Rainer Bartelt - Weiblich, kompetent, FÜHRUNGSKRAFT

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Weiblich, kompetent, FÜHRUNGSKRAFT: краткое содержание, описание и аннотация

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"Frauenquote überfällig?", fragt ein Leser die örtliche Tageszeitung, nachdem diese kurz zuvor darüber berichtet hat, wie zur Eröffnung einer neuen Bankfiliale «insgesamt sieben Herren der Filialleitung, Regionalleitung und des Vorstands» die Kunden begrüßten. Und führt weiter aus: «Wenn ich eine Kundin der… wäre, würde ich mich fragen, ob ich als Frau hier willkommen bin. Eigentlich hätte im Hintergrund nur die weibliche Bedienung mit Tablett gefehlt.» «…die weibliche Bedienung mit Tablett» – warum nicht umgekehrt: Sieben Frauen aus dem Führungsstab der Bank und dahinter ein Mann mit Sektgläsern auf einem Serviertablett? Genau dieser Frage geht «Weiblich, kompetent, FÜHRUNGSKRAFT» auf den Grund: Im ersten Teil des Buches versuchen je drei mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen versehene Frauen und Männer, aktuelle Praxisfragen aus Umwelt und neuester Digitaltechnologie zu beantworten. Im darauf folgenden zweiten Teil wird untersucht: Wer von ihnen wendet die richtigen Strategien an und kommt so einer sachlich begründeten Problemlösung am nächsten – Mann oder Frau? Im dritten und letzten Teil werden schließlich vier einfache Vorgehensweisen vorgestellt, mit denen jedermann – ganz gleich ob Frau oder Mann – nachgewiesenerweise zu einer besseren Entscheidungs- und Argumentations-Kompetenz kommen kann. Die Lektüre sei daher all denjenigen ans Herz gelegt, die bereits im Beruf «ihren Mann» stehen und/oder wissen möchten, wie man so etwas am besten anfängt.

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Drittens: Zu verhindern, dass sich dieselben Fehler ständig wiederholen. (Vor neuen Fehlern ist allerdings niemand gefeit!)

Doch genau da fängt das Problem unserer Gerichtspräsidentin an: Sie muss den Kopf für ihre Mitarbeiter hinhalten, darf ihnen aber nichts sagen. Denn Richter, und darum geht es meistens an einem Gericht, sind laut Gesetz nur den gültigen Rechtsnormen und ihrem Gewissen verpflichtet, darüber hinaus aber niemandem in irgendeiner Weise Rechenschaft schuldig. Nicht einmal ihrer Dienstvorgesetzten, auch wenn sie die Präsidentin ist und mit Nachnamen noch ganz anders als „Berndt“ heißen sollte.

Um es ganz deutlich zu sagen: Im Gerichtssaal können Richter machen, was sie wollen, solange sie nicht die sprichwörtlichen goldenen Löffel klauen. Daher die folgende Weisheit, die der Legende nach schon die alten Römer kannten:

—> Vor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand.

(Mit dem einzigen Unterschied, dass Gott auf hoher See eine Kapitänsmütze und im Gerichtssaal eine schwarze Robe trägt.)

Scheinbar ist eine Gerichtspräsidentin also das, was man im Allgemeinen einen „Frühstücksdirektor“ nennt: Beim Frühstück führt er noch das große Wort, hat aber entweder keine Mitarbeiter oder nichts zu sagen.

Erschwerend kommt im Fall der Frau Berndt sogar noch hinzu, dass sie ihre Aufgabe als Gerichtsvorsteherin wohl erst vor kurzem übernommen hat, also sehr wahrscheinlich noch nicht über dieselbe jahrzehntelange Erfahrung verfügt wie die davor erwähnte Geschäftsführerin. Wenn es an ihrem Gericht also so zugehen sollte, wie eingangs beschrieben, was macht sie dann? Was kann sie überhaupt machen, außer dass sie ihre Hände in den Schoß legt? Und für den Fall des Falles: Wie macht man das eigentlich richtig — die Hände in den Schoß legen? Als Führungskraft?

Wir dürfen gespannt sein...

Die Kammer

„Die Kammer “, das könnte auch der Titel eines Horrorfilms sein. Doch keine Sorge: Sie ist hier nicht der Hort des Bösen , sondern für uns ist sie nur die Quelle eines weiteren Problems . Des zweiten nämlich, das wir abhandeln wollen. Sie ist diejenige Kammer am Gericht der Präsidentin, die ihr ein Verfahren beschert hat, in dem so ziemlich alles schiefging, was überhaupt nur schiefgehen konnte. Und dessen Ergebnis, das im Folgenden häufiger zitierte Urteil, alle an dem Verfahren Beteiligten außer mir selbst Stand heute höchstwahrscheinlich am liebsten in der Versenkung verschwinden sehen würden. Obwohl sie zuvor zum Teil hart für genau die hier reklamierten Inhalte dieses Urteilsspruchs gekämpft hatten.

Ach, ich vergaß: Zur Kammer gehörten am 6. Juni 2019, dem Tag der mündlichen Verhandlung, drei Frauen und zwei Männer. Mehr oder weniger geschlechtsneutral also. Dass nun aber keinesfalls immer etwas mit Hand und Fuß dabei herauskommen muss, wenn Männer und Frauen dermaßen eng zusammenarbeiten, bewies schon das Vorspiel zu dieser Verhandlung:

Alle Einladungen zu dem Prozess-entscheidenden und Urteil-stiftenden Event im Juni 2019 wurden nämlich per E-Mail versandt. Normalerweise ist das nichts besonderes, man würde stillschweigend darüber hinweggehen, es sei denn, der für den E-Mail-Versand zuständige Netzbetreiber soll neben der Anklagebank Platz nehmen und hat auch nicht die geringste Spur eines Interesses daran, dass deiner eigenen Klageschrift vor Gericht der verdiente Erfolg zuteil wird...

