Thorsten Siegel - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Aus dem Klassiker «Peine/Siegel» wird nun «Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht». Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch wiederum umfangreich aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums notwendig ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.

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27

Fall 2:

Als A seinen neuen Personalausweis auf dem Rathaus in Empfang nimmt, stellt er fest, dass sein Name falsch geschrieben ist. Er gerät in Aufregung und beschimpft die Mitarbeiter der Verwaltung als dem Zeitgeist verfallene Typen, deren Anspruch an die Qualität ihrer Arbeit gegen Null tendiere. Zugleich verlangt er die sofortige Berichtigung des Personalausweises. Daraufhin verweist ihn der Behördenleiter des Hauses. Ist das Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen? Rn 45

I. Begriff des Verwaltungsrechts

28

Dem zentralen Bezugspunkt des Verwaltungsrechts, also der öffentlichen Verwaltung, widmete sich § 2. Der Befassung mit dem Bezugspunkt des Verwaltungsrechts kann jetzt die Vorstellung des Verwaltungsrechts als solches folgen. Verwaltungsrecht ist die Summe der Rechtsnormen, die für die Verwaltung spezifisch gelten. Es existiert als geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Es regelt das „Internum“ der Verwaltung (Aufbau, Rechtsposition der Bediensteten) und die Rechtsbeziehung der Bürger zur Verwaltung.

Beispiel:

Die Frage des Aufbaus einer Landesverwaltung beantwortet das Verwaltungsrecht ebenso wie die Frage, ob der Bürger einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat.

II. Das Verwaltungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts

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Das Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Das öffentliche Recht setzt sich aus folgenden Materienzusammen: Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht und Verwaltungsrecht. Das öffentliche Recht bildet wiederum eine der drei Säulen, die heute die Gesamtheit des Rechts ausmachen: das Privatrecht, das öffentliche Recht und das Strafrecht. Diese drei Säulen prägen von Beginn an das Jurastudium. Allerdings ist zu beachten, dass das Strafrecht eigentlich ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, sich jedoch gegenüber dem sonstigen öffentlichen Recht verselbstständigt hat. Zudem ist auch das (Zivil- und Straf-) Prozessrecht öffentlich-rechtlicher Natur, wird jedoch als „Annex“ gemeinsam mit dem sonstigen Privat- und Strafrecht behandelt[1].

1. Relevanz der Abgrenzung vom Privatrecht

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Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ist von großer theoretischer und praktischer Bedeutung.[2] Die Relevanz der Differenzierung erweisen wenigstens folgende Gründe:

Streitigkeiten, die das Privatrecht betreffen, werden vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen, s. § 13 GVG; für Streitigkeiten, welche das öffentliche Recht betreffen, sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig, s. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO;
deliktisches Handeln der Verwaltung unterliegt einem speziellen Haftungsregime, s. § 839 BGB iVm Art. 34 GG;
das VwVfG gilt nur „für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit“ von Behörden, s. § 1 Abs. 1;
die Verwaltungsvollstreckung ist prinzipiell nur zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen und Verpflichtungen möglich;
die Bestimmung des Umfangs der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr 1 GG (Bürgerliches Recht), die allerdings unter Berücksichtigung traditioneller Aspekte zu erfolgen hat[3].

2. Abgrenzungstheorien

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Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht ist seit der Unterscheidung des Rechts in diese Teilbereiche streitbefangen. Eine Vielzahl sog. „Abgrenzungstheorien“ wurde entwickelt. Aus der Vielzahl der Abgrenzungstheorien haben drei „überlebt“. Sie sind in der Rechtspraxis die wichtigsten[4]. Ihre Wichtigkeit bedingt der Umstand, dass sie die höchste Abgrenzungsleistung zu erbringen vermögen. Die drei Theorien sind die Interessentheorie, die Subordinationstheorie und die Sonderrechtstheorie, welche teilweise auch als Zuordnungstheorie oder als modifizierte Subjektstheorie bezeichnet wird.

a) Die Interessentheorie

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Die Interessentheorie differenziert nach dem im Rechtssatz verkörperten Interesse. Öffentliches Recht sind deshalb die dem öffentlichen Interesse, Privatrecht die dem Individualinteresse verpflichteten Rechtssätze. Diese Theorie geht auf den römischen Juristen Ulpian zurück: publicum jus est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem. Der Einwand gegen diese Theorie beruht auf ihrer mangelnden Trennschärfe: Es gibt eine Vielzahl von Normen, die sowohl dem öffentlichen als auch dem privaten Interesse dienen. Ferner kann zwischen öffentlichem Interesse und privatem Interesse nicht immer trennscharf unterschieden werden. Die Richtigkeit dieser Aussage zeigt der berühmte Satz von Henry Ford: Was gut für Ford ist, ist gut für Amerika.

