Hans-Peter Richter - Juristische Grundkurse 1 - BGB Allgemeiner Teil

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Juristische Grundkurse 1 - BGB Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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In knapper Form verständlich, aber nicht zu flach (Sie sollen ja schließlich auch die Klausur bestehen) wird der Stoff aufbereitet. Leider ist das schon so viel, dass ein vielleicht wünschenswerter noch geringerer Umfang ohne Qualitätsverlust einfach nicht realisierbar und auch ein größeres Schriftbild in dem gegebenen Platzrahmen ohne inhaltliche Abstriche nicht möglich ist!
Anhand nicht sehr komplizierter Basisfälle wird der Stoff in der Anwendung geübt und die gutachtliche Lösung gibt ein anschauliches Bespiel für mögliches Formulieren in einer Klausur.
Die Wiederholungsfragen dienen der Selbstkontrolle hinsichtlich des dargestellten Stoffes.
Ferner bietet das Skript Klausurtipps und weiterführende Literaturhinweise.
Das Konzept einer solchen Skriptenreihe war einzigartig bei deren Erscheinen auf dem Markt vor mehr als 20 Jahren. Und wie bei guten Ideen üblich – haben sich in der Zwischenzeit viele gleichartige Konkurrenzprodukte auf den Markt gewagt. Wir sehen dies als Lob und Beweis für die Wertigkeit unseres Konzepts. Wir danken deshalb unseren Mitwettbewerbern ausdrücklich für diese Art der Annerkennung.

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit einem ihrer Stammeinlage entsprechenden Gesellschaftsanteil am Stammkapital beteiligt sind. Auch sie haften den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich.

Bei der Genossenschaft (eG) handelt es sich ebenfalls um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die dazu dient, die Einzelwirtschaften ihrer Mitglieder zu fördern.

Stiftungen sind in §§ 80 ff geregelt und werden durch ein sogenanntes Zweckvermögen geprägt. Dieses muss zur Erreichung eines dauernden Zweckes eingesetzt werden und zu diesem Zweck muss die Einrichtung errichtet worden sein. Es gibt gemeinnützige Stiftungen und Familienstiftungen.

Zu unterscheiden von den juristischen Personen sind die verschiedenen Arten nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen.

Hierzu zählen Personengesellschaften, nicht rechtsfähiger Verein, Erbengemeinschaft usw. Bei den Personengesellschaften haben besondere Bedeutung die Offene Handelsgesellschaft (OHG), vgl. §§ 105 ff HGB, die Kommanditgesellschaft (KG), vgl. §§ 161 ff HGB und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), vgl. §§ 705 ff. Der nicht rechtsfähige Verein, z.B. Gewerkschaften, ist in § 54 geregelt.

Näheres zu Personen - und Kapitalgesellschaften im Band 24, Gesellschaftsrecht.

Die Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

Sie beginnt für natürliche Personen grundsätzlich gem. § 1 mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Nur ausnahmsweise kann in bestimmter Hinsicht Rechtsfähigkeit bereits vor Vollendung der Geburt eintreten, z. B. im Hinblick auf das Erbrecht nach § 1923.

Die Handlungsfähigkeit

Die Handlungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, Rechte wirksam zu begründen, sie aufzuheben oder zu ändern. Man unterscheidet insoweit zwischen Geschäftsfähigkeit einerseits und Deliktsfähigkeit andererseits. Während die Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit beschreibt Rechtsgeschäfte abzuschließen, vgl. dazu unten Kapitel 4, beschreibt die Deliktsfähigkeit die Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823 ff zivilrechtlich für einen Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden, siehe dazu Band 4, Schuldrecht BT 1.

Beachten Sie:

Hiervon ist die Strafmündigkeit des StGB, die stets mit dem vollendeten 14. Lebensjahr beginnt, zu unterscheiden!

Sachen und Tiere

Der Begriff der Sachen hat in §§ 90 ff eine Regelung erfahren. § 90 regelt hierzu:

Sachen sind alle körperlichen Gegenstände

Das Gesetz unterscheidet zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen.

Vertretbare Sachen sind nach § 91 solche, die nach Maß, Zahl oder Gewicht üblicherweise bestimmt werden. Daher fallen hierunter Geld, alle gleichförmigen Massenartikel, Serienprodukte usw.

Im Übrigen finden sich in den §§ 92 ff noch weitere Begriffsbestimmungen für den Bereich der Sachen, so unter anderen: wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94), Scheinbestandteile (§ 95), Zubehör (§ 97), Früchte (§ 99), Nutzungen (§ 100), die jedoch vorwiegend im Sachenrecht Bedeutung erlangen und daher auch dort näher besprochen werden.

Siehe dazu näher: RÜTHERS-Stadler, BGB Allg. Teil, § 11, Rn. 11 ff; RICHTER, JURISTISCHE GRUNDKURSE, Band 6, Sachenrecht 1.

