Literatur: Buß , Prozessaufrechnung und materielles Recht, JuS 1994, 147; Eisenreich, Der Prozeßvergleich – eine Einführung, JuS 1999, 79 7; Feser , Die Aufrechnung im Prozess – eine Frage des Zeitpunkts, JA 2008, 525; Fischer , Aus der Praxis: der unvorteilhafte Vergleich, JuS 2006, 140; Häsemeyer , Beteiligtenverhalten im Zivilprozess, ZZP 118 (2005), 265; Huber, M., Grundwissen Zivilprozessrecht: Prozessvergleich, JuS 2017, 1058; Meller-Hannich , Die Einrede der Verjährung, JZ 2005, 656; Wagner , G., Prozessverträge, Tübingen 1998.
Rechtsprechung:BGH FamRZ 2016, 220 (Widerruf einer Prozesshandlung); BGH NJW 2006, 773 (Prozesshandlungsvoraussetzungen beim Nebenintervenienten); BGH NJW 2001, 1056 (Unabhängige Prozesshandlungen von Streitgenossen); BGH NJW 2003, 963 (Erteilung der Prozessvollmacht als Prozesshandlung); BGH NJW 2005, 3576 (Widerruf von Prozessvergleichen); OLG Schleswig NJW-RR 2010, 216 (Rücknahme einer Prozessaufrechnung).
109Die Beteiligten des Zivilprozesses (Gericht, Parteien, sonstige Beteiligte, Rn. 95 ff. bestimmen durch ihre Prozesshandlungen Inhalt, Fortgang und Ende des Prozesses. Beim Gericht ist dies Ausprägung seiner Prozessleitungsbefugnisse, bei den Parteien und sonstigen Beteiligten folgt es aus der Dispositionsmaxime und dem Beibringungsgrundsatz.
I.Prozesshandlungen des Gerichts
110Das Gericht bestimmt über den Prozess durch seine richterlichen Entscheidungen, und zwar in Form von Urteilen, Beschlüssenund Verfügungen, vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 6. Es handelt sich um die richterlichen Möglichkeiten, einen Prozess voranzubringen und zu beenden. Während das Urteil den Rechtsstreit zwischen den Parteien ganz oder zum Teil entscheidet (Rn. 440 ff., 449 ff.), ergeht durch einen Beschluss noch keine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits, weshalb Beschlüsse in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, vgl. § 128 Abs. 4. Ein Beispiel für einen Beschluss ist der Beweisbeschluss nach § 358 oder der Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 1 S. 1. Im Unterschied zu Urteilen und Beschlüssen haben Verfügungen vor allem interne prozessleitende Wirkung und sind im Regelfall nicht anfechtbar. Beispielhaft sind die in § 273 genannten Maßnahmen zur Terminsvorbereitung (Rn. 333) zu nennen.
II.Prozesshandlungen der Parteien
1.Vorliegen einer Parteiprozesshandlung
111Auch die Parteien beeinflussen Fortgang und Ende des Verfahrens durch Prozesshandlungen. Man denke nur an die Klageerhebung, den Vortrag von Tatsachen oder den Abschluss eines Vergleichs. Eine Parteiprozesshandlung liegt vor, wenn eine Handlung bestimmungsgemäß ihre Hauptwirkungenim Prozess entfaltet. Die herrschende Meinung geht insofern von einem funktionalen Prozesshandlungsbegriffaus. 1Angeknüpft wird an die Zielrichtung und Wirkung einer Handlung. Keine Rolle spielt es dann, ob die Handlung selbst innerhalb oder außerhalb des Prozesses vorgenommen worden ist.
Bsp.:Die in einem Vertrag enthaltene Vereinbarung über die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts nach § 38 (Gerichtsstandsklausel) ist eine Prozesshandlung. Vereinbaren die Parteien jedoch einen bestimmten Erfüllungsort für ihren Vertrag, § 269 BGB, hat dies zwar auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand, § 29, ist aber dennoch keine Prozesshandlung, sondern ein materielles Rechtsgeschäft, da dort die Hauptwirkungen der Vereinbarung liegen.