Beispiel:

Eine steuerrechtliche Norm (eindeutig öffentliches Recht), die den privaten Wohnungsbau durch Steuerverschonung fördert, dient sowohl dem privaten Interesse (der Begünstigte entrichtet weniger Steuern) als auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Obdachlosigkeit.

b) Die Subordinationstheorie

33

Die Subordinationstheorie, auch Über-Unterordnungstheorie oder Subjektionstheorie genannt, nimmt das Rangverhältnis der in einer Rechtsbeziehung zueinander Stehenden in den Blick. Öffentliches Recht ist gegeben, wenn die Rechtsbeziehung der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten durch ein Über-Unterordnungsverhältnisgekennzeichnet ist, Privatrecht liegt vor, wenn Gleichordnung die Rechtsbeziehung charakterisiert. Die Einwände gegen diese Lehre liegen ebenfalls auf der Hand: Es gibt auch im öffentlichen Recht Gleichordnungsverhältnisse (zB verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen Hoheitsträgern); ferner existieren im Privatrecht Über- und Unterordnungsverhältnisse (Eltern-Kind-Verhältnis, arbeitsrechtliches Direktionsrecht). Schließlich vermag diese Theorie die Einordnung der Leistungsverwaltung nicht stimmig zu erklären; diese beruht gerade auf dem Verzicht von Über- und Unterordnung. Endlich ist die Subjektion Folge der Geltung des öffentlichen Rechts; die Subordinationstheorie basiert also auf einer Verkennung von Ursache und Wirkung.

c) Die Sonderrechtstheorie

34

Die inzwischen von der h.A. vertretene Sonderrechtstheorie, die teilweise auch modifizierte Subjektstheorie oder Zuordnungstheorie genannt wird, differenziert danach, wer auf Grund welchen Rechts handelt[5]. Zum öffentlichen Recht zählen diejenigen Rechtssätze, deren ausschließliches Zuordnungssubjekt zumindest auf einer Seite der Staat oder ein sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt ist. Öffentliches Recht ist danach das Sonderrecht des Staates, Privatrecht „Jedermanns-Recht“. Diese Theorie wurde 1950 von H.J. Wolff begründet[6] und hat im Anschluss eine Modifikation erfahren (deshalb „modifizierte Subjektstheorie“)[7]. Maßgebend ist danach, ob die Rechtsnorm einen Hoheitsträger als solchenals Zuordnungssubjekt kennt, das heißt einen Hoheitsträger gerade in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ein immer wieder herausgestelltes

Beispiel:

Das in § 928 Abs. 2 BGB geregelte Aneignungsrecht des Staats ist nach Wolff öffentliches Recht, weil es allein den Staat berechtigt. Nach Bettermann und Bachof ist es ein privates Recht, weil nicht der Staat als Hoheitsträger, sondern als Teilnehmer am bürgerlich-rechtlichen Rechtsverkehr Anspruchsinhaber ist.

35

Das entscheidende Kriteriumist die „hoheitliche Gewalt“[8]. Indem dieses – rein formale – Kriterium den Mittelpunkt der Betrachtung bildet, wird den unterschiedlichen Funktionen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts Rechnung getragen: Öffentliches Recht dient der Begründung und Begrenzung staatlicher Befugnisse gegenüber dem Einzelnen und berechtigt und verpflichtet den Staat, die Befugnisse gegenüber dem Einzelnen einseitig durchzusetzen – das Privatrecht setzt die Privatautonomie des Einzelnen voraus und stellt Regelungen bereit, mit deren Hilfe Interessenkonflikte zwischen Privaten gelöst werden. – Auch gegen die modifizierte Subjektstheorie liegt der Einwand gegen ihre Brauchbarkeit auf der Hand. Sie ist zirkelschlüssig: Wer auf Grund öffentlichen Rechts handelt, handelt mit „hoheitlicher Gewalt“, wozu ihn das öffentliche Recht berechtigt; wann öffentliches Recht vorliegt, soll sich aber danach bestimmen, wann jemand mit „hoheitlicher Gewalt“ handelt. Damit wird das zu Bestimmende Bedingung für die Möglichkeit der Bestimmung.

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