Caroline Meller-Hannich - Zivilprozessrecht

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Das Studienbuch bietet eine verständliche und strukturierte Aufbereitung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens. Neben dem gesamten relevanten Prüfungsstoff enthält das Buch zahlreiche Schemata, Definitionen, Fallbeispiele und Übungsaufgaben. Im Zentrum der Darstellung stehen Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klage und Streitgegenstand, Beweisverfahren, Urteil, Rechtsmittel und Rechtskraft, die Prozessbeendigung ohne Urteil und die Prozesskosten. Zivilprozessuale Zusatzfragen im ersten juristischen Examen können damit ebenso wie das Schwerpunktstudium im Zivilprozessrecht erfolgreich bewältigt werden. Für den raschen Zugriff sind typische Probleme und Lösungen optisch hervorgehoben. Hinweise auf ausgewählte Rechtsprechung und Literatur ermöglichen die eigenständige Vertiefung.

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4.Ausprägungen und Grenzen des Beibringungsgrundsatzes

49Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen vortragen und beweisen. Welche Tatsachen für welche Partei „günstig“ sind, ergibt sich aus dem materiellen Recht, nämlich den Tatbestandsmerkmalen, negativen Tatbestandsmerkmalen oder Vermutungen einer Anspruchsgrundlage oder Einrede. Vortrags- und Beweislastfragen 9sind insoweit Fragen des materiellen Rechts. Der Kläger trägt die Vortrags- und Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen, der Beklagte für die Einredetatsachen. Wer seiner Darlegungslast nicht genügt, verliert den Prozess, weil die Klage oder Einrede dann unschlüssig ist (Rn. 51). Was dargelegt wurde, muss im Falle des Bestreitens durch den Gegner auch bewiesen werden. Vortrags- und Beweislast gehen dabei in aller Regel „Hand in Hand“. Eine Ausnahme hiervon bildet die Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast (Rn. 344) – hier trägt der Gegner des Beweispflichtigen die Darlegungslast, weil nur er zu den maßgeblichen Umständen überhaupt Zugang hat. 10

50Einzelheiten zum Vortrag und zum Bestreiten sind in § 138 geregelt (s. noch Rn. 51 ff.). Aus dieser Norm kann man auch die Geltung des Verhandlungsgrundsatzes allgemein ableiten. Wenn beide Parteien dieselben Tatsachenvortragen, werden diese vom Gericht nicht auf ihre Wahrheit überprüft, sie gelten als zugestanden (§ 138 Abs. 3). Auch § 288 ergibt, dass eine Partei eine Tatsache gestehen kann, die dadurch unstreitig wird. 11Wenn der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, gilt dies ebenfalls als Geständnis (§ 331 Abs. 1 S. 1), so dass bei Schlüssigkeit des Klägervortrags ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergeht (Rn. 459 ff.). Zur Beweiserhebungkommt es nur, wenn der Vortrag der Gegenseite bestritten wird. Das Maß, das an das Bestreiten zu richten ist, bestimmt § 138 Abs. 2 (Rn. 55). Lügen dürfen die Parteien nicht, § 138 Abs. 1. Diese Wahrheitspflicht 12führt dazu, dass nicht jeder Parteivortrag, sondern nur der wahrheitsgemäße in den Prozess einzubeziehen ist. Einschränkungen des Verhandlungsgrundsatzessind auch vorzunehmen, wenn die materielle Prozessleitung des Richters (§ 139) erfordert, dass der Richter eine Partei auf Unvoll­ständigkeiten ihres Vortrags hinweist (Rn. 340 ff.). Im Übrigen ist für bestimmte Familiensachen generell nicht der Beibringungsgrundsatz, sondern die Untersuchungsmaxime vorgesehen (vgl. §§ 26, 127 FamFG).

5.Schritte der Tatsachenermittlung im Zivilprozess auf der Grundlage des Beibringungsgrundsatzes

51 a) Schlüssigkeit.Der Richter überprüft eine Klage zunächst auf ihre Schlüssigkeit. Eine Klage ist schlüssig, wenn das Klägervorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch voll begründet. Dafür sichtet der Richter die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen und subsumiert sie unter den Tatbestand einer materiell-rechtlichen Norm. Insofern ist es wichtig, dass der Kläger die dafür maßgeblichen Umstände vorträgt, also hinreichend substantiiert. 13Bei der Schlüssigkeitsprüfung wird hingegen nicht darauf geachtet, ob die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen vom Beklagten bestritten und vom Kläger bewiesen sind, sondern ihre Richtigkeit wird unterstellt. Da jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vortragen muss (Rn. 49), trägt der Kläger die Darlegungslast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Fehlt es hierzu an Vortrag, ist die Klage nicht schlüssig. Da die Schlüssigkeitsprüfung sich an der materiellen Berechtigung des klägerischen Begehrens orientiert, ist eine Klage, der die Schlüssigkeit fehlt, unbegründet.