2.Abgrenzung von Prozesshandlungen und Willenserklärungen
112 a) Unterschiede zwischen Willenserklärungen und Prozesshandlungen.Die besondere Problematik bei den Prozesshandlungen der Parteien besteht darin, dass es nicht immer leicht ist, sie von materiell-rechtlichen Rechtshandlungen abzugrenzen. Wichtig ist diese Abgrenzung deshalb, weil nur auf materiell-rechtliche Handlungen die Regeln des BGB über die Wirksamkeit von Willenserklärungen Anwendung finden. Eine Prozesshandlungaber bestimmt sich in ihrer Wirksamkeit nach Prozessrecht, 2so dass sie bedingungsfeindlich 3ist, auch bei Irrtum oder Drohung nicht anfechtbarist und – neben Partei-, Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis (Rn. 274 ff.) – auch eine Postulationsfähigkeit(Rn. 290) erfordert, also im Landgerichtsprozess nur durch einen Anwalt vorgenommen werden kann, § 78. Prozesshandlungen können grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes (Rn. 599) widerrufen werden. 4Teilweise sieht aber auch die ZPO die Möglichkeit zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Prozesshandlung vor. So kann eine Klage nach § 269 zurückgenommen werden, ein Geständnis kann nach § 290 widerrufen werden.
113 b) Doppeltatbestand.Besondere Sorgfalt in der Prüfung ist erforderlich, wenn eine einzelne Handlung einer Partei sowohl den Tatbestand einer Prozesshandlung als auch denjenigen einer materiell-rechtliche Willenserklärung erfüllt. Die Rede ist dann von einem Doppeltatbestand. 5
Bsp.:Der Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung, er fechte eine bestimmte Willenserklärung an. In dieser Erklärung liegt (doppeltatbestandlich) sowohl die materiell-rechtliche Anfechtungserklärung gegenüber dem Prozessgegner als auch der Vortrag der vorgenommenen Anfechtung gegenüber dem Gericht, denn im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes (Rn. 45) muss der Beklagte die Anfechtungserklärung als Tatsache vortragen.
114Letztlich ist es in diesen Fällen vom Zufall abhängig, ob die materiell-rechtliche Erklärung außerhalb des Prozesses vorgenommen wird (und anschließend als Tatsache in den Prozess eingeführt wird) oder innerhalb des Prozesses gemeinsam mit dem prozessualen Vortrag (als Doppeltatbestand) erfolgt. Jeder der Tatbestände ist getrennt voneinander auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen, die materiell-rechtliche Erklärung nach den Regeln des BGB, der prozessuale Vortrag nach denjenigen des Prozessrechts. Dabei kann durchaus die materiell-rechtliche Erklärung wirksam sein, ihre Einführung in den landgerichtlichen Prozess aber beispielsweise an der Abwesenheit eines Anwalts scheitern, § 78.
115 c) Doppelnatur.Anders sieht es aus, wenn Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt voneinander stattfinden können, sondern notwendigerweise eine Einheitbilden, die eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Regelungen bewirkt. 6Die Rechtshandlung ist dann Prozesshandlung und materiell-rechtliche Erklärung in einem. Dies bezeichnet man als Doppelnatur.
116So weist der Prozessvergleich(Rn. 491 ff.) eine solche Doppelnaturauf. Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und privatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er materiell-rechtlich die Rechte und Pflichten der Parteien regelt, § 779 BGB. Ein Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein 7.
3.Einzelne Arten von Prozesshandlungen
117Im Übrigen differenziert man bei den Prozesshandlungen nach den konkreten Wirkungen, die sie auf den Prozess haben, insbesondere danach, ob sie unmittelbare Wirkungen auf das Verfahren haben (sog. Bewirkungshandlungen) oder (mittelbar) ein gerichtliches Handeln herbeiführen sollen, was dann selbst erst Wirkungen auf den Prozess hat (sog. Erwirkungshandlungen). 8
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