Hans-Peter Richter - Juristische Grundkurse 1 - BGB Allgemeiner Teil

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Juristische Grundkurse 1 - BGB Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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In knapper Form verständlich, aber nicht zu flach (Sie sollen ja schließlich auch die Klausur bestehen) wird der Stoff aufbereitet. Leider ist das schon so viel, dass ein vielleicht wünschenswerter noch geringerer Umfang ohne Qualitätsverlust einfach nicht realisierbar und auch ein größeres Schriftbild in dem gegebenen Platzrahmen ohne inhaltliche Abstriche nicht möglich ist!
Anhand nicht sehr komplizierter Basisfälle wird der Stoff in der Anwendung geübt und die gutachtliche Lösung gibt ein anschauliches Bespiel für mögliches Formulieren in einer Klausur.
Die Wiederholungsfragen dienen der Selbstkontrolle hinsichtlich des dargestellten Stoffes.
Ferner bietet das Skript Klausurtipps und weiterführende Literaturhinweise.
Das Konzept einer solchen Skriptenreihe war einzigartig bei deren Erscheinen auf dem Markt vor mehr als 20 Jahren. Und wie bei guten Ideen üblich – haben sich in der Zwischenzeit viele gleichartige Konkurrenzprodukte auf den Markt gewagt. Wir sehen dies als Lob und Beweis für die Wertigkeit unseres Konzepts. Wir danken deshalb unseren Mitwettbewerbern ausdrücklich für diese Art der Annerkennung.

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3. Aufsuchen der einschlägigen Anspruchsgrundlagen

Meist ist in einem Fall nach Ansprüchen von einer oder mehreren Personen gefragt. Für jeden, der Ansprüche gegen einen anderen hat (oder zu haben glaubt), muss irgendwo im Gesetz eine Vorschrift existieren, die abstrakt besagt, dass ein derartiger Anspruch besteht. Eine solche Norm ist damit die rechtliche Basis oder Grundlage für den Anspruch und wird daher als Anspruchsgrundlage bezeichnet. Es gilt daher, alle ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus dem Gesetz herauszusuchen. Dazu geht man wie folgt vor:

1. Schritt: feststellen, was vom Anspruchsteller begehrt wird – ergibt sich aus dem bereits herausgearbeiteten Anspruchsziel!

2. Schritt: suchen nach einer Norm, in deren Rechtsfolge dieses Begehren genannt, also erfüllt wird.

Dazu muss man die Norm in Voraussetzungen und Rechtsfolge zerlegen. Die Voraussetzungen beschreiben, was erfüllt sein muss, damit die beschriebene Folgerung gezogen werden kann – und diese muss dem Anspruchsziel inhaltlich gerecht werden!

Bsp.: Rechtsfolge des § 985 ist „Herausgabe der Sache“. Begehrt der Anspruchsteller also die Herausgabe einer Sache, entsprechen sich dieses Anspruchsziel und die Rechtsfolge der Norm. Folglich ist dies die zutreffende Anspruchsgrundlage.

Anspruchsgrundlagen in den Gesetzen zu finden, ist nicht immer einfach. Vom Wortlaut her erkennt man sie an Formulierungen wie: ..hat zu.. ..muss.. kann verlangen.. ..ist verpflichtet zu.. usw.- Gemeinsam ist all jenen Vorschriften, die als Anspruchsgrundlagen bezeichnet werden, dass sie (wie fast alle Normen) in zwei Teile zerlegbar sind: Rechtsfolge und Tatbestandsvoraussetzungen. Auf der Rechtsfolgeseite wird oft die eine Partei zu einem Verhalten verpflichtet, oder der anderen Partei wird das Recht gegeben, etwas zu verlangen. Man findet Anspruchsgrundlagen im Gesetz z. B. über das Schlagwortregister oder indem man in dem jeweiligen Sachbereich, z.B. Kaufrecht, Miete, Werkvertrag, nachschlägt.

