Julia Brandt - Der Dritte Weg in der Retrospektive

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Die Bedingungen für die Beschäftigten in verfasster katholischer Kirche und Caritas werden im sog. «Dritten Weg» durch paritätisch besetzte Kommissionen festgesetzt. Dies erfolgt unter Ausschluss des Streikrechts, seit einigen Jahren allerdings – in Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts von 2012 – unter gewerkschaftlicher Beteiligung. Die Leistungsfähigkeit, Überzeugungskraft und rechtliche Tragfähigkeit dieses Modells ist im Vergleich zum Arbeitskampfsund Tarifvertragsrecht umstritten. Was aus gewerkschaftlicher Sicht als Einschränkung von Arbeitnehmerrechten erscheint, ist aus kirchlicher Sicht eine Wahrnehmung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Über die Entstehung dieses Modells zur Regelung des Arbeitsrechts in katholischer Kirche und Caritas ist wenig bekannt. Diese Lücke zu schließen ist das Anliegen der Arbeit. Mittels einer im Kern archivgestützten Quellenstudie wird herausgearbeitet, welche Prozesse und Denkmuster die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges bedingt haben und ob die Argumente der heutigen Auseinandersetzungen bereits dafür prägend waren. Die Arbeit wird den heutigen Verantwortungsträgern in der kirchlichen Praxis eine zeithistorische Vergewisserung über die Institutionen ermöglichen, in denen sie agieren.

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Thematisch ging es bei dem Angestelltenausschuss des DCV vor allem um Gehaltsfragen, der Ausschuss konnte sich zur Regelung der Gehaltsverhältnisse unmittelbar an den Zentralrat des DCV wenden. 219Das geschah auch tatsächlich, die Leitung des DCV war bereit, die mit dem Angestelltenausschuss besprochene Erhöhung der Gehälter zu zahlen, wies aber darauf hin, dass die „Caritas kein Erwerbsgeschäft, sondern ein Wohltätigkeitsunternehmen“ sei. 220Die Arbeit der Angestelltenausschüsse betraf auch im weltlichen Bereich aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten meist Lohnerhöhungen. 221

Die Fortentwicklung der Angestelltenausschüsse durch das Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4. Februar 1920 und deren weitreichendere Befugnisse traf auch die Kirchen und ihre Einrichtungen. Diese waren vom BRG nicht ausgenommen, gem. § 9 BRG waren „alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechtes“ vom sachlichen Geltungsbereich des BRG erfasst. § 67 BRG ließ den kirchlichen Einrichtungen aber das Privileg eines Tendenzbetriebes insoweit zukommen, als § 67 BRG i.V.m. § 66 Ziff. 1, 2 BRG bestimmte, dass eine Mitbestimmung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten bei Betrieben, die politischen, gewerkschaftlichen, militärischen, konfessionellen , wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Bestrebungen dienen, ausscheide, soweit die Eigenart dieser Bestrebungen es bedinge. 222Die Religionsgemeinschaften waren nicht wegen ihrer Besonderheit als Kirche, sondern als „Unternehmen mit geistig ideeller Bestimmung“ aus dem Anwendungsbereich des BRG ausgenommen. 223Die Geltung des BRG auch für Religionsgemeinschaften (als Tendenzbetriebe) war damit ohne Frage, sodass diese gehindert waren, eigene Regelungen der Betriebsverfassung zu erlassen. 224Auch beim DCV wurde im April 1920 ein Betriebsrat gewählt. 225

Eine flächendeckende Bildung von Betriebsräten in kirchlichen Einrichtungen blieb nach der Schaffung des BRG aus. 226Der persönliche Anwendungsbereich des § 10 BRG erfasste Arbeitnehmer, und nahm vor allem diejenigen Personen aus dem Anwendungsbereich heraus, deren „Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerbe dient, sondern mehr durch Rücksichten der körperlichen Heilung, der Wiedereingewöhnung, der sittlichen Besserung oder Erziehung oder durch Beweggründe charitativer, religiöser, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art bestimmt wird“. Die Voraussetzung für die Bildung von Betriebsräten in kirchlichen Einrichtungen nach dem BRG war demnach nicht aufgrund des persönlichen Anwendungsbereichs per se ausgeschlossen, denn wie oben 227gezeigt, beschäftigten die Kirchen auch Arbeitnehmer, die sich auf das BRG berufen konnten. 228In der einschlägigen Literatur werden häufig keine Initiativen zur Einrichtung von Betriebsräten in den Einrichtungen der Caritas und verfassten katholischen Kirche festgestellt, unter anderem auch mit der Erklärung, die Einrichtungen hätten nicht über die nach § 1 BRG erforderliche Anzahl von 20 beschäftigten Arbeitnehmern pro Betrieb verfügt. 229

bb)Tarifverträge in verfasster katholischer Kirche und Caritas?

