Das State Departement ließ nun alle moralischen Bedenken fahren und entschloß sich zu einem radikalen Schritt. Es erklärte: Der Zeugungsvorgang, der im kausal-finalen Sinne der Geburt von Kindern vorausgehe, unterscheide sich grundsätzlich von der Programmierung von Robotern.
Darauf hatte der Anwalt nur gewartet. Gewisse einleitende Handlungen bei der Zeugung, so sagte er, seien genaugenommen auch nichts anderes als Programmierungen. Deshalb schlage er dem State Departement vor, exakt festzulegen, wie man denn eigentlich Kinder zu zeugen habe, damit dies mit den Buchstaben des Gesetzes im Einklang stehe.
Das Departement rief Experten zu Hilfe und bereitete ein umfassendes, reich illustriertes Werk vor, das sogenannte Rosabuch mit entsprechenden Anschauungstafeln und topographischen Skizzen. Verfasser der Schrift war der neunundachtzigjährige Professor Truppledrack, Senior der amerikanischen Geburtshilfekunde. Mattrass’ Anwalt griff sogleich ein, indem er auf das weit vorgerückte Alter des Autors verwies und ihm jegliche Kompetenz absprach. Er bezeichnete es als höchst unwahrscheinlich, daß sich ein Greis wie Truppledrack noch an Einzelheiten erinnere, die für die Klärung des Problems entscheidend seien. Man müsse deshalb als sicher annehmen, daß der Inhalt des Buches auf Gerüchten beziehungsweise auf Aussagen dritter Personen beruhe.
Das Departement beschloß daraufein, den Text des Rosabuchs durch eidesstattliche Erklärungen vieler Väter und Mütter zu untermauern, aber dabei stellte sich heraus, daß ihre Aussagen zum Teil beträchtlich voneinander abwichen, das heißt, die Elemente der einleitenden Phasen stimmten in vielen Punkten nicht überein. Als man im Departement merkte, daß dieses Schlüsselproblem allmählich im Nebel der Unklarheit zu versinken drohte, schickte man sich an, das Material anzuzweifeln, aus dem die sogenannten Kinder des Mattrass und der Fortinbrass bestanden. Diesen Plan ließ man jedoch rasch wieder fallen, als gewisse Gerüchte auftauchten, die, wie sich später herausstellte, der Anwalt selbst verbreitet hatte. Mattrass, so hieß es, habe bei der Corned Beef Company vierhundertfünfzigtausend Tonnen Kalbfleisch bestellt.
Der Unterstaatssekretär im State Departement hielt es daraufein für das beste, auf sein Vorhaben zu verzichten. Statt dessen erlag er bedauerlicherweise den Einflüsterungen eines Theologieprofessors, des Superintendenten Speritus, und berief sich auf die Heilige Schrift. Das war äußerst unüberlegt, denn Mattrass’ Anwalt parierte diesen Hieb mit einem weitschweifigen Elaborat, in dem er anhand von Bibelzitaten nachwies, daß Gott die Eva programmierte, indem er nur von einem Teil ausging und dabei sogar ausgesprochen extravagant verfuhr, verglichen mit den Methoden der Menschen. Dennoch sei nicht zu bestreiten, daß er Menschen geschaffen habe, denn niemand, der über einen klaren Kopf verfüge, könne Eva als Roboter bezeichnen. Das Departement bezichtigte Mattrass und seine Nachfolger nun der widerrechtlichen Aneignung eines Himmelskörpers. Damit, so hieß es, habe er gegen das Mac-Flacon-Gesetz und außerdem gegen eine Reihe anderer Rechtsgrundsätze verstoßen.
Der Anwalt unterbreitete dem Obersten Gericht daraufein alle Akten und verwies auf die Widersprüchlichkeit der vom Departement erhobenen Anschuldigungen. Vergleiche man einzelne aktenkundige Behauptungen miteinander, so sei sein Klient mal Vater und mal Sohn, mal Roboter und mal Himmelskörper. Er, der Anwalt, sehe sich deshalb gezwungen, das Departement der willkürlichen Auslegung des Mac-Flacon-Gesetzes anzuklagen. Besonders absurd sei es, den Körper einer Person, des Bürgers Kathodius Mattrass, zum Planeten zu erklären — absurd in juristischer, logischer und semantischer Hinsicht.
So hatte es begonnen. Bald schrieb die Presse nur noch über den „Vater-Sohn-Planetenstaat“. Die Behörden leiteten neue Verfahren ein, aber sie wurden von dem unermüdlichen Anwalt des Kathodius Mattrass samt und sonders im Keime erstickt.
