„Schneiden“ nennt man dies im Umgangsdeutsch. In den meisten Fällen nicht absichtlich.
• Die Erfahrung zeigt auch, dass sich das Ausweichverhalten von Kfz-Fahrern i. Allg. so gestaltet, dass sie in Richtung des „weichen Gegenstandes“ ausweichen. Findet eine Fehleinschätzung statt, so weicht ein Kfz-Fahrer nie in Richtung eines entgegenkommenden Kfz, sondern immer in Richtung Radfahrer aus.
• Weiterhin überholen einige wenige Kfz-Fahrer Radfahrer absichtlich dicht, um sie auf die Benutzung eines Radweges „hinzuweisen“ (vgl. auch Kapitel ). Aus diesem Verhalten kann übrigens nicht geschlossen werden, dass der Radweg, auf den man genötigt werden soll, wirklich existiert oder ob er nur in der Imagination des Kfz-Fahrers vorhanden ist.
Daher kann man Radfahrern empfehlen, sich „optisch breit zu machen“ und mit mindestens 25 cm Abstand zum äußeren rechten Fahrbahnrand zu fahren (Schon wegen eventueller Kanaldeckel). Um dann beim dichten Überholen den Abstand zum Straßenrand zu nutzen. Wenn man schon ganz rechts fährt, ist dies nicht mehr möglich.
Wenn man bspw. in einer Linkskurve dann mehr Einblick hat, kann man den Autofahrer vorbeiwinken. So sollte es funktionieren. Niemand ist gezwungen, sich auf anderer Leute Niveau herabzulassen.
LKWs
LKWs können unbeabsichtigt bei schneller Fahrt Radfahrer gefährden, bspw. bei einer schnellen Bergabfahrt. Überholt dabei ein LKW, verursacht er durch seine große Fläche Druck- bzw. Sogwellen, die den Radfahrer zur Seite abdrängen und dann zum LKW hinziehen. Dies ist
bei hoher Geschwindigkeit von Radfahrern deshalb gefährlich, da
• LKWs von hinten kommen und die Situation somit unvermittelt auftritt (Auch Radfahrer haben bei hohen Geschwindigkeiten größere Windgeräusche).
• Die seitlichen Kräfte bei schneller Fahrt lange einwirken.
• Windkräfte oft unterschätzt werden. Sie nehmen quadratisch mit der Windgeschwindigkeit zu.
Nebeneinander Fahren von Radfahrern
Eine „Binsenweisheit“ ist, dass Radfahrer nicht nebeneinander fahren dürfen. Unabhängig von der Benachteiligung dieser (Autofahrer dürfen sich auch während der Fahrt unterhalten), ist die Aussage fragwürdig: Grundsätzlich darf niemand mehr als den Umständen nach erforderlich behindert werden. Die Rechnungen zeigen aber, dass ein Kfz-Fahrer meist zwangsläufig über die Gegenfahrbahn überholen muss. Dadurch ist für ihn keine zusätzliche Behinderung durch nebeneinander fahrende Radfahrer gegeben.
Deshalb scheint die Behauptung des Verbots des nebeneinander Fahrens eher religiösen denn sachlichen Charakter zu besitzen.
Als Antwort auf einen Leserbrief „Wie breit dürfen sich Radfahrer machen“ schrieb die ADAC Motorwelt in Ausgabe 7/2000 folgendes (vermutlich aus der Feder des Juristen): „Grundsätzlich müssen Radfahrer laut StVO einzeln hintereinander fahren (Paragraph 2 Abs. 4). Wenn zwei nebeneinander radeln, dürfen sie niemanden behindern, z.B. Autofahrer beim Überholen nicht auf die Gegenfahrbahn zwingen...“.
Das Statement des ADAC-Juristen impliziert m. E., dass ein einzelner Radfahrer von einem Autofahrer auf der Fahrspur überholt werden kann, ohne auf die Gegenfahrbahn ausweichen zu müssen. Dies ist aber bei einer normal breiten Fahrbahn nicht möglich. Damit fordert der ADAC in den Augen des Autors Autofahrer indirekt dazu auf, mit zu wenig Seitenabstand zu überholen. Einen Hinweis darauf gibt zusätzlich, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 m im Artikel keine Erwähnung findet, obwohl es um das Überholen von Fahrrädern geht.
Das Fahren in Gruppen
Ab 16 Verkehrsteilnehmern gilt man als geschlossener Verband (in der Schweiz sind es 12), was von Militärkolonnen bekannt ist. In diesem Fall dürfen bei einer zwischenzeitlichen Schaltung einer Ampel auf rot die folgenden Radfahrer noch die Ampel passieren. So wie ein Anhänger eines jeden Fahrzeuges auch.
Ein Problem stellen Gruppen dar, die aus weniger als 16 Radfahrern bestehen: 10 Fahrrädern hintereinander mit einem Abstand von einem Meter haben eine Länge von 27 (!) Meter; dies sind 6 Kfz ohne Lücke aneinandergereiht. Dies ist länger als ein LKW mit zweiachsigem Anhänger. Bei 15 Rädern hintereinander sind es sogar 40 Meter Länge. Dies ist auf einer normalen Landstraße fast nicht gefahrlos überholbar.
Radfahrer, die im Verband fahren, sind von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen (§27) und dürfen nebeneinander fahren. In der Leserbriefbeantwortung des ADAC (vgl. vorige Seite) stand: „Sind Radwege ausdrücklich ausgewiesen, dann müssen sie auch benutzt werden...“. Als Pauschalaussage ist dies so nicht korrekt, da dies für Radfahrerverbände nicht gilt. Und die Pflicht, dass Radfahrer hintereinander fahren müssen, gilt für diese Verbände (sinnvoller Weise) ebenfalls nicht. Dies wären bei 16 Radfahrern nämlich über 40 m Länge.
18Ein VW Polo (Kleinwagen) ist ohne Außenspiegel fast 1,7 m breit
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