Caroline Meller-Hannich - Zivilprozessrecht

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Das Studienbuch bietet eine verständliche und strukturierte Aufbereitung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens. Neben dem gesamten relevanten Prüfungsstoff enthält das Buch zahlreiche Schemata, Definitionen, Fallbeispiele und Übungsaufgaben. Im Zentrum der Darstellung stehen Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klage und Streitgegenstand, Beweisverfahren, Urteil, Rechtsmittel und Rechtskraft, die Prozessbeendigung ohne Urteil und die Prozesskosten. Zivilprozessuale Zusatzfragen im ersten juristischen Examen können damit ebenso wie das Schwerpunktstudium im Zivilprozessrecht erfolgreich bewältigt werden. Für den raschen Zugriff sind typische Probleme und Lösungen optisch hervorgehoben. Hinweise auf ausgewählte Rechtsprechung und Literatur ermöglichen die eigenständige Vertiefung.

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§ 6Die Verfahrensgrundsätze

Literatur: Brehm , Bindung des Richters an den Parteivortrag und Grenzen freier Verhandlungswürdigung 1982; Bischoff , Tatsachenvortrag im Zivilprozess, JA 2010, 532; Braun , Grundlagenwissen des zivilprozessualen Diskurses, ZZP 2020, 281; ders ., Wahrheit im Zivilprozess, JZ 2021, 53; Deuring , Der Öffentlichkeitsgrundsatz in Zeiten der COVID-19-Pandemie, GVRZ 2020, 22; Greib , Mündliche Verhandlungen im Wege der Videokonferenz, JuS 2020, 521; Greger , Der Zivilprozess in Zeiten der Corona Pandemie – und danach, MDR 2020, 509; ders., Möglichkeiten und Grenzen der Videokommunikation im zivil-, familien- und arbeitsgerichtlichen Verfahren, MDR 2020, 957; Hofmann, F ., Prozessökonomie – Rechtsprinzip und Verfahrensgrundsatz der ZPO, ZZP 2019, 83; Huber , M . Anhörungsrüge bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, JuS 2005, 109; ders ., Zivilverfahren in Zeiten der COVID-19-Pandemie, JuS 2020, 417; Klose , Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess, NJ 2017, 282; Kettinger , Die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO), Jura 2007, 161; Köbler , Die Videoverhandlung im Zivilprozess – Vorschlag einer Neuregelung, NJW 2021, 1072; Maniotis , Subjektive Grenzen der Rechtskraft, Chancengleichheit und rechtliches Gehör, ZZP 2020, 151; Möller , Die Verfahrensgrundsätze des Zivilverfahrens, JA 2010, 47; Prütting , Anwaltliche Arbeit in der Corona Katastrophe, AnwBl 2020, 287; Rauscher , ­COVID-19-Pandemie und Zivilprozess, CoVuR 2020, 2; Reuß , Die digitale Verhandlung im deutschen Zivilprozessrecht, JZ 2020, 1135; Roth, H., Prozessmaximen, Prozessgrundrechte und Konstitutionalisierung des Zivilprozesses, ZZP 2018, 3; Schack , Waffengleichheit im Zivilprozess, ZZP 2016, 393; Schinkels , Prinzipien, Regeln oder Modelle: Eine Analyse des Kanons der zivilprozessualen „Maximen“, Rechtstheorie 37 (2006), 407; Schmidt/Saam , Videokonferenzen im Zivilprozess, DriZ 2020, 216; Stein , Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess – Ein Überblick, JuS 2016, 896; Stürner , Einige Bemerkungen zur Geschichte der Verfahrenskonzentration in ausgewählten europäischen Prozesskulturen, FS Schilken 2015, 499; Völzmann-Stickelbrock , Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und Parteiöffentlichkeit – Nicht mehr zeitgemäße oder unverzichtbare Elemente des Zivilprozesses?, ZZP 118 (2005), 359; Windau , Das googelnde Gericht – Ist der Beibringungsgrundsatz noch zeitgemäß?, NJOZ 2018, 761; Würdinger/Herberger , Einführung in das Zivilprozessrecht, Ad legendum 2020, 1; Zuck , Das verfassungsrechtliche Fundament der prozessualen Waffengleichzeit, EuGRZ 2020, 5.