Das State Departement wußte genau, daß sein durchtriebener Gegenspieler nicht nur zum Scherz im Nebelfleck des Krab herumschwamm. Mattrass wollte einen Präzedenzfall schaffen, gegen den es keine gesetzliche Handhabe gab, und man war sich darüber im klaren, daß sein Schritt unabsehbare Konsequenzen nach sich ziehen würde, wenn es nicht gelänge, ihn als straftar zu deklarieren. So brüteten denn die findigsten Köpfe Tag und Nacht über den Akten, verfielen auf immer gewagtere juridische Winkelzüge, emsig bemüht, ein feinmaschiges Netz zu knüpfen, in dem sich Mattrass verfangen und ein unrühmliches Ende finden sollte. Aber was sie auch immer ersannen — jeder ihrer Vorstöße wurde durch Gegenaktionen des Anwalts vereitelt.
Ich selbst verfolgte den Verlauf der Kämpfe mit lebhaftem Interesse, als ich eines Tages — völlig unerwartet — von der Anwaltskammer zu einer außerordentlichen Plenarsitzung eingeladen wurde, und zwar zur Debatte über die Affäre „Vereinigte Staaten contra Kathodius Mattrass et Fortinbrass alias Planet im Nebelfleck des Krab“. Die Elite der Anwälte füllte die gewaltigen Logen, die Etagen und die Reihen im Parkett. Ich hatte mich ein wenig verspätet, die Beratungen waren bereits im Gange. So nahm ich in einer der letzten Reihen Platz und lauschte dem ergrauten Herrn, der gerade sprach.
„Werte Kollegen!“ sagte er und hob theatralisch die Hände. „Ungewöhnliche Schwierigkeiten harren unser, wenn wir zu einer juristischen Analyse dieses Problems schreiten! Ein gewisser Mattrass hat sich mit Hilfe einer gewissen Fortinbrass in Roboter verwandelt und sich im Maßstab eins zu einer Million vergrößert. So sieht die Angelegenheit vom Standpunkt des Laien aus — ein Standpunkt kompletter Ignoranz, heiliger Unschuld, denn ein Laie ist außerstande, den Abgrund juristischer Probleme auch nur zu ahnen, der hier vor unserem entsetzten Auge klafft! Als erstes müssen wir entscheiden, mit wem wir es zu tun haben — mit einem Menschen, mit einem Roboter, mit einem Staat, mit einem Planeten, mit Kindern, mit einer Räuberbande, mit Verschwörern, mit Demonstranten oder mit Aufrührern. Bedenken Sie, meine Kollegen, wieviel von dieser Entscheidung abhängt! Erklären wir zum Beispiel, daß es sich nicht um einen Staat, sondern um eine usurpatorische Roboterbande handelt, um einen elektronischen Auflauf sozusagen, dann können wir uns nicht auf die Normen des Völkerrechts berufen, sondern nur auf Paragraphen wie „Störung der Ordnung auf öffentlichen Wegen“. Behaupten wir, daß Mattrass nach wie vor existiere, Kinder habe, dann resultiert daraus, daß sich dieses Individuum selber geboren hat — und damit bereiten wir uns die fürchterlichsten Schwierigkeiten, denn in unseren Gesetzen ist so etwas nicht vorgesehen, obwohl es heißt: nullum crimen sine lege! Deshalb schlage ich vor, zunächst dem berühmten Kenner des internationalen Rechts Professor Pingerling das Wort zu erteilen.“
Der ehrwürdige Jurist wurde mit herzlichem Beifall begrüßt, als er ans Podium trat. „Meine Herren!“ sagte er mit rüstiger Greisenstimme. „Untersuchen wir zunächst, wie man einen Staat gründet. Man kann ihn, wie Sie wissen, auf verschiedene Weise ins Leben rufen. Unser Vaterland war einst eine englische Kolonie, erklärte dann seine Unabhängigkeit und konstituierte sich zu einem Staat. Triffi das auch auf Mattrass zu? Die Antwort lautet: Wenn Mattrass bei Sinnen war, als er sich in einen Roboter verwandelte, kann seine staatsfördernde Tat als juristisch einwandfrei angesehen werden, allerdings müßte man seine Nationalität als elektronisch bezeichnen. Wenn er hingegen nicht bei Sinnen war, dann kann sein Schritt keine rechtliche Anerkennung finden!“
An dieser Stelle erhob sich ein weißhaariger Greis, offensichtlich noch bejahrter als sein Vorredner. „Hohes Ger Verzeihung — meine Herren! Gestatten Sie mir folgenden Einwand: Selbst wenn wir annehmen, Mattrass sei unzurechnungsfähig gewesen, können wir nicht ausschließen, daß seine Nachkommen zurechnungsfähig sind. Das würde bedeuten, daß der Staat, der zunächst nur als das Produkt eines kranken Hirns gegründet wurde und somit den Charakter eines krankhaften Symptoms besaß, später objektiv, das heißt de facto, zu existieren begann — allein deshalb, weil sich seine elektronischen Bürger zu ihm bekannten. Da aber niemand den Bürgern eines Staates, die ja immerhin sein legislatives System darstellen, verbieten kann, auch die unberechenbarste Obrigkeit anzuerkennen — aus den Erfahrungen der Geschichte wissen wir, daß das schon mehrmals geschah —, impliziert somit die Existenz des Staates de facto seine De-jure-Existenz!“
Читать дальше