Bsp.:Der Kläger verlangt gerichtlich Schadensersatz für eine Pflichtverletzung vom Beklagten. Dann muss er Tatsachen zum Zustandekommen eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien, zur Art und Weise der Pflichtverletzung durch den Beklagten und zu seinem eigenen Schaden vortragen (§ 280 Abs. 1 BGB, evtl. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB); zusätzlich beim Schadensersatz statt der Leistung Tatsachen zur erfolglosen oder entbehrlichen Fristsetzung (§ 281 Abs. 1 BGB), zur Unmöglichkeit (§ 283 BGB) oder zur Unzumutbarkeit (§ 282 BGB). Er muss zum Verschulden des Beklagten allerdings nicht vortragen, da § 280 Abs. 1 S. 2 BGB durch seine Formulierung dem Beklagten die Darlegungslast auferlegt.

52Zu bedenken ist allerdings, dass der Kläger möglicherweise für sich selbst ungünstige Tatsachen vorträgt; auch diese hat der Richter in die Schlüssigkeitsprüfung einzubeziehen.

Bsp.:Der Kläger trägt vor, er sei beim Abschluss des Vertrages, aus dem sein Anspruch wegen Pflichtverletzung begründet sein soll, volltrunken gewesen (§ 105 Abs. 2 BGB). Das lässt die Schlüssigkeit des Klägervortrags im Hinblick auf vertragliche Ansprüche entfallen.

53Auch ein Beklagtenvorbringen, das für den Kläger günstig ist und das sich dieser zu eigen macht, findet Eingang in die Schlüssigkeitsprüfung.

Bsp.:Der Beklagte behauptet, er sei selbst nicht beim Vertragsschluss anwesend gewesen, habe aber den X bevollmächtigt. Das kann die Schlüssigkeit der Klage im Hinblick auf die Vertretungsmacht (§§ 164, 167 BGB statt § 179 BGB) beim Vertragsschluss herbeiführen.

54 b) Erheblichkeit.Ergibt die beschriebene Prüfung eine Schlüssigkeit der Klage, überprüft der Richter, ob sich aus dem Tatsachenvortrag des Beklagten erhebliche Einwände ergeben. Damit sind hier nicht die Einwendungen oder Einreden des Beklagten gemeint, die letztlich einen eigenen Tatbestand bilden und eigenständig auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen sind (Rn. 319 f.). Gemeint ist vielmehr das Bestreiten der klagebegründenden Tatsachen, die bei der Schlüssigkeitsprüfung des Klägervorbringens zugrunde gelegt wurden (sog. Klageleugnen).

55Bestreiten ist die Abweichung des Beklagten- vom Klägervortrag. Das Maß, das an ein Bestreiten durch den Beklagten zu richten ist, richtet sich nach dem Umfang des klägerischen Vortrags (§ 138 Abs. 2). Reagiert der Beklagte auf einen substantiierten Vortrag des Klägers mit einfachem „Nein“ (= einfaches Bestreiten), wird die entsprechende Tatsache als unstreitig angesehen und es bleibt beim klägerischen Vortrag. Hier wäre substantiiertes Bestreitendurch den Beklagten notwendig. Je mehr der Kläger vorträgt und substantiiert, desto mehr muss der Beklagte vortragen, um den klägerischen Vortrag zu widerlegen. Die Anforderungen an das substantiierte Bestreiten dürfen allerdings nicht überspannt werden, dem setzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Grenze. 14 Bestreiten mit Nichtwissen(§ 138 Abs. 4) ist nur zulässig, wenn sich das Behauptete außerhalb der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeit ereignet hat. 15

Bsp.:Der Kläger trägt ausführlich vor, wann, unter welchen Umständen und mit welchen Erklärungen es zum Vertragsschluss gekommen sei. Der Beklagte muss dann die substantiierten Angaben des Klägers widerlegen, indem er etwa behauptet, an diesem Tag gar nicht am entsprechenden Ort gewesen zu sein, etwas anderes erklärt zu haben u. ä. Behauptet er einfach, ein Vertrag sei nicht geschlossen worden („einfaches Bestreiten“), reicht das nicht aus. Erklärt er, anwesend gewesen zu sein, bestreitet aber den Vertragsschluss mit Nichtwissen, genügt dies ebenfalls nicht. Die Tatsache des Vertragsschlusses wird vom Gericht dann nicht als streitig angesehen.

56 Erheblichist eine Abweichung des Beklagten- vom Klägervortrag nur dann, wenn es in der Lage ist, den schlüssig begründeten Anspruch des Klägers zu Fall zu bringen.

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