Hildegard Mogge-Grotjahn - Gesellschaftliche Teilhabe

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Teilhabe an gesellschaftlichen Prozessen ermöglichen, das ist das Ziel jeder sozialarbeiterischen Intervention. Doch gerade Teilhabe ist schwer zu fassen. Dieses Buch zeigt auf, welche gesellschaftlichen Phänomene wie z.B. Armut und Bildung Teilhabe behindern oder begünstigen und wie unterschiedliche Theorien und Fachwissenschaften (Armutsforschung, Bildungssoziologie, Demokratietheorien etc.) zum Diskurs beitragen. Anschließend wird das grundlegende sozialarbeiterische Haltungswissen aufbereitet. Dabei erörtert das Buch auch die Widersprüchlichkeiten, die zwischen den Interessen der Adressatinnen und Adressaten, den organisationellen Strukturen Sozialer Arbeit sowie deren Verpflichtung gegenüber dem Staat entstehen können. Abschließend werden Methoden, die Teilhabe fördern, vorgestellt und mithilfe von Best-Practice-Beispielen veranschaulicht.

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Wenn Menschen sich einfach ›nur‹ für Politik interessieren und sich über politische Vorgänge informieren, gilt dies jedoch nicht als Partizipation, da Partizipation ein aktives Verhalten erfordert (vgl. van Deth 2009, S. 141).

Partizipation stellt zum einen das Recht jedes und jeder Einzelnen dar, sich frei und gleichberechtigt an kollektiven und öffentlichen Entscheidungsprozessen zu beteiligen, zum anderen ist sie aber auch ein Weg, eigene Interessen zu erkennen und zu verfolgen (vgl. Evers, Hirschfeld 2011, S. 190). In jedem Fall geschieht politische Partizipation als freiwillige Aktivität.

In den 1960er und 1970er Jahren setzten sich in Westdeutschland soziale Bewegungen wie die Studenten- und die Frauenbewegung für eine Demokratisierung der Gesellschaft ein. Ihre Forderungen nach mehr Demokratie bezogen sich auf so gut wie alle gesellschaftlichen Bereiche. Mehr und mehr wurde der Begriff der politischen Partizipation um den der sozialen Partizipation erweitert.

Soziale Partizipation

Während mit politischer Partizipation vorrangig die Möglichkeiten von Mitbestimmung und Mitwirkung in den vorhandenen politischen Institutionen, Organisationen und Gremien gemeint ist, bezieht sich der Begriff der sozialen Partizipation auf alle Lebensbereiche, z. B. die Institutionen und Organisationen des Sozial-, Gesundheits- oder Bildungswesens oder auch den gesamten Bereich der Kultur (vgl. Wesselmann 2019, S. 99).

Die Unterscheidung von »Partizipation« und »sozialer Partizipation« grenzt zudem den traditionellen Bereich der Politik von der so genannten Zivilgesellschaft ab. Mit diesem Begriff wird darauf verwiesen, dass es außer den Einzelnen und dem politisch-öffentlichen Bereich und staatlichen Institutionen ein breites Feld der Selbstorganisation und Selbstverwaltung von Bürger_innen gibt – einen staatsfreien, dennoch aber nicht einfach privaten Bereich. Als zivilgesellschaftliche Organisationen gelten z. B. Sportvereine, Umweltorganisationen, Bürger_inneninitiativen, die Freiwillige Feuerwehr, Nachbarschaftsprojekte, Chöre oder Vereine aller Art. »Soziale Partizipation ist somit ein Sammelbegriff für eine Beteiligungsform, die in der Regel öffentliches, kollektives Handeln ohne direkte politische Motivation beschreibt, aber immer über die private Sphäre hinausreicht« (Roßteutscher 2009, S. 163).

Die Grenzen zwischen politischer und sozialer Partizipation sind oft fließend. Beispielsweise ist das Engagement für geflüchtete Menschen, etwa durch das Sammeln und Verteilen von Kleidung oder Spielsachen, zunächst einmal ein zivilgesellschaftliches, jenseits der politischen Institutionen. Es führt aber fast zwangsläufig auch dazu, sich an politische Institutionen, z. B. die Kommunen zu wenden und politische Forderungen zu vertreten, etwa für eine Unterbringung der Geflüchteten in Wohnungen anstatt in Containern oder für Sprach- und Integrationskurse.

1.1.2 Teilhabe

Auch die Übergänge vom erweiterten Begriff der politischen und sozialen Partizipation zu dem der Teilhabe sind fließend. Die Teilhabe-Thematik hat zum einen eine sozialpolitische und rechtliche Bedeutung. Zum anderen berührt sie grundlegende Fragen nach den gesellschaftlichen Werten. Auch für die theoretische Begründung und Entwicklung (sozial-)pädagogischer Konzepte ist das Teilhabe-Verständnis zentral.

