Erklärung der Republik Polen
Erklärung Finnlands
Erklärung Deutschlands
„Rechte der Bürger“-Änderungsrichtlinie 2009/136/EG
„Bessere Regulierung“-Änderungsrichtlinie 2009/140/EG
Erklärung der Kommission zur Netzneutralität
GEREK-Verordnung 1211/2009 Kapitel I Einrichtung
Artikel 1 Einrichtung
Kapitel II Organisation des GEREK
Artikel 2 Rolle des GEREK
Artikel 3 Aufgaben des GEREK
Artikel 4 Zusammensetzung und Organisation des GEREK
Artikel 5 Aufgaben des Regulierungsrats
Artikel 6 Das Büro
Artikel 7 Verwaltungsausschuss
Artikel 8 Der Verwaltungsdirektor
Artikel 9 Aufgaben des Verwaltungsdirektors
Artikel 10 Personal
Kapitel III Finanzvorschriften
Artikel 11 Haushaltsplan des Büros
Artikel 12 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 13 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Artikel 14 Interne Kontrollsysteme
Artikel 15 Finanzregelung
Artikel 16 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17 Konsultation
Artikel 18 Transparenz und Rechenschaftspflicht
Artikel 19 Übermittlung von Informationen an das GEREK und das Büro
Artikel 20 Vertraulichkeit
Artikel 21 Interessenerklärung
Artikel 22 Zugang zu Dokumenten
Artikel 23 Vorrechte und Befreiungen
Artikel 24 Haftung des Büros
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 25 Bewertung und Überprüfung
Artikel 26 Inkrafttreten
Roamingverordnung (EU) Nr. 531/2012
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Großkundenroamingzugang
Artikel 4 Separater Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene
Artikel 5 Verwirklichung des separaten Verkaufs regulierter Endkunden-Roamingdienste
Artikel 6 Ausschussverfahren
Artikel 7 Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe
Artikel 8 Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe
Artikel 9 Großkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten
Artikel 10 Endkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten
Artikel 11 Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten
Artikel 12 Großkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste
Artikel 13 Endkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste
Artikel 14 Transparenz der Endkundenentgelte für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten
Artikel 15 Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste
Artikel 16 Überwachung und Durchsetzung
Artikel 17 Streitbeilegung
Artikel 18 Sanktionen
Artikel 19 Überprüfung
Artikel 20 Mitteilungspflicht
Artikel 21 Aufhebung
Artikel 22 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anhang I
Anhang II
Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmung
Artikel 3 Ausschussverfahren
Artikel 4 Funktion des Funkfrequenzausschusses
Artikel 5 Verfügbarkeit von Informationen
Artikel 6 Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen
Artikel 7 Mitteilung
Artikel 8 Vertraulichkeit
Artikel 9 Bericht
Artikel 10 Durchführung
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 12 Adressaten
Impressum
Zugangsrichtlinie 2002/19/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. März 2002
über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)
(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7)
Ü bersichtsseite der EU (externer Verweis).
Geändert durch:
Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, A B l. EU 2009 L 337, 37
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission ( 1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)( 4) werden die Ziele eines Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Gemeinschaft festgelegt, der Telekommunikations-Festnetze und Mobilfunknetze, Kabelfernsehnetze, terrestrische Rundfunknetze, Satellitennetze und Netze, die das Internetprotokoll (IP) verwenden, zur Übertragung von Sprache, Faxnachrichten, Daten oder Bildern erfasst. Die Genehmigung für diese Netze kann durch die Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)( 5) oder durch frühere Regelungsmaßnahmen erteilt worden sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Netze, die zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste genutzt werden. Diese Richtlinie betrifft Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Diensteanbietern. Nichtöffentliche Netze unterliegen keinerlei Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie, außer wenn sie Zugänge zu öffentlichen Netzen nutzen und damit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen unterliegen können.
(2)Dienste, die Inhalte bereitstellen, wie etwa des Verkaufsangebot eines Pakets von Rundfunk- oder Fernsehinhalten, fallen nicht unter den gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
(3)Der Begriff „Zugang“ hat eine weit gefasste Bedeutung; daher muss genau definiert werden, in welchem Sinn dieser Begriff ungeachtet seiner Verwendung in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft in dieser Richtlinie gebraucht wird. Ein Betreiber kann Eigentümer eines Netzes oder von Infrastruktureinrichtungen sein oder diese ganz oder teilweise mieten.
(4)In der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen ( 6) wurden weder ein bestimmtes Fernsehübertragungssystem noch spezielle Dienstanforderungen vorgeschrieben; so konnten die Marktteilnehmer die Initiative übernehmen und geeignete Systeme entwickeln. Die europäischen Marktteilnehmer haben über die Digital Video Broadcasting Group eine Familie von Fernsehübertragungssystemen entwickelt, die von Sendeanstalten auf der ganzen Welt übernommen wurden. Diese Übertragungssysteme wurden vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) genormt und in Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion umgesetzt. In Bezug auf den Begriff „Breitbild-Digitalfernsehdienste“ ist das Verhältnis 16:9 das Referenzformat für Fernsehdienste und Programme im Breitbildformat; dieses hat sich nun infolge des Beschlusses 93/424/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa ( 7) auf den Märkten der Mitgliedstaaten durchgesetzt.
(5)Auf einem offenen und wettbewerbsorientierten Markt sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, insbesondere grenzüberschreitende Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrags untereinander auszuhandeln. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines effizienteren, wirklich europaweiten Marktes mit einem wirksamen Wettbewerb, größerer Auswahl und wettbewerbsfähigen Dienstleistungen für die Verbraucher, sollten Unternehmen, die Anträge auf Zugang oder Zusammenschaltung erhalten, derartige Vereinbarungen grundsätzlich auf gewerblicher Grundlage abschließen und nach Treu und Glauben aushandeln.
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