Es gibt allein im BGB eine kaum überschaubare Vielzahl solcher Anspruchsgrundlagen, so dass es dem Anfänger meist Schwierigkeiten bereitet, festzustellen, wo sich die Vorschriften finden und ob eine Norm Anspruchsgrundlage ist. In diesem Buch werden einige wesentliche Anspruchsgrundlagen verschiedener Bereiche des BGB besprochen.

Hat man die Anspruchsgrundlage(n) gefunden, so sind diese an den Beginn der schriftlichen Prüfung zu stellen.

Da bei Ansprüchen regelmäßig mindestens zwei Personen beteiligt sind, hat man daneben auch das Anspruchsverhältnis zu nennen, denn nur so weiß der Leser, um wessen Belange es eigentlich geht.

Schließlich muss noch dargelegt werden, was die eine Partei von der anderen verlangt. Dies bezeichnet man als den Anspruchsinhalt oder Anspruchsgegenstand.

Damit ergibt sich der Einleitungssatz (auch Hypothese genannt), mit dem jede Prüfung im Zivilrecht beginnt. Er lässt sich als abstrakter Merksatz so festhalten:

Wer (Anspruchsteller) verlangt

von wem (Anspruchsgegner)

was (Anspruchsinhalt)

woraus (Anspruchsgrundlage)

Einführungsfall:

B ist im Besitz eines Autos, das dem E gehört. E verlangt die Herausgabe des Wagens von B. Zu Recht?

Nach den Vorüberlegungen kommt man zu § 985 als möglicher Anspruchsgrundlage. Der abstrakte Merksatz (oben) wird konkretisiert, also auf den Fall bezogen. Da dies alles jedoch nicht feststeht, sondern gerade erst untersucht werden soll, formuliert man konjunktivisch. Übertragen auf den obigen Fall sähe das so aus:

E (Wer) könnte gegen B (von wem) einen Anspruch auf Herausgabe (was) des Autos aus § 985 (woraus) haben

Daran schließt sich dann die Prüfung an, ob E auch tatsächlich einen solchen Anspruch hat, indem man die Voraussetzungen des § 985 durchprüft. Auch dies geschieht in einer im Grundsatz festumrissenen Methode. Dabei geht man in mehreren, voneinander trennbaren Schritten vor.

1. Schritt

Man zeigt zunächst auf, was erfüllt sein müsste, indem man das erste Tatbestandsmerkmal aufgreift. Tatbestandsmerkmale in diesem Sinne sind alle im Gesetz genannten Umstände, die den Tatbestandsvoraussetzungen zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall wären dies Sache, Besitzer, Eigentümer.

Es werden nun die Merkmale jedes für sich untersucht, also hier zunächst Sache. Sie formulieren daher: Dann müsste es sich bei dem Auto um eine Sache handeln.

2. Schritt

Sie haben nun zu untersuchen, ob das Auto eine Sache ist. Dazu ist zunächst einmal der zu untersuchende Begriff näher zu beschreiben, also zu definieren. Definitionen finden sich entweder im Gesetz oder man kann sie aus dem Gesetz folgern oder sie sind durch Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden. Hier gibt es eine Definition in § 90, sie folgt also ausdrücklich aus dem Gesetz.

Man formuliert daher: Gem. § 90 sind Sachen alle körperlichen Gegenstände.

3. Schritt:

Nunmehr gilt es, das betreffende Stück des Sachverhaltes herauszuarbeiten, das man im Hinblick auf die Sacheigenschaft untersucht. Man schreibt dann den betreffenden Sachverhaltsteil in knapper, aber präziser Form nieder. Im vorliegenden Fall wäre dies die Tatsache, dass es sich um ein Auto handelt.

Man formuliert daher: Hier handelt es sich um ein Auto.