Juristisch geht es darum, allen Bürger_innen einer Gesellschaft das Recht auf die Gestaltung des eigenen Lebens und die Mitgestaltung der allgemeinen Lebensverhältnisse einzuräumen und zu garantieren. Da hierfür sowohl materielle als auch immaterielle Ressourcen nötig sind, wird dem Staat die Aufgabe zugeordnet, die Voraussetzungen für soziale Teilhabe zu schaffen, in erster Linie für die Adressat_innen wohlfahrtsstaatlicher Leistungen.

Seit den 1930er Jahren wurde – u. a. von dem Juristen Ernst Forsthoff (1902–1974) – immer wieder neu definiert, was konkret als Rechtsanspruch im Sinne von Mindeststandards für Teilhabe verstanden werden soll. Daran schließt sich die Frage an, welche Aufgaben bei der Gewährleistung dieser Mindeststandards der Ökonomie, der Politik, dem Sozialstaat und den Einzelnen zukommen und wessen Interessen besondere Berücksichtigung finden sollen. Je nach den politischen Verhältnissen – in Deutschland die Weimarer Republik, der Nationalsozialismus, die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die Deutsche Demokratische Republik (DDR) nach 1945 – wurden unterschiedliche, weltanschaulich geprägte Konzeptionen hierzu entwickelt (vgl. Huster 2018a). Hierauf wird in Kapitel 3.1 näher eingegangen ( картинка 4 Kap. 3.1 ).

Seit den 1950er Jahren setzte sich ein Verständnis von Teilhabe als »Kernbegriff des bundesrepublikanischen Sozialstaats« (Wesselmann 2019, S. 95) durch. Die Sozialgesetzgebung hat diesen Leitgedanken im Laufe der Jahrzehnte immer wieder modifiziert und weiterentwickelt.

Beispielsweise trug das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) von 2001 den Titel »Rehabilitation und Teilhabe«, und in der Fassung von 2018 bestimmte der § 1 die »Selbstbestimmung und … volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft« als Ziel der Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen (vgl. Wesselmann 2019, S. 95f). Seit dem 1. Januar 2020 ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft, das umfangreiche Verbesserungen zur Unterstützung der Autonomie von Menschen mit Behinderungen regelt.

Ähnliche Zielsetzungen sind auch für andere Bereiche des Sozialstaats und der Sozialen Arbeit gesetzlich fixiert, z. B. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und im »Bildungs- und Teilhabe-Paket« (BUT) für Kinder und Jugendliche.

Bildungs- und Teilhabe-Paket (BUT)

Das BUT trat 2011 in Kraft und wurde 2019 reformiert. Es soll Kindern und Jugendlichen durch zusätzliche finanzielle Leistungen die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ermöglichen, etwa durch die Mitgliedschaft in Vereinen oder durch ihre musikalische Förderung in Musikschulen.

Allerdings kritisieren Expert_innen, dass auch das geänderte Bildungs- und Teilhabepaket viel zu niedrige Beträge umfasst, hohe Verwaltungshürden aufrichtet und bei weitem nicht von allen berechtigten Familien in Anspruch genommen wird (vgl. DPWV 2019). 1

Die inhaltliche Bestimmung von Teilhabe in den unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft reicht vom schlichten Dabei-sein-Können in allen möglichen Zusammenhängen bis hin zur substanziellen Mitbestimmung in Institutionen, Organisationen und politischen Gremien. Je nach Perspektive stehen die Handlungschancen der beteiligten Individuen oder der Nutzen sozialer Teilhabe für das Gemeinwohl im Mittelpunkt des Interesses (vgl. Kümpers, Alisch 2018, S. 602). Immer aber geht es um die Ursachen und um die mögliche Überwindung sozialer Ungleichheiten.

Soziale Ungleichheit

Unter sozialer Ungleichheit wird nicht nur die materielle Besser- oder Schlechterstellung von Personengruppen in der Gesellschaft verstanden, sondern auch die größeren oder geringeren Chancen, das eigene Leben zu gestalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Durch sozialstaatliche Leistungen soll deshalb der Schutz vor materieller Armut, aber auch das oben schon erwähnte »Mindestmaß an Teilhabe« garantiert werden. Über die Frage, was als dieses »Mindestmaß« gelten soll hinaus, geht es ganz grundsätzlich um das Verhältnis von Individuum und Staat sowie den ›Zwischenraum‹ des Sozialen 2 im Sinne der oben schon erwähnten Zivilgesellschaft. Zu klären ist, welche Ansprüche die Einzelnen geltend machen können und welche Anforderungen des Staates an die Einzelnen dem gegenüberstehen.

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