Rechtsprechung:BVerfGE 103, 44 (Gerichtsfernsehen und Öffentlichkeitsgrundsatz); BVerfG NJW 2004, 3320 (Angemessene Dauer von Gerichtsverfahren – Telekomklagen); BVerfG Beschl. v. 25.3.2010 – 1 BvR 2446/09 (Rechtliches Gehör und Berücksichtigung von Parteivorbringen); BVerfG Beschl. v. 27.5.2020 – 2 BvR 1809/17 (Rechtliches Gehör für den Rechtsanwalt); BGH NJW 2005, 2624 (Rechtliches Gehör und richterlicher Hinweis); BGH NJW-RR 2006, 61 (Prozessuale Waffengleichheit in Bezug auf Beweismittel); EGMR NJW 1995, 1413; BGH NJW-RR 2006, 61 (Prozessuale Waffengleichheit – Vier-Augen-Gespräch); BGH NJW-RR 2011, 487 (Rechtliches Gehör und Überraschungsentscheidung); BGH NJW 2011, 2794 (Beibringungsmaxime und Wahrheitspflicht); BGH NJW 2012, 78 (Faires Verfahren); BGH MDR 2012, 1366 (Verspätetes Vorbringen); BGH MDR 2012, 988 (Anhörungsrüge); BGH NJW 2013, 446 (Faires Verfahren); BGH NJW-RR 2013, 255 (Rechtliches Gehör vor Berufungsverwerfung); BGH NJW 2015, 1312 (Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer); BGH MDR 2015, 536 (Rechtliches Gehör und Ausschluss von Angriffs- und Verteidigungsmitteln; BGH FamRZ 2018, 930 (Rechtliches Gehör und Anspruch auf Dolmetscher); BGH MDR 2020, 114 (Beweiswürdigung bei Sachverständigengutachten); BGH NJW-RR 2021, 58 (Rechtliches Gehör und Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots).

33Die Kenntnis der Grundprinzipien des Zivilprozessrechts erleichtert dessen Verständnis erheblich. Maximen oder Verfahrensgrundsätze tragen zwar in der Regel keine unmittelbaren Rechtsfolgen mit sich. Sie finden aber in vielen konkreten Regelungen der ZPO ihren Ausdruck, die dadurch systematisiert und besser verstanden werden können. Generell kann man unterscheiden zwischen spezifisch zivilprozessualen Maximen,gerichtsverfassungsrechtlichen Grundsätzenund Prozessgrundrechten. 1Einige Prozessmaximen kennzeichnen dabei den Zivilprozess geradezu als solchen.

I.Die Dispositionsmaxime

34Aufgrund der Dispositionsmaxime, auch Verfügungsgrundsatz genannt, können die Parteien Beginn, Gegenstandund Ende des Prozessesbestimmen. 2Sie verfügen über den Streitgegenstand. Die Dispositionsmaxime gehört sicherlich zu den Prozessmaximen, die den Zivilprozess als solchen kennzeichnen. Hier besteht auch eine Parallele zum materiellen Zivilrecht, wo die Privatautonomiegilt. Zwar sind Prozessmaximen nicht allein aus dem materiellen Recht logisch folgende Konstruktionen; sie sind aber Ausdruck des gesetzgeberischen Verständnisses vom Verhältnis zwischen Staat und Bürger, das sich im materiellen Recht ebenso wie im Verfahrensrecht widerspiegelt. 3Sowohl im materiellen Zivilrecht als auch im Zivilprozessrecht besteht insoweit Verfügungsfreiheit. Die Dispositionsmaxime ist also naheliegende Folge der im bürgerlichen Recht gewährten Entscheidungsfreiheit über Bestand und Ausübung der dem Individuum gewährten subjektiven Rechte. 4

