Caroline Meller-Hannich - Zivilprozessrecht

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Das Studienbuch bietet eine verständliche und strukturierte Aufbereitung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens. Neben dem gesamten relevanten Prüfungsstoff enthält das Buch zahlreiche Schemata, Definitionen, Fallbeispiele und Übungsaufgaben. Im Zentrum der Darstellung stehen Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klage und Streitgegenstand, Beweisverfahren, Urteil, Rechtsmittel und Rechtskraft, die Prozessbeendigung ohne Urteil und die Prozesskosten. Zivilprozessuale Zusatzfragen im ersten juristischen Examen können damit ebenso wie das Schwerpunktstudium im Zivilprozessrecht erfolgreich bewältigt werden. Für den raschen Zugriff sind typische Probleme und Lösungen optisch hervorgehoben. Hinweise auf ausgewählte Rechtsprechung und Literatur ermöglichen die eigenständige Vertiefung.

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Bsp.:Der Kläger erhebt Klage auf Zahlung einer Werklohnforderung. Der Beklagte ist der Auffassung, das Werk sei mangelhaft erstellt worden und ihm ist daran gelegen, dass dies gerichtlich mittels einer Beweisaufnahme festgestellt wird. Deshalb erhebt er eine ihm ebenfalls zustehende Einrede der Verjährung zunächst nicht. Als nun die Beweisaufnahme ergibt, dass der Kläger mangelfrei gearbeitet hat, erhebt der Beklagte die Verjährungseinrede. Das Gericht darf sie nach richtiger, aber sehr umstrittener Ansicht 33nicht wegen Verspätung zurückweisen.

§ 282 Abs. 1 zeigt, dass ein Vorbringen solange zurückgehalten werden darf, bis die Prozesslage einen Anlass für seinen Vortrag ergibt. Andernfalls müssten die Parteien jegliche irgendwie mit der Sache zusammenhängenden Gesichtspunkte von vornherein in das Verfahren einführen (sog. Eventualmaxime), was der Konzentration gerade widersprechen würde. Kann das Gericht ohne Bedenken erkennen, dass ein bestimmtes Angriffs- und Verteidigungsmittel begründet ist, darf es dieses nicht ohne weiteres zurückweisen und sehenden Auges eine materiell unrichtige Entscheidung treffen. 34

75Neben der allgemeinen Prozessförderungspflicht und richterlich gesetzten Fristen dienen auch gesetzliche Fristen dazu, dass die Parteien ihre Prozesshandlungen rechtzeitig vornehmen. Derartige Fristen bestehen etwa bei der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gegen eine Klage (§ 276 Abs. 1 S. 1), beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1) oder bei der Begründung eines Rechtsmittels (§§ 520 Abs. 2, 551 Abs. 2, 575 Abs. 2). Falls eine Partei ohne ihr Verschulden 35an der Einhaltung einer solchen Notfrist (§ 224 Abs. 1) oder Begründungsfrist gehindert war, kann ihr auf Antrag Wiedereinsetzungin den vorigen Stand gewährt werden (§ 233). Holt die Partei dann die Prozesshandlung nach, wird die Rechtzeitigkeit der Vornahme fingiert. 36Auch bei Versäumung des Antrags auf Wiedereinsetzung kann Wiedereinsetzung gewährt werden (§§ 233, 234 Abs. 1), wobei allerdings eine Ausschlussfrist von einem Jahr gilt (§ 234 Abs. 3).

VII.Die freie richterliche Beweiswürdigung

76Eine Beweisaufnahme lässt erst dann endgültige Schlüsse auf die dem Urteil zugrunde zu legenden Tatsachen zu, wenn ihre Ergebnisse inhaltlich gewürdigt wurden. Vielfach widersprechen sich nämlich die Aussagen verschiedener Zeugen oder auch Sachverständiger, ein Augenscheinsobjekt lässt unterschiedliche Deutungen zu, oder der Inhalt einer Urkunde ist nicht eindeutig. Der Richter muss die Beweise also würdigen und bewerten. Dabei unterliegt er keinen Beweisregeln, etwa des Inhalts, dass die Aussagen zweier Zeugen glaubhafter sind als die eines einzelnen Zeugen oder dass die Glaubwürdigkeit eines mit einer Partei verwandten Zeugen grundsätzlich zweifelhaft ist. Er hat vielmehr nach seiner freien richterlichen Überzeugungzu entscheiden, welche Behauptungen er für wahr oder nicht wahr hält (§ 286 Abs. 1). Das ist eine wichtige und schwierige Aufgabe für den Richter, der die Gesichtspunkte, die ihn zu einer bestimmten Überzeugung geführt haben (Detailreichtum der Aussage, persönlicher Eindruck von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen u. a.), mit in das Urteil aufnimmt. Die Praxis hat zwar durchaus handhabbare Kriterien für die Interpretation etwa einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens entwickelt. 37Bindende Regelungen, wie ein Beweismittel zu würdigen ist, existieren allerdings nur in Ausnahmefällen (§ 286 Abs. 2), etwa für die Beweiskraft eines Protokolls (§ 165), des Tatbestands eines Urteils (§ 314) und im Rahmen des Urkundenbeweises (§§ 415–419). 38Vereinbarungen der Parteien über die Beweiswürdigung entfalten keine Wirkung.