Jedenfalls erhielt die mich vertretende Anwaltskanzlei nach eigenem Bekunden trotz elektronischer Empfangsbestätigung an das Gericht nicht die Spur einer den Termin verkündenden E-Mail, konnte mich daher vorab auch nicht über den Tag und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung informieren. Folglich fand diese Verhandlung auch in unserer vollkommenen Abwesenheit, soll heißen, ohne jede Beteiligung der eigentlich Klage führenden Partei statt.

Auch einer der beigeladenen Netzbetreiber fehlte ebenfalls. Interessanterweise genau derjenige Betreiber, der sich ein paar Jahre vorher der betrügerischen Vorteilsnahme verdächtig gemacht hatte: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

Dass unsere Klage in der Folge nicht zu meinen Gunsten entschieden wurde, möchte ich hier nur am Rande erwähnen. Aber in den sogenannten Entscheidungsgründen des Gerichts wurden Aussagen gemacht, die mir als erfahrenem und langjährigem Anwohner einer Mobilfunkanlage sämtliche Haare auf dem Kopf zu Berge stehen lassen:

Unter anderem ging es um die vor Gericht wohl noch nie zuvor mit ausreichender Ausführlichkeit erörterte Frage, ob man als Anwohnerin oder Anwohner ein Anrecht darauf habe, in seinen eigenen Gartenbäumen vor Grenzwertüberschreitungen geschützt zu sein. Die Kammer verneinte dies und entschied (wörtliches Zitat):

Aber auch dann, wenn darauf abzustellen ist, ob sich künftig Personen — z. B. im Rahmen von Baumpflegemaßnahmen — innerhalb des Sicherheitsabstandes aufhalten könnten, gehörte der Luftraum hinter der Grenze zum Grundstück des Klägers zum kontrollierbaren Bereich.“

Ich übersetze mal: Egal was ihr — du, deine Kinder oder sonst wer — in euren eigenen Gartenbäumen treiben möchtet, liebe Mobilfunk-Anwohner, ihr müsst immer mit Grenzwertüberschreitungen der elektromagnetischen Feldstärken rechnen. Ist doch super, oder nicht? (Mehr darüber im Internet unter —> mobilfunkratgeber.blogspot.com.)

Unsere Kammer leitet diese ihre eigene Aussage von einer ähnlich lautenden Aussage aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz über Funkstrahlung auf (fremden) Hausdächern ab, das auf das Jahr 2010 datiert ist. Dumm nur, dass die Rechtsgrundlage, auf die sich dieses Urteil damals stützte, schon seit Jahren überholt ist und nicht mehr der heutigen Rechtsauffassung des Gesetzgebers entspricht. In der Tat: Hier unterläuft der betreffenden Kammer des Gerichts ein grober juristischer Schnitzer, der jeden Jurastudenten in seiner Abschlussprüfung mindestens die Bestnote kosten würde, wenn nicht noch mehr!

Und doch ist dies beileibe nicht der einzige Grund, warum auch unsere vom Grundsatz her an alledem vollkommen „unbeteiligte“ Präsidentin dieses Urteil der ihr unterstellten Kammer wohl am liebsten schon heute und nicht erst morgen ungeschehen machen lassen würde, wenn sie nur wüsste, wie sie das zuwege bringen sollte...

Der Vorsitzende

Auch wenn seine Kammer am Tag des Geschehens weitestgehend geschlechtsneutral besetzt war, rechne ich alle wesentlichen Teile ihres Urteils und deren Begründung vor allen Dingen ihm zu. Ihm, dem Kammervorsitzenden. (Kennwort hier und im Folgenden: „Der Jurist“) Er hat das Urteil unterschrieben, also auch — so hoffe ich zumindest — aufmerksam durchgelesen. Und doch scheint ihm dabei der eine oder andere ziemlich schräge Entscheidungsgrund der Urteilsbegründung schlichtweg durch die Lappen gegangen zu sein:

Unter anderem hat er die Logik-Mängel des als Referenz herangezogenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht nur übersehen, sondern sich diese stattdessen per Unterschrift ausdrücklich zueigen gemacht. Wieder geht es — wie zuvor auch bei den Gartenbäumen — um die Grundfrage, ob Netzbetreiber und Bundesnetzagentur unbeteiligte Anwohner auch vor vorübergehenden Grenzwertüberschreitungen schützen müssen oder stattdessen nur davor, dass sie dieser Gesundheitsgefahr nicht andauernd ausgesetzt sind. In ihren eigenen Wohnräumen zum Beispiel.

Rheinländer sind lustige Leute. Das weiß ich aus eigener, leidvoller Berufserfahrung. Und so lustig sind auch zwei der Begründungen, die das besagte OVG dafür ins Feld führt, dass die Sicherheitsabstände von Mobilfunk-Anlagen auch in Bereiche hineinreichen dürfen, in denen zu erwarten ist, dass dort Personen fröhlich umher wuseln könnten, ohne dass die für deren Sicherheit verantwortlichen Betreiber dies zu kontrollieren vermögen. Wobei letzteres nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eigentlich die unbedingte Grundvoraussetzung für jede von der Bundesnetzagentur erteilte Betriebsgenehmigung sein sollte.

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