Caroline Meller-Hannich - Zivilprozessrecht

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Das Studienbuch bietet eine verständliche und strukturierte Aufbereitung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens. Neben dem gesamten relevanten Prüfungsstoff enthält das Buch zahlreiche Schemata, Definitionen, Fallbeispiele und Übungsaufgaben. Im Zentrum der Darstellung stehen Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klage und Streitgegenstand, Beweisverfahren, Urteil, Rechtsmittel und Rechtskraft, die Prozessbeendigung ohne Urteil und die Prozesskosten. Zivilprozessuale Zusatzfragen im ersten juristischen Examen können damit ebenso wie das Schwerpunktstudium im Zivilprozessrecht erfolgreich bewältigt werden. Für den raschen Zugriff sind typische Probleme und Lösungen optisch hervorgehoben. Hinweise auf ausgewählte Rechtsprechung und Literatur ermöglichen die eigenständige Vertiefung.

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Bsp.:Der Richter erkennt während des Verfahrens, dass B dem K statt der eingeklagten 50.000 € sogar 100.000 € schuldet.

Er darf diese dem K wegen § 308 Abs. 1 nicht zusprechen. Wenn K den Klageantrag nachträglich ändert, also etwa Zahlung von 100.000 € verlangt, ist eine Verurteilung zu dieser Summe aber möglich.

39Die Befugnis, über den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen, setzt sich auch bei den Rechtsmitteln fort. Die durch ein Urteil beschwerte Partei kann bestimmen, in welchem Umfang sie Berufung einlegt und das Urteil abgeändert haben will, § 528. Ebenso ist das Gericht an den von den Parteien bestimmten Umfang der Revisionsprüfung gebunden, § 557 Abs. 1.

3.Herrschaft der Parteien über das Ende des Verfahrens

40Die Parteien sind berechtigt, das Verfahren selbstständig zum Abschluss zu führen.

41 a) Beendigung durch den Kläger.Der Kläger kann eine einmal eingereichte Klage zurücknehmen, § 269 (Rn. 472 ff.). Die Rechtshängigkeit (Rn. 162 ff.) der Klage entfällt damit. Das Gericht kann das Verfahren nicht gegen den Willen des Klägers fortführen, selbst wenn es meint, dieser hätte mit seiner Klage durchaus Erfolg gehabt. Das Verfahren endet bei einer Klagerücknahmeohne gerichtliche Beteiligung gleichsam „automatisch“ aufgrund der Parteierklärung. Der Kläger kann auch auf die Klage verzichten, § 306 (Rn. 470). Der Verzichtauf eine Klage führt – ohne weitere inhaltliche Prüfung der Klage durch das Gericht – zum Erlass eines Verzichtsurteils, das in Rechtskraft erwächst. Eine Klage mit diesem Streitgegenstand kann nicht noch einmal erhoben werden. Darin liegt übrigens ein Unterschied zwischen Verzicht und Klagerücknahme, denn nach einer Klagerücknahme kann nochmals geklagt werden. Es ergeht ja bei der Klagerücknahme – anders als beim Verzicht – kein Urteil. Zuletzt ist als Ausprägung der Dispositionsmaxime im Hinblick auf das Ende des Verfahrens darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch einfaches Nichterscheinen eine Verfahrensbeendigung – zu seinen Ungunsten – herbeiführen kann, ohne dass sein Anspruch inhaltlich geprüft wird. Das Gericht erlässt bei Nichterscheinen des Klägers ein Versäumnisurteil gegen den Kläger(Rn. 452 ff.), mit dem die Klage abgewiesen wird, § 330.

42 b) Beendigung durch den Beklagten.Das „Gegenstück“ zum Verzicht ist auf der Beklagtenseite das Anerkenntnis, § 307. Der Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, wenn er den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkennt (Rn. 465). Das Gericht prüft den Bestand des Anspruchs in diesem Falle nicht. Es ist an das Anerkenntnis gebunden und erlässt ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.

43 c) Beendigung durch beide Parteien.Eine Beendigung des Verfahrens tritt auch ein, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären(Rn. 486). Das Gericht entscheidet dann nicht mehr über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch, sondern nur noch darüber, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (§ 91a). Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit ohne Urteil durch gemeinsames Parteihandeln zum Ende zu bringen, besteht zudem darin, einen Prozessvergleichabzuschließen (vgl. §§ 278 Abs. 1, 6, 794 Abs. 1 Nr. 1). Der Vergleich hat – neben der materiell-rechtlichen Wirkung des § 779 BGB – prozessbeendigende Wirkung, so dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens entfällt (Rn. 501).

44 d) Beendigung in der Rechtsmittelinstanz.Auch Rechtsmittel können zurückgenommen werden, § 516 (Rücknahme der Berufung) und §§ 565, 516 (Rücknahme der Revision). Auch ein Verzicht ist bei Rechtsmitteln möglich, §§ 515, 566 Abs. 1 S. 2, 565. Aktiv wird hier Kläger oder Beklagter des Ausgangsverfahrens, je nachdem, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.