77Ausprägung des Grundsatzes freier richterlicher Beweiswürdigung ist auch die Möglichkeit, einen Schaden sogar ohne Beweisaufnahme gerichtlich zu schätzen(§ 287). Hier spielen sog. Schadenstabellen eine entscheidende Rolle, denen ein Richter etwa entnehmen kann, wie hoch der Wert eines bestimmten Pkw nach Typ, Laufleistung, Baujahr etc. ist. Die Schätzung verringert das bei einer Beweisaufnahme notwendige Beweismaß (Rn. 351) und führt ggf. dazu, dass einem Beweisangebot nicht nachgegangen werden muss. 39

VIII.Die Verfahrensgrundrechte

78Das Grundgesetz enthält subjektive Rechte, die spezifisch für das Verfahren vor Gericht Bedeutung haben und dabei nicht auf den Zivilprozess beschränkt sind. Sie sind vornehmlich dem Gerichtsverfassungsrecht, also den grundsätzlichen organisatorischen Regelungen, die für die gesamte Rechtspflege gelten, zuzuordnen. 40Die Verfahrensgrundrechte, auch Justizgrundrechte genannt, sind ausdrücklich von der Verfassung verbürgt, so dass Eingriffe nur entsprechend den grundgesetzlich vorgesehenen Grenzen und Schranken gestattet sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Verfassungsbeschwerde berechtigt. Vielmehr wird ein Verstoß in der Regel im Instanzenzug gerügt und überprüft. Hinzutreten können spezifische (außerordentliche) Rechtsbehelfe.

1.Rechtliches Gehör

79Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich, dass den Parteien und anderen Betroffenen (Rn. 82) im Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör umfasst die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, aber auch die Pflicht des Gerichts, Äußerungen und Beweisanträge – es sei denn, sie sind offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert – zu berücksichtigen. 41Ebenso besteht ein Anspruch, Zugang zum Verfahrensstoff zu haben, sich also ausreichend über Stand und Inhalt eines Verfahrens, von dem man betroffen ist, informierenzu können. 42Die von einer Entscheidung Betroffenen sind am Verfahren zu beteiligen, ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, Anträge, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, ihre Rechtsansichten zu äußern und zum Verhalten anderer Beteiligter Stellung zu nehmen. Dass das Gericht die Rechtsansichten der Beteiligten nicht teilt, stellt hingegen (selbstverständlich) keine Gehörsverletzung dar.

80 a) Grundrecht und Verankerung im einfachen Recht.Ausprägungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör finden sich bereits in vielen Einzelregelungen der ZPO, beispielsweise in den Regelungen zur formellen (§ 136) und materiellen (§ 139) Prozessleitung durch den Richter sowie in der Ausformung des Verfahrens bei Drittbeteiligungen, etwa für die Streitverkündung (§ 73). Schon § 220 Abs. 1, wonach ein Gerichtstermin mit dem „Aufruf der Sache“ beginnt, gibt den Parteien überhaupt die Möglichkeit, den Termin wahrzunehmen. 43Auch die Möglichkeiten einer Schriftsatzfrist (§ 282 Abs. 2) oder zur Vertagung (§ 337) sollen Verstöße gegen das rechtliche Gehör vermeiden. Fristen dürfen durch das Gericht nicht zu kurz bemessen werden. 44Das Verfahrensrecht selbst ist insofern zunächst einmal Garantie und Gewähr für das Grundrecht auf rechtliches Gehör. 45Lücken und Auslegungsspielräume des einfachen Rechts sind unter Heranziehung von Art. 103 Abs. 1 GG zu schließen. 46

81 b) Mögliche Gehörsverletzungen.Als Gehörsverletzung anerkannt ist zunächst die sog. Überraschungsentscheidung. Hier stützt das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. 47Das Gericht hat dann seine Pflicht zum Hinweis auf entscheidungserhebliche Fragen gemäß § 139 nicht oder in falscher Weise ausgeübt. 48Dies stellt eine Gehörsverletzung dar, weil die Beteiligten ihre Prozessführung nicht hinreichend vorbereiten konnten. Das Recht auf Beteiligung und Äußerung ist verletzt, wenn der Richter trotz erkennbar fehlender Zustellungvon Schriftsätzen ohne mündliche Verhandlung entscheidet. 49Die Anforderungen an Vortrag und Substantiierungdürfen nicht überspannt werden; auch das kann eine Gehörsverletzung sein. 50Zwar darf eine Partei nicht „ins Blaue hinein“ Behauptungen aufstellen, um den Gegner auszuforschen. Insbesondere dann, wenn eine Partei selbst keine unmittelbare Kenntnis von den entscheidungserheblichen Vorgängen haben kann, ist aber die Angabe von Einzelheiten nicht erforderlich. 51Auch eine unterlassene Beweisaufnahme kann dann ein Gehörsverstoß sein. 52

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