Caroline Meller-Hannich - Zivilprozessrecht

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Das Studienbuch bietet eine verständliche und strukturierte Aufbereitung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens. Neben dem gesamten relevanten Prüfungsstoff enthält das Buch zahlreiche Schemata, Definitionen, Fallbeispiele und Übungsaufgaben. Im Zentrum der Darstellung stehen Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klage und Streitgegenstand, Beweisverfahren, Urteil, Rechtsmittel und Rechtskraft, die Prozessbeendigung ohne Urteil und die Prozesskosten. Zivilprozessuale Zusatzfragen im ersten juristischen Examen können damit ebenso wie das Schwerpunktstudium im Zivilprozessrecht erfolgreich bewältigt werden. Für den raschen Zugriff sind typische Probleme und Lösungen optisch hervorgehoben. Hinweise auf ausgewählte Rechtsprechung und Literatur ermöglichen die eigenständige Vertiefung.

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93Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK wird, vielfach in Kombination mit dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Anspruch auf prozessuale Waffengleichheitabgeleitet. 73Auch als Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzesbzw. des Willkürverbots(Art. 3 GG) ist dieser Anspruch auf Waffengleichheit im Prozess anzusehen. 74Nicht jeder Verfahrensfehler begründet dabei eine Verletzung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit, sondern nur ein solcher mit besonderem Gewicht 75; insbesondere, wenn das Verfahren bereits beendet ist, muss insofern das Gericht die aus der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkannt und seine Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe erkennbar nicht ausgerichtet haben. 76

94Bei der prozessualen Waffengleichheit geht es letztlich um Gleichheit der formellen Voraussetzungen der Parteien, ihre Rechte im Prozess auszuüben, um Chancengleichheit der Parteienim Vortrag von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, bei Beweisanträgen, Rechtsmitteln und sonstigen Prozesshandlungen. Beide Parteien müssen die gleichen Möglichkeitendes Zugangs zum Recht, des Gehörsund der Berücksichtigungdurch den Richter haben. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von der „Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung vor dem Richter“. 77Wer etwa keine Zeugen zur Verfügung hat, muss als Partei angehört oder vernommen werden, wer keine anderen Beweismittel hat, dessen Antrag auf Zeugenbeweis darf nicht zurückgewiesen werden. 78Wer nicht in der Lage ist, ein aussichtsreiches Verfahren selbst zu finanzieren, erhält staatliche Prozesskostenhilfe (Rn. 653 ff.) oder auf andere Weise Entlastung vom Kostenrisiko eines Prozesses, wobei freilich Gesetzgebung und Rechtsprechung einer externen Prozessfinanzierung derzeit sehr zurückhaltend gegenüberstehen. 79

§ 7Die Beteiligten am Zivilprozess

Literatur: Conrad , Ablehnung des Richters – Verfahren und ausgewählte Fallgruppen zur „Besorgnis der Befangenheit“, MDR 2015, 1048; Deren-Yildirim , Gedanken zum formellen Parteibegriff, FS Beys 2003, 250; Huber, M., Grundwissen Zivilprozessrecht: Richterablehnung, JuS 2017, 211; Lüke , Rechtsdurchsetzung durch Rechtsverfolgungsgesellschaft, FS Roth 2021, 1103; Prütting , Legal Tech vor den Toren der Anwaltschaft – Die Digitalisierung der Rechtsdienstleistungen, ZIP 2020, 49; Schilken , Die Sicherung der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt, JZ 2006, 860; Schreiber , Parteibegriff und Folgen falscher Zustellung im Zivilprozeß, Jura 1990, 162; ders., Ausschließung und Ablehnung des Richters im Zivilprozess, Jura 2011, 745; Timmermann , Legal Tech-Anwendungen, Baden-Baden 2020; Vossler , Ablehnung eines Richters: Das Erfordernis der unverzüglichen Anbringung eines Ablehnungsersuchens, MDR 2021, 656; Windau , Taktische Ablehnungsgesuche und das Recht auf den gesetzlichen Richter, NJW 2018, 3206; Zwanzger , Der unbekannte Scheinerbe im Zivilprozess. Ein Beitrag zu den Grenzen des formellen Parteibegriffs, ZZP 2015, 495.

Rechtsprechung:BGH, Urt. v. 13.7.2021 – II ZR 84/20 (Legal Tech-Sammelklage); BGH NJW 2020, 3320 (Zur Beeinflussung eines Richters durch Vorgabe von Erledigungszahlen); BGH ZIP 2018, 2503 (Befangenheit wegen Mitwirkung an einer Festschrift für eine Partei); BGHZ 224, 89 (Zur Rechtsdienstleistung durch Inkassounternehmen „wenigermiete.de“); BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20 (Befangenheit wegen Äußerung von Rechtsansichten); BGH NJW-RR 2005, 1237 (Parteibegriff bei Kindesunterhaltsklage); OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 960 (Befangenheit wegen unangemessener Wortwahl).