1.Herrschaft der Parteien über den Beginn des Verfahrens

35Damit ein Zivilprozess in Gang gesetzt wird, muss Klageerhoben werden. § 253 beschreibt dabei nicht nur die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Klageerhebung, sondern macht auch deutlich, dass die Einleitung eines Prozesses nur auf Betreiben einer Privatperson, nämlich des Klägers durch Einreichung eines Schriftsatzes, erfolgt. „Wo kein Kläger, da kein Richter.“

Bsp.:Erfährt ein Richter von offenen Ansprüchen des K gegen B, wird er nicht von Amts wegen tätig. Ein Prozess gegen B beginnt nur, wenn und weil K gegen B Klage erhebt.

36Die Befugnis, über den Verfahrensbeginn zu bestimmen, gilt für alle Verfahrensarten und Verfahrensabschnitte eines Zivilprozesses. Ein Antrag ist auch notwendig, damit etwa ein Mahnverfahren (§ 688) oder ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (§§ 920, 936) in Gang kommt. Ebenso gilt die Herrschaft der Parteien über den Beginn eines Verfahrens im Rechtsmittelrecht, so dass weder Revision (Rn. 537 ff.) noch Berufung (Rn. 519 ff.) noch Beschwerde (Rn. 554 ff.) ohne entsprechende Einlegung des Rechtsmittels von Kläger- oder Beklagtenseite stattfinden, § 519 Abs. 1 (Einlegung der Berufung), § 549 Abs. 1 (Einlegung der Revision), § 569 Abs. 2 S. 1 (Einlegung der sofortigen Beschwerde), § 575 Abs. 1 S. 1 (Einlegung der Rechtsbeschwerde).

37Das Gegenteil der Dispositionsmaxime ist ein Tätigwerden „von Amts wegen“, auch Offizialmaximegenannt. Diese gilt etwa im Verwaltungsrecht und im Strafrecht; teilweise auch in Familiensachen (Rn. 629).

2.Herrschaft der Parteien über den Gegenstand des Verfahrens

38 § 253 Abs. 2 Nr. 1 sieht vor, dass der Kläger bestimmt, wer sein Prozessgegner sein soll. § 253 Abs. 2 Nr. 2 legt die Bestimmung des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs und des Antrags in die Hände des Klägers. Damit bezeichnet der Kläger den Streitgegenstand(Rn. 168 ff.) des Verfahrens. Er macht deutlich, was er vom Beklagten begehrt, etwa eine Geldzahlung, und welche Tatsachen den Schluss auf dieses Begehren zulassen sollen. An den Antrag des Klägers ist das Gericht gebunden. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass das Gericht in jedem Fall entsprechend dem Antrag urteilt. Eine Klage kann auch ganz oder teilweise abgewiesen werden, so dass der Kläger weniger als das Beantragte erhält. Es bedeutet aber, dass der Richter weder etwas anderesnoch mehrals das vom Kläger Beantragte zusprechen darf, § 308 Abs. 1. „Ne eat iudex ultra petitapartium“ (= „der Richter geht nicht über das Begehren der Partei hinaus“) ist eine dafür verwendete lateinische Floskel, die man auch als Ultra petita-Grundsatz bezeichnet. Lediglich über die Verpflichtung, die Prozesskostenzu tragen, muss das Gericht auch dann entscheiden, wenn dies nicht durch einen Klageantrag zum Streitgegenstand wurde, § 308 Abs. 2. Die Bestimmung über den Streitgegenstand setzt sich auch während des Verfahrens fort. So kann unter den Voraussetzungen des § 263 der Streitgegenstand durch Klageänderung nachträglich geändert werden.

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