Bild 23. MURFOR-Bewehrungssystem, Beispiel Sturzausbildung (Z-17.1-541)
DIN EN 206-1/A1 [15] und DIN EN 206-1/A2 [16] in Verbindung mit DIN 1045-2 [17] verwendet werden. Die Verblendschalen aus Ziegelmauerwerk dürfen nach DIN EN 1996-1-1 [5] in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA [6], DIN EN 1996-1-1/NA/A1 [21] und DIN EN 1996-1-1/NA/A2 [22] sowie DIN EN 1996-2 [12] in Verbindung mit DIN EN 1996-2/NA [13] ausgeführt werden.
Z-17.1-1009 (abZ/aBG)
DOMAPOR-Flachstürze mit bewehrten Zuggurten in Kalksand-Formsteinen (bezeichnet als DOMAPOR KS-Flachstürze)
Antragsteller:
DOMAPOR Baustoffwerke GmbH & Co. KG
Liepener Straße 1
17194 Hohen Wangelin
Bescheid – Geltungsdauer:
12. Oktober 2020 – 12. Oktober 2025
Gegenstand der abZ ist die Herstellung von vorgefertigten, schlaff bewehrten Zuggurten in Kalksand- Formsteinen (bezeichnet als DOMAPOR KS-Flachstürze). Die Formsteine werden mit Breiten von 90 bis 240 mm und einer Höhe von 66, 71, 113 oder 123 mm hergestellt.
Gegenstand der aBG ist die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen in Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1 [5] in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA [6], DIN EN 1996-1-1/NA/A1 [21] und DIN EN 1996-1-1/NA/A2 [22] sowie DIN EN 1996-2 [12] in Verbindung mit DIN EN 1996-2/NA [13].
Die Flachstürze dürfen nur als Einfeldträger mit direkter Lagerung an ihrer Unterseite und mit einer größten effektiven Stützweite von 3,00 m eingesetzt werden. Die Mindestauflagerlänge beträgt 115 mm. Bei Balken-Rippendecken muss im Bereich der Stürze zur Lastverteilung ein Stahlbetonbalken angeordnet werden. Eine unmittelbare Belastung der Zuggurte durch Einzellasten ist unzulässig. Es dürfen mehrere Zuggurte nebeneinander verlegt werden, wenn die Druckzone in ihrer Breite alle Zuggurte erfasst. Die Breite der Zuggurte muss in der Summe der Wanddicke entsprechen. Die Flachstürze dürfen nur in Gebäuden mit vorwiegend ruhenden Einwirkungen gemäß DIN EN 1992-1-1/NA [24], NCI zu 1.5.2, NA 1.5.2.6 und NA 1.5.2.7, ausgeführt werden.
Tabelle 21. Mindestankeranzahl je m 2Wandfläche nach Z-17.1-1142
1) In Windzone 1 und Windzone 2 Binnenland: 5 Anker/m 2.
2) In Windzone 3 Küsten und Inseln der Ostsee: 8 Anker/m 2.
Z-17.1-1142 (aBG)
Drahtanker mit Durchmesser 4 mm für zweischaliges Mauerwerk mit Schalenabständen größer 200 mm bis 250 mm
Antragsteller:
H & R GmbH
Osemundstraße 4
58636 Iserlohn
Bescheid – Geltungsdauer:
23. September 2020 – 23. September 2025
Gegenstand der aBG ist die Bemessung und Ausführung von Drahtankern ∅ 4 mm aus nichtrostendem Stahl mit den in der Leistungserklärung nach DIN EN 845-1 [25] erklärten Leistungen (bezeichnet als Maueranker bzw. Dübelanker). Die Drahtanker mit ∅ 4 mm stehen in zwei Ausführungen „L-Form“ (s. Bild 24) oder „Well-L-Form“ zur Verfügung und bestehen aus nichtrostendem Stahl. Die Drahtanker sind für die Verbindung von Außen- und Innenschalen von zweischaligen Außenwänden (zweischaliges Mauerwerk) vorgesehen und dürfen für Wandbereiche bis zu einer Höhe von 25 m über Gelände verwendet werden. Sie dürfen für Schalenabstände von 200 bis 250 mm eingesetzt werden. Das zweischalige Mauerwerk muss mit Kerndämmung hergestellt werden; als Kerndämmung dürfen nur nichtbrennbare Dämmstoffe (Baustoffklasse A1 oder A2 nach DIN 4102-1 [26]) verwendet werden.
Für die Mindestanzahl der Anker je m 2Wandfläche gilt Tabelle 21. An allen freien Rändern (von Öffnungen, an Gebäudeecken, entlang von Dehnungsfugen und an den oberen Enden der Außenschalen) sind zusätzlich zu Tabelle 21drei Drahtanker je m Randlänge anzuordnen.