95Am Zivilprozess sind zunächst einmal das Gerichtund die Parteienbeteiligt. Partei sind dabei der oder die Kläger und der bzw. die Beklagte(n). Auch Drittekönnen des Weiteren Beteiligte im Zivilprozess sein. So ist etwa der Nebenintervenient bzw. Streithelfer (§§ 66 ff.) am Prozess beteiligt, auch wenn er nicht Partei ist. Die Parteien werden häufig durch Prozessbevollmächtigte, insbesondere Rechtsanwälte, vertreten.

I.Das Gericht

96Unter Gericht versteht man denjenigen konkreten Spruchkörper, der in einem Verfahren Recht spricht. Das kann ein einzelner Richter (Rn. 97), aber auch ein Kollegialgericht, etwa eine Zivilkammer oder ein Zivilsenat, sein. An diesen Begriff von Gericht knüpfen auch Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 92 GG an, die die Gewaltenteilung festschreiben und die rechtsprechende Gewalt den Gerichten bzw. den Richtern anvertrauen. Beim Gericht liegt die formelle und materielle Prozessleitung (Rn. 328 ff.).

1.Der Richter

97Der Richter ist staatliches Organ. Er ist nur an Gesetz und Recht gebunden und genießt sachlicheund persönliche Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 1, 98, 20 Abs. 3 GG. 1Der Richter ist weder an Weisungen eines Vorgesetzten oder einer anderen Staatsgewalt noch der Parteien oder Dritter gebunden. 2Ein solches Weisungsrecht gesetzlich zu verankern, wäre sogar verfassungswidrig. Der Richter darf sich aber auch selbst nicht von Beeinflussungen oder Weisungen abhängig machen, dies macht ihn befangen. Den Parteien hat der Richter neutral gegenüberzustehen, er muss ihnen die gleichen prozessualen Rechte gewähren, darf sich bei der Rechtsfindung nicht von sachfremden Erwägungen oder besonderer Nähe gegenüber einer Partei leiten lassen oder eine Partei bevorzugen. Beiden Parteien gegenüber muss er den gleichen Abstand wahren (Rn. 100). Man verwendet hierfür den Ausdruck der Äquidistanz.

98 a) Richterausschluss und Richterablehnung.Bestehen Gründe, die diese Neutralität oder Äquidistanz beseitigen können, ist der Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wobei § 41 konkrete Rechtsstreitigkeiten benennt, für die er schlechthin ungeeigneterscheint. Hier geht es um Angelegenheiten, in denen er selbst oder eine ihm nahestehende Person Partei ist, oder mit denen er selbst befasst war oder ist.

99Ein Richter kann aber nach § 42 auch durch eine Partei abgelehntwerden, wenn er aus Sicht der Partei befangenist, wobei dieses subjektive Misstrauen der Kontrolle objektiv verständiger Beurteilung standhalten muss. 3In Betracht kommt eine besondere Nähe zu einer Partei, die keinem der in § 41 aufgeführten Fälle entspricht, oder die besondere (fachliche oder persönliche) Nähe zum Rechtsstreit (Rn. 100). Ein Ablehnungsantrag muss sich dabei gegen einen konkreten Richter richten, eine pauschale Bezeichnung eines gesamten Spruchkörpers oder gar gesamten Gerichts ist unzulässig. 4Im Laufe des Verfahrens zu Tage tretende Ablehnungsgründe müssen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unverzüglich geltend gemacht werden, § 44 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren über das Ablehnungsgesuch richtet sich im Übrigen nach den §§ 44 ff. 5

100 b) Insbesondere: Besorgnis der Befangenheit.Es kommt im Rahmen des § 42 nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob die subjektive Besorgnis der Partei objektiv nachvollziehbar ist. Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn der Richter durch einseitige Hinweise an eine Partei oder durch unsachliche oder parteiische Verfahrensleitung seine neutrale Stellung verlässt. Insgesamt ist die Einschätzung sehr vom Einzelfall abhängig. 6Nicht jeder Verfahrensfehler des Richters begründet seine Befangenheit, entscheidend ist vielmehr, dass er den Parteien gegenüber ungleich agiert. Nicht ausreichend ist eine unangemessene Wortwahl 7oder die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsansicht 8. Anhaltspunkte können sein: besondere Feindschaft oder enge Freundschaft (auch des Ehegatten des Richters) zu einer Partei, 9systematische Nichtbeachtung von Parteivorbringen, 10frühere Interessenvertretung für eine Partei, 11enge berufliche Nähe des Ehegatten des Richters zu einer Partei 12, parteiische Vorbefassung mit der Rechtsmaterie 13oder auch die Stellung als Mieter einer Partei. 14Immer aber müssen diese Umstände den vernünftigen Zweifel an der Unvoreingenommenheit, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Richters zulassen (vgl. für Schiedsrichter auch § 1036 Abs. 2). 15

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