Dieter Schäfer - Der Verkehrspolizist

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Dieses Buch entstand größtenteils auf Reisen: sehr oft im angenehmen Ambiente meiner Lieblingshotels, überwiegend in Puerto Calero auf Lanzarote oder in Gardone am Gardasee, aber auch über den Wolken auf diversen Flügen. Es ist einerseits die lebendige und autobiografisch, in Episoden erzählte Geschichte des einzigen, wenn auch nur kommissarischen Leiters einer eigenständigen Verkehrspolizeidirektion in der Metropolregion Rhein-Neckar, aber auch eine Hommage an den Beruf des Verkehrspolizisten.
Und natürlich bietet es alle aktuellen fachlichen Einblicke und Ansätze zur Abwehr täglicher Unfallgefahren in einem Ballungsraum.
Aus einer stimmigen Work-Life-Balance reflektiert es jedoch ebenso die nicht immer ganz ernst gemeinten Wechsel­wirkungen zwischen den Kurpfälzern aus den beiden großen Städten der Region.

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Ich setzte mich also hin und verfasste für meine Schwägerin eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde und zog dabei alle argumentativen Register.

Wenige Wochen später erhielt sie einen Bescheid des Polizeipräsidenten von Mannheim. Er erklärte ihr, dass sein Beamter den Anfangsverdacht einer Straftat hatte und deshalb so handeln musste. Die Maßnahmen seien nicht unverhältnismäßig gewesen. Das Schreiben schloss mit einer Bemerkung, die ich nicht vergessen werde: „Und hätten Sie sich verkehrsgerecht verhalten, wäre Ihnen das nicht passiert.“

Ich war so aufgewühlt und entsetzt, dass ich mir damals schwor, wenn ich je in meiner Laufbahn die Gelegenheit haben würde, dies abzustellen, würde ich das tun.

Der Volksmund sagt, man trifft sich immer zweimal im Leben. Das Schicksal wollte es, dass ich im Frühjahr 1995 zum Leiter der Inspektion Verkehr beim Polizeipräsidium Mannheim bestellt wurde.

Und der Tag kam, als ein junger Mann aus Lampertheim, Sohn eines Autobahnpolizisten in Hessen, mit seinem schnittigen Coupé in eine allgemeine Verkehrskontrolle eines mir unterstellten Verkehrspolizisten kam. Er führte seinen Führerschein nicht mit. Hinweise auf seine Person gab sein ausgehändigter Werksausweis. Das Autokennzeichen hatte als Buchstaben die Initialen seines Vor- und Zunamens und er gab an, dass sein Vater Polizist in Hessen sei.

Der Beamte war gnadenlos konsequent. Er beschlagnahmte den Fahrzeugschlüssel und verwies den bei kühlen Temperaturen nur leicht bekleideten jungen Mann für ein Weiterkommen auf die Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs unweit des Kontrollortes. Der Vater des jungen Mannes rief später beim Dienstgruppenführer des Kontrollbeamten an. Er gab sich als Kollege zu erkennen und nannte seine Dienststelle. Der Kommissar bedeutete ihm, dass dies am Telefon jeder behaupten könne. Er verlangte, dass er zumindest eine Kopie des Führerscheines zur Dienststelle faxt. Besser sei aber, er käme mit dem Führerschein vorbei. Dann könne er den Fahrzeugschlüssel wiederhaben.

Sie meinen, das gibt es doch nicht? Jetzt fing mein Kampf gegen eine über Jahre eingefahrene Verwaltungspraxis erst an. Keiner der Beteiligten war bereit, in diesem Handeln ein Unrecht zu sehen. Der unmittelbare Vorgesetzte der Beamten konfrontierte mich gar mit seiner Tätigkeit als Verkehrsrechtslehrer an der Polizeischule in der Ausbildung für den mittleren Dienst. Auch dort habe er diese Verwaltungspraxis und seine Rechtsauffassung gelehrt.

Es kam mir entgegen, dass der Vater des jungen Mannes, selbst Polizist, ausgesprochen empört über das Handeln und Verhalten der einschreitenden Beamten war. Er zog alle Beschwerderegister und reichte auch eine Petition im Landtag von Baden-Württemberg ein. Das Polizeipräsidium Mannheim musste Stellung dazu beziehen und ich konnte meine Rechtsauffassung zu Papier bringen. Der Ausschuss übernahm meine Begründungen nahezu wortgleich. Die Rechtsauffassung war identisch:

Der Petition wurde abgeholfen

Stuttgart, 05.05.97 Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg

Gegenstand der Petition

Der Petent wendet sich gegen die Handlungsweise von zwei Polizeibeamten wegen Nichtmitführens des Führerscheins anlässlich einer Verkehrskontrolle.