Bild 24. Beispiel Maueranker Typ „L-Form“ (Z-17.1-1142)
Z-17.5-1225 (aBG)
Zweischaliges Verblendmauerwerk „Terca Eco-brick“ mit einer Vormauerschale mit d= 65 mm
Antragsteller:
Wienerberger GmbH
Oldenburger Allee 26
30659 Hannover
Bescheid – Geltungsdauer:
23. Februar 2021 – 23. Februar 2026
Gegenstand der aBG ist die Bemessung und Ausführung von zweischaligen Außenwänden mit einer nichttragenden Außenschale mit reduzierter Wanddicke (d ≥ 65 mm) bestehend aus Vormauerziegeln (bezeichnet als Terca Eco-brick) mit in den Leistungserklärungen nach DIN EN 771-1 [27] erklärten Leistungen in verschiedenen Farbvarianten und Normalmauermörtel nach DIN EN 998-2 [8] der Mörtelklasse M 5 oder M 10 nach DIN 20000-412 [9]. Die nichttragende Außenschale wird mit Drahtankern Ø 4 mm, Typ ZV mit drei Wellen nach DIN EN 845-1 [25] (Maueranker s. Bild 25) mit allgemeiner Bauartgenehmigung Z-17.1-825 oder Z-17.1-1062 oder Dübelankern Typ ZV mit drei Wellen nach der allgemeinen Bauartgenehmigung Z-21.2-1009 oder Z-21.2-1546 an der tragenden Innenschale befestigt. Die Drahtanker bzw. Dübelanker sind horizontale Maueranker, die aus nichtrostendem Stahl bestehen. Die zweischalige Außenwand darf nur bis zu einer Höhe von 10 m über Gelände ausgeführt werden und der Schalenabstand darf in Abhängigkeit vom Ankertyp zwischen 90 und 150 mm betragen. Bei der Verwendung von Drahtankern muss die tragende Innenschale aus Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1 [5] in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA [6] mit Normalmauermörtel mindestens der Mörtelklasse M 5 nach DIN EN 998-2 [8] in Verbindung mit DIN 20000-412 [9] bestehen. Darüber hinaus kann die nichttragende Außenschale auch vor die in den jeweiligen Bescheiden der Draht- bzw. Dübelanker geregelten tragenden Innenschalen gesetzt werden. Die Anforderungen an die tragenden Innenschalen in den jeweiligen Bescheiden der Draht- bzw. Dübelanker sind einzuhalten.
Bild 25. Beispiel Maueranker – Luftschichtanker (Z-17.5-1225)
Der Ankerabstand der 1. Reihe von der Gebäudeaußenkante beträgt maximal 31,5 cm. Am oberen Rand sind zwei horizontale Ankerreihen mit einem Abstand zum oberen Rand und einem Achsabstand von jeweils maximal 25 cm versetzt anzuordnen. Der horizontale Abstand der Anker beträgt maximal 30 cm für Windlastzone 3 und 4 bzw. maximal 40 cm für Windlastzone 1 und 2 (s. Tabelle 22). An anderen freien Rändern ist jeweils eine durchgehende Ankerreihe mit Ankerabständen von maximal 25 cm vorzusehen.
Z-17.1-621 (abZ/aBG)
Fertigteilstürze aus Kalksandelementen
Antragsteller:
Emsländer Baustoffwerke GmbH & Co. KG
Rakener Straße 18
49733 Haren/Ems
Bescheid – Geltungsdauer:
7. Oktober 2020 – 7. Oktober 2025
Gegenstand der abZ ist die Herstellung von vorgefertigten, schlaff bewehrten tragenden Fertigteilstürzen in Mauerwerk aus Kalksand-Planelementen nach DIN EN 771-2 [28] in Verbindung mit DIN 20000-402 [29] oder allgemeiner Bauartgenehmigung. Die Fertigteilstürze bestehen aus Kalksandelementen, deren Stoßfugen mit einem speziellen Dünnbettmörtel „FTS- Sturzmörtel“ vermörtelt werden und an deren Unterseite sich eingelassene Stahlbetonzuggurte befinden (s. Bild 26). Die Fertigteilstürze haben eine Breite von 100 bis 365 mm, wobei Stürze mit einer Breite von 100 mm nur in nichttragenden Wänden verwendet werden dürfen. Die Fertigteilstürze werden mit Längen einschließlich Auflagerlänge von bis zu 2000 mm und Höhen von 248, 373, 480, 498 und 648 mm hergestellt, wobei eine Herstellung von Sonderhöhen zwischen 248 mm und 648 mm zulässig ist.
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