Für Tiere gilt § 90a. Sie gelten zwar nicht als Sachen, aber die Vorschriften über Sachen sind auf sie grundsätzlich entsprechend anwendbar, sofern dem keine spezielleren Vorschriften entgegenstehen, wie z.B. Vorschriften aus Tierschutzgesetzen.

Wiederholungsfragen

zum 1. Kapitel

7 Fragen

(Um die Antwort zur jeweiligen Frage zu erhalten, blättern Sie eine Seite vor.)

1. Frage:

Wann trat das BGB in Kraft?

Antwort:

Am 01.01.1900.

2. Frage:

In welche beiden großen Bereiche zerfällt das gesamte Rechtssystem?

Antwort:

Öffentliches Recht und Privatrecht.

3. Frage:

Skizzieren Sie den Standort des BGB!

Antwort:

4 Frage Welche Funktion erfüllt das BGB gegenüber anderen Bereichen des - фото 3

4. Frage:

Welche Funktion erfüllt das BGB gegenüber anderen Bereichen des Privatrechts?

Antwort:

Allgemeine Grundsätze, die stets zur Anwendung kommen, wenn die anderen Vorschriften insoweit keine Regelungen enthalten.

5. Frage:

Aufteilung des BGB?

Antwort:

In fünf Bücher.

6. Frage:

Nennen Sie die Teile des BGB.

Antwort:

Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht.

7. Frage:

Welche Funktion hat der Allgemeine Teil des BGB?

Antwort:

Enthält jene Vorschriften, die auch für alle anderen Bücher gelten.

2. Kapitel – Methodik und Technik der Fallbearbeitung

Viele, vielleicht allzu viele Bücher sind bereits zu diesem Thema geschrieben worden. Das kann aber nicht darüber hinweg täuschen, dass es nicht möglich ist, dieses Anliegen abstrakt und in wohlgeformten Sätzen zu erfassen, geschweige denn zu erlernen. Daher soll hier auch nicht die juristische Methodenlehre, sondern es soll lediglich das unumgängliche „Handwerk der Fallbearbeitung“ vermittelt werden. Dazu bedarf es vor allem der Übung am Fall, d. h. es müssen immer wieder eigene Falllösungen erarbeitet werden. Nur aus den Fehlern und der Auseinandersetzung mit den dabei auftauchenden Problemen kann man sich nach und nach die Technik und Methodik erschließen und so zu einer sicheren Beherrschung jenes „Handwerks“ gelangen. Freilich bedarf es dazu der Grundkenntnis verschiedener elementarer und zu lernender Regeln. Deren wichtigste sollen nachfolgend dargestellt werden, doch auch an vielen anderen Stellen im Buch erfolgen weitere Hinweise zur Fallbearbeitungstechnik und Methodik.

Bevor man mit der schriftlichen Ausarbeitung einer Falllösung beginnt, sind zunächst einige Vorüberlegungen anzustellen.

1. Erfassen des Sachverhaltes

2. Ausdeuten (= Auslegen → Verstehen!) der Fallfrage

3. Aufsuchen der einschlägigen Anspruchsgrundlagen

1. Erfassen des Sachverhaltes

Der Sachverhalt ist gründlich durchzulesen, inhaltlich voll und richtig! zu begreifen, so dass man weiß, worum es geht und welche Personen beteiligt sind. Bei umfangreicheren Sachverhalten empfiehlt es sich, eine kleine Skizze anzufertigen.

Sollte der Sachverhalt durch Bearbeitungshinweise ergänzt sein, sind diese unbedingt zu beachten, denn oft wird dort der Prüfungsumfang (und damit der Aufgabenumfang) eingeschränkt, so kann dort insbesondere aufgeführt sein, dass einzelne Normen nicht zu erörtern sind usw.

2. Ausdeuten der Fallfrage

Am Ende des Sachverhaltes findet man üblicherweise die Fallfrage, die angibt, welche Aufgabe der Bearbeiter zu lösen hat.

Es kann sich dabei um eine eindeutige konkrete Frage handeln, - z.B.: Hat A Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises? - Es kann aber auch allgemein nach den Ansprüchen einer Person gefragt sein, z.B.: Ansprüche des A? - Schließlich kann auch gefragt sein: Wie ist die Rechtslage? Dann gilt es, Rechtsbeziehungen aller Beteiligten zueinander zu untersuchen. - Oft ist die Fallfrage in Beziehung zu dem vorangegangenen Text zu setzen, so auch hier, wo man ausformulieren könnte: erhebt E zu Recht den Anspruch auf Herausgabe?

TIPP: es kann sinnvoll sein, zuerst die Fallfrage und evtl. Bearbeitungshinweise und dann den Sachverhalt zu lesen, denn dann erfasst man den Sachverhalt schon im Hinblick auf die Aufgabenstellung.

Aus der Fallfrage entnimmt man vor allem, welches Anspruchsziel verfolgt wird. Dies ist wichtig für die dritte Vorüberlegung.

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