II. Die Prüfung der Petition ergab folgendes:

1. Sachverhalt

Der Sohn des Petenten kam am 05.02.97 mit dem Pkw des Petenten gegen 18.50 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle in Mannheim. Ihm wurden dabei von den Polizeibeamten des Verkehrsüberwachungsdienstes mittels beleuchteter Anhaltekelle Haltezeichen gegeben. Bei der Überprüfung konnte der Fahrer weder einen Führerschein noch einen Personalausweis vorzeigen. Dem Polizeibeamten erklärte er, dass er jedoch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei.

Als Nachweis der Identität wurde von dem Polizeibeamten ein Werksausweis mit Lichtbild anerkannt. Über Funk wurde dann festgesteilt, dass der Petent Halter des Fahrzeugs war. Die Führerscheinabfrage verlief negativ.

Der Betroffene wurde daraufhin von dem Polizeibeamten gefragt, ob bei ihm jemand zu Hause sei, der seinen Führerschein entweder direkt zur Kontrollstelle bringen oder bei einer Polizeidienststelle in der Nähe des Wohnortes vorlegen könnte. Dies wurde vom Fahrer verneint. Außerdem lehnte er es ab, zwecks weiterer Ermittlung des Sachverhalts zur Polizeidienststelle gebracht zu werden. Da auch der Beifahrer keinen Führerschein vorweisen konnte, wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis der Fahrzeugschlüssel beschlagnahmt. Der Fahrer wurde auf sein Widerspruchsrecht gegen die Beschlagnahme hingewiesen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 PoIG ist eine Beschlagnahmebescheinigung nur auf Verlangen zu erteilen.

Auf Nachfrage wurde den beiden Fahrzeuginsassen der Weg zur nächsten Telefonzelle sowie zur nahegelegenen Haltestelle der Deutschen Bundesbahn AG erklärt. Der Fahrzeuglenker rief daraufhin den Petenten an. Der Petent setzte sich telefonisch mit dem Dienstgruppenführer und Vorgesetzten der Polizeibeamten in Verbindung. Um die Aufhebung der Schlüsselbeschlagnahme und die Weiterfahrt seines Sohnes zu erreichen, wollte er ihm die Führerscheindaten telefonisch mitteilen. Dies wurde von dem Beamten mit der Begründung abgelehnt, dass diese Daten auch in Form einer Fotokopie oder Abschrift vorliegen könnten und eine Überprüfung deshalb nicht möglich sei. Er bot allerdings an, dass der Führerschein auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle vorgelegt werden kann und die Kollegen die Daten dann mittels Telefon bzw. per Telefax übermitteln könnten.

Die Angabe des Petenten, dass er selbst Polizist sei, war für den Polizeibeamten kein Grund, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Er erklärte dem Petenten, dass der kontrollierende Beamte wohl den Verdacht habe, dass sein Sohn nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei. Aus diesem Grund sei zur Verhinderung der Weiterfahrt der Fahrzeugschlüssel polizeirechtlich beschlagnahmt worden. Die Schlüssel könnten jedoch jederzeit beim Verkehrsüberwachungsdienst des Polizeipräsidiums M. abgeholt werden. Auch sein Sohn könne den Fahrzeugschlüssel in Empfang nehmen, wenn der Verdacht gegen ihn nicht mehr bestehe. Im Laufe des Telefonats führte der Petent einige polizeiliche Abfrage- und Überprüfungsmöglichkeiten an. Der Polizeibeamte erläuterte, dass bei der üblichen „ZEVIS‘-Führerscheinabfrage kurzfristige Fahrverbote nicht erfasst seien. Des Weiteren bestünde die Möglichkeit, dass die kontrollierte Person noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei bzw. diese erst vor kurzer Zeit entzogen bekommen habe. Der kontrollierende Beamte sei deshalb verpflichtet, bei solchen Sachverhalten weiterhin zu prüfen, ob die Angaben glaubhaft seien. Bestünden Zweifel an den Angaben des Betroffenen, sei die Maßnahme der polizeirechtlichen Beschlagnahme des Fahrzeugschlüssels verhältnismäßig.

2. Rechtliche Würdigung

Bei der Verkehrskontrolle konnte der Fahrzeuglenker seinen Führerschein nicht vorzeigen. Das Nichtmitführen des Führerscheins stellt für sich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Der kontrollierende Polizeibeamte hatte zudem den Verdacht, dass der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat nach § 21 StVG.

Durch das Nichtmitführen des Führerscheins war eine Störung der öffentlichen Sicherheit gegeben. Weitere Ermittlungen seitens der Polizei gegen den Fahrer als Störer im Sinne des Polizeigesetzes waren erforderlich. Zur Abwehr der Gefahr für die Verkehrssicherheit kamen mehrere Maßnahmen in Betracht. Der Polizeibeamte vor Ort traf die am meisten belastende Maßnahme der Schlüsselbeschlagnahme und Untersagung der Weiterfahrt. Dies wäre nur dann zulässig gewesen, wenn eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit unmittelbar bevorgestanden hätte und die Glaubhaftmachung des Fahrerlaubnisbesitzes auf andere Weise nicht erreichbar gewesen wäre.

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