Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union

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Seit mittlerweile mehr als einem Vierteljahrhundert erlässt die Europäische Union Sekundärrechtsakte auf dem Gebiet der Telekommunikation, in erster Linie also Richtlinien, die den Mitgliedstaaten gewisse Umsetzungsspielräume belassen, aber auch unmittelbar auf nationaler Ebene geltende Verordnungen. Dieses europäische Telekommunikationsrecht ist für den Rechtsanwender daher in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Es ist einerseits Maßstab und Regelungshintergrund für das Telekommunikationsrecht aller EU-Mitgliedstaaten wie z. B. das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG). Andererseits ergeben sich aus dem Telekommunikationsrecht der EU aber auch bereits unmittelbar diverse rechtliche Verpflichtungen.
Angesichts dieser erheblichen praktischen Bedeutung des europäischen Telekommunikationsrechts ist es für jeden Rechtsanwender in diesem Bereich unabdingbar, die relevanten Rechtsvorschriften im schnellen und aktuellen Zugriff zu haben. Hierbei soll der vorliegende Band von Nutzen sein. Er beinhaltet die einschlägigen Sekundärrechtsakte der EU in der Ende 2013 geltenden Fassung und in konsolidierter Form, einschließlich der Erwägungsgründe der ursprünglichen (Basis-) Rechtsakte und etwaiger Änderungsrichtlinien.
Das Buch umfasst:
Zugangsrichtlinie 2002/19/EG,
Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG,
Rahmenrichtlinie 2002/21/EG,
Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG,
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG,
Telekommunikations-Wettbewerbsrichtlinie 2002/77/EG,
Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006/24/EG,
"Rechte der Bürger"-Änderungsrichtlinie 2009/136/EG,
"Bessere Regulierung"-Änderungsrichtlinie 2009/140/EG,
GEREK-Verordnung 1211/2009,
Roamingverordnung (EU) Nr. 531/2012,
Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG.

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(1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5bis 8auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.

(2) Für die Verteilung von Digitalfernsehdiensten eingerichtete öffentliche elektronische Kommunikationsnetze müssen zur Ausstrahlung von Breitbild-Fernsehdiensten und -programmen geeignet sein. Netzbetreiber, die Breitbild-Fernsehdienste oder -programme empfangen und weiterverteilen, müssen das Breitbildformat beibehalten.

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 11der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Die erhaltenen Informationen dürfen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden.

Artikel 5 Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

a)In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.

ab)In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

b)In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil IIaufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

(2) Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7und 7ader Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

(3) In Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und den Verfahren der Artikel 6und 7sowie der Artikel 20und 21der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Beachtung der in Artikel 8derselben Richtlinie aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.

Kapitel III Verpflichtungen für Betreiber und Verfahren der Marktprüfung

Artikel 6 Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang I Teil Ifestgelegten Bedingungen gelten.

(2) Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs Ierlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 16Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.

Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Marktanalyse zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Betreiber nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Betreiber gemäß den Verfahren der Artikel 6und 7der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als

a)die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 31der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fallenden Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden;

b)die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für

i)digitale Fernseh- und Rundfunkdienste des Einzelhandels und

ii)Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen

durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden.

Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.

(4) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.

Artikel 7

[Gestrichen durch Richtlinie 2009/140/EG.]

Artikel 8 Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 9bis 13agenannten Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2) Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9bis 13der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen auf.

(3) Unbeschadet

—des Artikels 5Absatz 1 und des Artikels 6,

—der Artikel 12und 13der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Bedingung 7 in Teil B des Anhangsder Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die gemäß Artikel 6Absatz 1 jener Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 27, 28und 30der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ( 17), die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder

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