4. Schritt:

Nunmehr folgt die eigentlich wichtige, entscheidende und oftmals schwierige Aufgabe des Juristen, festzustellen, ob dieser konkrete Sachverhalt von dem abstrakten Begriff - Tatbestandsmerkmal - des Gesetzes erfasst, abgedeckt wird. An dieser Stelle liegt die Hauptarbeit des Juristen, gilt es doch Sachverhalt und Reichweite der Vorschrift zu ermitteln und zu argumentieren, warum man eine solche Deckungsgleichheit mit dem Sachverhalt bejaht oder verneint.

Man könnte hier also formulieren: Bei einem Auto handelt es sich um einen Gegenstand, den man anfassen kann, der Konturen und Umrisse aufweist, also all das, was man typischerweise unter einem körperlichen Gegenstand versteht. Damit ist das Auto ein körperlicher Gegenstand.

5. Schritt:

Nachdem man die Deckungsgleichheit zwischen Sachverhalt und Tatbestandsmerkmal festgestellt hat, gilt es, abschließend nur noch die im ersten Schritt aufgeworfene Frage zu beantworten: Folglich ist das Auto eine Sache.

Entsprechend sind dann die weiteren Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage zu behandeln.

1. Schritt (bzgl. Besitzer): Man könnte formulieren:

Weiter müsste B Besitzer dieser Sache sein.

2. Schritt: Für den „Besitzer findet sich im Gesetz keine unmittelbare Definition. § 854 Abs.1 beschreibt jedoch, wie man den Besitz erlangt. Daraus kann man entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Person Besitzer ist. Man kann daher formulieren:

Aus § 854 Abs.1 ergibt sich, dass Besitzer derjenige ist, der über eine Sache die tatsächliche Sachherrschaft ausübt.

3. Schritt: Das Auto befindet sich offenbar bei B.

4. Schritt: Daraus lässt sich folgern, dass eine Situation vorliegt, in der B vermutlich auch die tatsächliche Sachherrschaft ausübt.

5. Schritt: Folglich ist B Besitzer der Sache.

1. Schritt (bzgl. Eigentümer): Schließlich müsste E Eigentümer des Autos sein.

2. Schritt: Problematisch ist hier, eine Definition des Eigentümers zu finden. Falsch wäre es, auf § 903 abzustellen, da dieser lediglich beschreibt, welche Befugnisse jemand hat, bei dem man bereits festgestellt hat, dass er Eigentümer ist. Auch ein Umkehrschluss aus § 903 verbietet sich, da nicht jeder, der mit einer Sache nach Belieben verfahren kann, deshalb deren Eigentümer ist. Aus der Vielzahl der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Definitionen des Eigentümers könnte man zusammenfassend diesen als denjenigen beschreiben, dem von der Rechtsordnung die rechtliche Herrschaftsmacht über eine Sache zugewiesen ist. Mit dieser Definition ist freilich in der Falllösung nicht viel gewonnen. Es lässt sich kaum aus einem „Papiersachverhalt“ entnehmen, ob die Rechtsordnung nun gerade dieser Person die rechtliche Herrschaftsmacht zugewiesen hat. Eingebürgert hat sich daher für die Lösung von derartigen Schulfällen, dass das Eigentum „historisch“ geprüft wird. Man schaut dazu an den Beginn des Sachverhaltes und stellt fest, wer (vermutlich) ursprünglich Eigentümer der jeweiligen Sache war. Dies ist in der Regel derjenige, der zum Zeitpunkt des Sachverhaltsbeginnes im Besitz der Sache war (Argument aus § 1006!). Man hat in diesem Zusammenhang lediglich zu schauen, ob der Sachverhalt gegenteilige Hinweise gibt. Sodann prüft man den weiteren Verbleib des Eigentums, indem man fragt, ob der ursprüngliche Eigentümer evtl. sein Eigentum verloren hat. So verfolgt man, wo das Eigentum schließlich „gelandet ist“. Damit weiß man dann auch, wer zum Zeitpunkt der Falllösung Eigentümer ist.

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