Die erste gesetzliche Regelung des Tarifrechts erfolgte durch die Tarifvertragsordnung vom 23. Dezember 1918 230, die keine Sonderstellung für Betriebe mit geistig-ideeller Zielsetzung vorsah. 231Ein gesetzlich geregelter Tendenzschutz ist bis heute nicht in das TVG aufgenommen. Das bedeutet freilich nicht, dass es einen solchen auf tariflicher Ebene nicht gibt, denn die von der jeweiligen Tendenzregelung erfasste Eigenart wird von den Tendenzschutzregeln lediglich anerkannt und nicht erst durch diese begründet. 232Historisch beschreibt Dörrwächter das Nichtbestehen einer tariflichen Tendenzregelung zur Zeit der Weimarer Republik damit, dass die Problematik eines Tendenzschutzes keine Rolle gespielt habe, da man zum einen vom Verbot bestimmter Klauseln im Tarifvertrag bewusst abgesehen habe, um deren Zulässigkeit im Einzelfall der Rechtsprechung zu überlassen, zum anderen gesetzliche Regelungen im Hinblick auf den näheren Inhalt der Tarifverträge ablehnte. 233Weitere Entwürfe für ein Tarifvertragsgesetz zur Zeit der Weimarer Republik sahen keine Tendenzregelungen vor. 234

Da die Rechtslehre zur damaligen Zeit einen Sonderstatus für kirchliche Arbeitnehmer nicht diskutierte, könnte man in den Kirchen und ihren Einrichtungen eine ähnliche Anzahl an Tarifverträgen wie in weltlichen Betrieben zur Zeit der Weimarer Republik vermuten. Aufgrund der noch geringen Anzahl der nach BGB-Dienstvertragsrecht Beschäftigten 235kam es jedoch nur selten zu Tarifvertragsabschlüssen mit kirchlichen Einrichtungen. Jähnichen führt dazu als Beispiel den 1919 geschlossenen Tarifvertrag zwischen Berliner Stadtsynode und den dortigen Friedhofsmitarbeitern an. Weitere Beispiele hat Schatz 236erforscht, diese stammen alle aus dem Bereich der evangelischen Einrichtungen. 237Zur Zeit der Weimarer Republik gab es also gewerkschaftlich verhandelte Tarifverträge mit evangelischen kirchlichen Arbeitnehmern. Dies lässt sich für katholische Kirche und Caritas allerdings nicht konstatieren. So ließ sich die Feststellung von Wacke , das Erzbistum Köln habe während der Zeit der Weimarer Republik Tarifverträge abgeschlossen, 238so, auf Grundlage der hier erfolgten Untersuchung, nicht bestätigen. Bereits Schmadtke hatte am 10. Oktober 1949 für seine Dissertation 239beim Erzbistum Köln nach derartigen Unterlagen gefragt und um Übersendung eines entsprechenden Exemplars gebeten. Auch Schmadtke hatte die Angabe bei Wacke gefunden, dass im Erzbistum Köln ein Tarifvertrag bestanden habe. 240 Schmadtke selber schreibt dazu in seiner Arbeit, dass es ihm „nicht gelungen sei, in entsprechende Unterlagen Einsicht zu nehmen.“ 241Vielmehr war es wohl so, dass der Reichsangestelltentarifvertrag (RAT) vom 2. Mai 1924 und der Angestelltenvertrag für die preußische Staatsverwaltung (PAT) vom 30. Juni 1924 kraft besonderer Vereinbarungen in den Anstellungsverträgen des Erzbistums übernommen wurden. 242Allerdings wies bereits Keßler 243darauf hin, dass es in den 1920er Jahren Versuche katholischer kirchlicher Arbeitnehmer gab, Tarifverträge im Wege der Zwangsschlichtung durchzusetzen. Der Schlichtungsausschuss Kempten lehnte am 20. Oktober 1921 einen Antrag des Reichsverbandes der katholischen Kirchenbeamten auf Festsetzung eines Tarifvertrages zwischen den weltlichen Kirchendienern verschiedener Gemeinden und diesen Gemeinden ab, weil die Regelung nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmern betreffe, deren äußerst unterschiedliche Arbeitsverhältnisse nur durch Einzelvereinbarung geregelt werden könnten und gegen eine Zwangsschlichtung auch der religiöse Charakter der Arbeit spreche. 244Einen ähnlichen Antrag des Reichsverbandes der katholischen Kirchenbeamten wies der Schlichtungsausschuss Stuttgart am 30. Januar 1928 zurück, da die betroffenen hauptamtlichen Mesner in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stünden und es somit an der sachlichen Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses fehle. 245