II.Der Verhandlungsgrundsatz

1.Grund und Inhalt des Verhandlungsgrundsatzes

45Eine Verfahrensordnung, in der der Verhandlungsgrundsatz gilt, verlässt sich hinsichtlich des entscheidungserheblichen Tatsachenstoffesauf die Initiative der Parteien. Die Parteien bestimmen durch ihren Vortrag, welche Tatsachen der Richter seinem Urteil zugrunde legen wird. Der Verhandlungsgrundsatz wird auch Beibringungsmaximegenannt, weil nur die von den Parteien beigebrachten (=behaupteten/vorgetragenen) Tatsachen im Prozess eine Rolle spielen. Das Gericht wird nicht von sich aus Tatsachen in den Prozess einführen. Amtsermittlung findet nicht statt. Der Amtsermittlungsgrundsatz, auch Inquisitionsmaximegenannt, ist insofern das Gegenteil des Verhandlungsgrundsatzes.

46Auch der Verhandlungsgrundsatz kennzeichnet den Zivilprozess als solchen und ist Fortsetzung der Privatautonomie in den Zivilprozess hinein. Da Privatrechtssubjekte außerhalb des Prozesses über das materielle Recht verfügen dürfen und auch die Folgen ungünstiger oder unterlassener Verfügungen zu tragen haben, sollen sie auch im Prozess eigenständig den Tatsachenstoff bestimmen und die Folgen mangelhafter Aufklärung tragen. Das hat auch praktische Vorteile: Die Parteien stehen dem sachlichen Streitstoff näher als das Gericht, weil er sich aus ihren privaten Angelegenheiten ergibt. 5Und weil sie in ihren privaten Rechten betroffen sind, haben sie auch den entsprechenden Anreiz zum Tätigwerden. Wegen des in dieser Hinsicht gesunden Egoismus der Parteien und der Gegensätzlichkeit ihrer Interessen kann dem Gericht durch die Parteien insgesamt ein zutreffenderes Bild der Wahrheit vermittelt werden, als es das Gericht selbst zu ermitteln imstande wäre. Da es im Zivilprozess um die Verwirklichung privater Rechte geht, ist es auch Angelegenheit der Parteien, wenn sie den für sie günstigen Tatsachenstoff nicht beibringen. Die Partei, der es nicht gelingt, die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, verliert folglich den Prozess. Die Verhandlungsmaxime bietet insofern in Kombination mit der Beweislast(Rn. 49) eine Möglichkeit, ein Prozessergebnis auch dann zu erreichen, wenn Tatsachen ungeklärt geblieben sind (Situation des „ non liquet“). Im Übrigen wird auch unter Geltung der Inquisitionsmaxime (Rn. 45) die („materielle“/„absolute“) Wahrheit nicht um jeden Preis ermittelt, 6betrachtet man nur die umfangreichen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess.

2.Verhältnis zur Dispositionsmaxime

47Der Verhandlungsgrundsatz bezieht sich auf die Befugnis der Parteien, über den Tatsachenstoff zu verfügen. Die Anknüpfung an die Autonomie des Bürgers hat der Verhandlungsgrundsatz mit der Dispositionsmaxime (Rn. 34 ff.) gemein: Beide können unter dem Stichwort „Parteiherrschaft“ zusammengefasst werden, wobei sich allerdings sämtliche Bestrebungen, die Herrschaft über das Verfahren und diejenige über die Tatsachen in ein gemeinsames Prinzip zusammenzufassen, 7letztlich nicht als fruchtbringend erwiesen haben.

3.Begriff der Tatsache

48Tatsachen sind alle inneren und äußeren Vorgänge und Zustände. Ein Beispiel für eine innere Tatsache ist die Kenntnis einer Person oder auch ihr Vorsatz oder ihre Arglist. Eine äußere Tatsache findet demgegenüber außerhalb des Geistes, nicht notwendig des Körpers, einer Person statt. Zu den äußeren Tatsachen gehört etwa die bestimmte Beschaffenheit einer Sache, eine Beschädigung oder Verletzung. Wichtig ist die Abgrenzung des Begriffs der Tatsache von deren rechtlicher Einordnung und Bewertung, das heißt Subsumtion unter eine Rechtsnorm. Diese Rechtsanwendung liegt allein in den Händen des Gerichts. Hier gilt der Beibringungsgrundsatz nicht. Welche Rechtsansichten die Parteien vertreten, ist für den Richter deshalb weder bei Übereinstimmung noch bei Streit der Parteien verbindlich, da allein dem Gericht die Rechtsanwendung zusteht – „Iura novit curia“. 8Unter den Begriff der Tatsache fallen freilich auch sog. „Rechtstatsachen“ oder „juristische Tatsachen“. Mit ihnen wird ein Rechtsbegriff vorgetragen (z. B. „Kaufvertrag“), der vielfach ein einfacher Begriff des täglichen Lebens ist, mit dem die Parteien richtig umgehen können. Der Vortrag der Rechtstatsache ersetzt in diesem Fall den Vortrag der im Einzelnen dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen. Trägt beispielsweise der Kläger vor, es sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, und ergeben sich beim Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum richtigen Umgang mit diesem Begriff nicht in der Lage ist, handelt es sich um klägerischen Tatsachenvortrag, nicht um die Äußerung einer Rechtsansicht.

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