieder Änderungen, insbesondere auch im Hinblick auf die innere Organisation und die Organe des DCV. 153Für die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges ist insbesondere die Arbeit des Zentralrates des DCV prägend, der lange Zeit das höchste Entscheidungsgremium des katholischen Spitzenverbandes bildete. Der Zentralrat wurde durch die Satzungsänderung 1917 zur Kontrolle der Verbandsführung geschaffen, ihm gehörten je zwei Vertreter der Diözesancaritasverbände und vier Vertreter der Zentrale des DCV an und ihm oblag die Finanz- und Wirtschaftsverantwortung, er hatte die Geschäftsführung des Zentralvorstands zu überwachen und alle wichtigen Angelegenheiten zu beraten. 154Während der Besatzungszeit nach dem Zweiten Weltkrieg erfuhr der Zentralrat einen Bedeutungszuwachs: er war das überregionale Caritas-Gremium mit der höchsten Arbeitskontinuität, die Bischöfe nahmen in den ersten Jahren nach 1945 häufiger und in größerer Anzahl an seinen halbjährlich stattfindenden Tagungen teil, was zu reger Unterstützung der Caritasarbeit durch den Episkopat führte und der Zentralrat öffnete sich externen Gästen, mitunter Vertretern der Militärregierungen. 155

Mit der Satzungsreform 1966 gehörten dem Zentralrat die stimmberechtigten Mitglieder des Zentralvorstandes, die Vertreter der Diözesancaritasverbände, die Abteilungsleiter der Zentrale des DCV, die Vertreter zentraler Verbände, Vereine und Werke sowie die Vertreter caritativer Genossenschaften und Vereinigungen an. 156Als dem wichtigsten Verbandsorgan oblagen dem Zentralrat die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 157Der Zentralrat konnte zur vorübergehenden oder dauernden Aufgabenwahrnehmung Fachausschüsse bilden und über deren Zusammensetzung bestimmen, diese Ausschüsse hatten dem Zentralrat Bericht zu erstatten und unterlagen seinen Weisungen. 158Die Anfang der 1950er Jahre geschaffene arbeitsrechtliche Kommission war ein ständiger Ausschuss des Zentralrats. 159

Heute übernimmt die Delegiertenversammlung die Beratung und Entscheidung über Fragen grundsätzlicher Bedeutung. In ihr sind alle Mitgliedsgruppen des Verbandes repräsentativ vertreten. 160Die Delegiertenversammlung wählt den Caritasrat. Dieser trifft wichtige verbandspolitische Entscheidungen, genehmigt den Haushalt, nimmt den Haushaltsbericht entgegen und entlastet den Vorstand. Dem Caritasrat gehören neben dem Präsidenten und dem Generalsekretär zwölf Vorsitzende und Direktoren der Diözesan-Caritasverbände sowie Vertreter der Fachverbände, Vereinigungen, Orden und der Ortsebene der Caritas an. 161Der Präsident des DCV wird von der Delegiertenversammlung auf sechs Jahre gewählt und repräsentiert den Deutschen Caritasverband gegenüber Kirche und Öffentlichkeit. 162

Heute erfüllt der DCV übergeordnete Aufgaben der Koordinierung, Interessenvertretung und Qualitäts- und Strukturentwicklung. Nicht der DCV selbst, sondern seine Mitglieder und deren Untergliederungen sind Träger karitativer Einrichtungen. Die Richtlinien für das Arbeitsrecht sind aber ausgehend vom Spitzenverband entwickelt worden. Die selbständigen Einrichtungen sollten diese anwenden, was zunächst nicht ohne Schwierigkeiten blieb.

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