c)Exkurs: Der Reichsverband der katholischen Kirchenangestellten

In diesen Fällen hatte jeweils der Reichsverband katholischer Kirchenbeamter die Schlichtungsausschüsse angerufen. Dieser Reichsverband war eine Interessenvertretung der kirchlichen Arbeitnehmer, der auch heute noch als „Zentralverband der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der kath. Kirche Deutschlands e.V. (ZKD)“ besteht und in der Entwicklung des Dritten Weges keine unbedeutende Rolle spielt, weshalb hier kurz auf seine Historie eingegangen werden soll. 246

Grundstein dieses noch heute bestehenden Berufsverbandes war der 1905 gegründete Küsterverein des Kreises Düren, der sich im Anschluss an die seit 1877 bzw. 1893 bestehenden Berufsgemeinschaften „Unterstützungsverein römisch-katholischer Küster der Diözesen von Rheinland und Westfalen“ und „Allgemeiner Deutscher Organistenverein“ bildete, um „mit allen Berufskollegen gemeinsam das Ziel, dem Kirchenangestelltenstand eine höhere Bewertung zu geben, erreichen zu können“. 2471909 konstituierte sich dann die Vereinigung „römisch-katholischer Küster Preußens e.V.“, die sich zu einer anerkannten Standesgemeinschaft entwickelte, ehe der Erste Weltkrieg und die ihm folgende Inflation den Zusammenschluss in mehrere Gruppen zerfielen ließen. Als die Bischofskonferenz 1922 die Besoldung der Kirchenangestellten den staatlichen Besoldungsgruppen anpasste, bekam die Vereinigung neuen Auftrieb: 1924 schlossen sich die einzelnen Gruppen über die Diözesen von Rheinland und Westfalen hinaus zum „Zentralverband deutscher katholischer Kirchenbeamten e.V. Sitz Düsseldorf“ zusammen. Anders als der Name andeuten mag, vertrat der Verband nicht „Beamte“ im heutigen öffentlich-rechtlichen Sinn. Der Begriff „Kirchenbeamter“ wurde damals vielmehr häufig benutzt, ohne dass damit das Verständnis im Sinne des herkömmlichen Beamtenrechts gemeint war. Insoweit stellte bereits Zahn klar: „Dem katholischen Kirchenrecht ist der Begriff des Kirchenbeamten fremd; wenn daher auf innerkirchlichem Gebiet vom Kirchenbeamten gesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff, der etwa eine kirchenrechtliche Stellung der betreffenden Person ausdrücken soll, sondern um eine Bezeichnung aus dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens. Der Ausdruck Kirchenbeamter wird innerkirchlich sowohl für die Träger jeden Kirchenamtes gebraucht, wie auch beschränkt auf die Kirchendiener, die kein Kirchenamt im eigentlichen Sinn bekleiden.“ 248Die Nutzung des Beamtenbegriffs im Sinne des herkömmlichen Beamtenrechts wird in der Sprache der staatlichen und kirchlichen Gesetzgebung der zwanziger Jahre nur für den evangelischen Bereich verwendet. 249Der Begriff Beamter ist, wie Löhr 250zeigt, zu dieser Zeit weder ein rechtlicher noch ein eindeutiger Hinweis darauf, dass es sich tatsächlich um Beamte im Sinne des öffentlichen Beamtenrechts handelt. Hinzu kommt, dass die katholische Kirche, anders als die evangelische Kirche, nur in geringem Umfang von der Anstellung Beamter Gebrauch gemacht hat und macht, so bestanden 1925 in der verfassten evangelischen Kirche 38.160 Statusverhältnisse, in der verfassten katholischen Kirche zur selben Zeit 16.395 Statusverhältnisse. 251

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