Michael Stöber - Handelsrecht

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Das Lehrbuch vermittelt Studierenden aller Ausbildungsstufen das gesamte prüfungsrelevante Wissen über das Handelsrecht einschließlich seiner europarechtlichen und internationalen Bezüge auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Schrifttum. Studierenden der Rechtswissenschaften und Rechtsreferendaren dient das Buch zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten juristischen Prüfung sowie auf die zweite juristische Prüfung. Aber auch Studierende der Wirtschaftswissenschaften können es zur Vorbereitung auf die Prüfungen in rechtswissenschaftlichen Modulen nutzen.
Die Schwerpunktsetzung richtet sich nach der Prüfungsrelevanz der einzelnen Bereiche des Handelsrechts. Das Lehrbuch beschränkt sich nicht auf die abstrakte Darstellung des Stoffs, sondern zeigt zugleich, an welcher Stelle das Erlernte in der Falllösung anzubringen ist. Diesem Zweck dienen zahlreiche Prüfungsschemata und Fallbeispiele sowie die ausführlichen Lösungsskizzen zu allen Beispielsfällen im Anhang. Die Definitionen am Ende des Buches ermöglichen ein schnelles Erfassen der wichtigsten Begriffe des Handelsrechts.

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5Das 2. Buchdes HGB enthält die Vorschriften über Personenhandelsgesellschaften ;dies sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105–160 HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG; §§ 161–177a HGB). Die Personenhandelsgesellschaften unterscheiden sich von der in §§ 705–740 BGB geregelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform einer Personengesellschaft dadurch, dass der Gesellschaftszweck einer OHG oder KG grundsätzlich im Betrieb eines Handelsgewerbes bestehen muss (s. § 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB; zu Ausnahmen s. § 105 Abs. 2 HGB, der über § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG gilt). Wie die GbR (§ 124 HGB analog 11) sind die OHG (s. § 124 HGB) und die KG (s. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 124 HGB) zwar rechtsfähig.Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften – dies sind vor allem die GmbH (s. § 13 Abs. 1 GmbHG) und die AG (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) – sind die OHG und die KG sowie die GbR aber keine juristischen Personen,sondern mit den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit identisch. 12Dies kommt u. a. darin zum Ausdruck, dass die Gesellschafter einer OHG (s. § 128 HGB) bzw. KG (s. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB bzw. §§ 171, 172, 176 HGB) – anders als die Gesellschafter einer GmbH (s. § 13 Abs. 2 GmbHG) oder die Aktionäre einer AG (s. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) – persönlich und akzessorisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Zu den Vorschriften über die Personenhandelsgesellschaften kommen die in den §§ 230–236 HGB enthaltenen Bestimmungen über die Stille Gesellschafthinzu, bei der es sich um eine als solche nicht rechtsfähige Innengesellschaft handelt. 13Die gesamten Vorschriften des 2. Buchs des HGB gehören zum eigenständigen Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts.Sie werden daher im Folgenden nur insoweit behandelt, als sie für die Anwendung und das Verständnis der handelsrechtlichen Regelungen erforderlich sind.

6Ebenfalls einem eigenständigen Rechtsgebiet – dem Bilanzrecht– sind die Bestimmungen des 3. Buchsdes HGB (Handelsbücher) zuzuordnen. Insoweit wird hier von einer Darstellung abgesehen und auf die bilanzrechtliche Spezialliteratur verwiesen.

7Das 4. Buchdes HGB (Handelsgeschäfte) enthält zunächst in den §§ 343–372 HGB allgemeine, im Grundsatz für alle Handelsgeschäftegeltende Vorschriften. Es folgen in den §§ 373–381 HGB Regelungen speziell über den Handelskauf.Sowohl die allgemeinen Vorschriften über Handelsgeschäfte als auch die Bestimmungen über den Handelskauf zählen zum Pflichtfachstoff der staatlichen Prüfung; sie werden im Folgenden näher dargestellt. Ebenfalls zum 4. Buch des HGB gehören die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft(§§ 383–406 HGB); diese gehören nur in einzelnen Bundesländern (Bremen, Hamburg) zum Pflichtfachstoff, weshalb die folgende Darstellung sich auf die wichtigsten Vorschriften des Kommissionsrechts beschränkt. Schließlich finden sich im 4. Buch des HGB die Regelungen über das Frachtgeschäft (§§ 407–452d HGB), das Speditionsgeschäft (§§ 453–466 HGB) und das Lagergeschäft (§§ 467–475h HGB). Diese bilden – zusammen mit weiteren Rechtsquellen außerhalb des HGB – das sog. Transportrecht.Nach den landesrechtlichen Vorschriften ist bezüglich der Vorschriften des Transportrechts für die staatliche Pflichtfachprüfung kein Einzelwissen erforderlich, so dass diese nur im Überblick behandelt werden.

8Weder Examensrelevanz noch größere praktische Relevanz haben die Bestimmungen des 5. Buchsdes HGB über den Seehandel,die in den gängigen Textsammlungen dementsprechend gar nicht abgedruckt sind. Auf eine Darstellung des Seehandelsrechts wird daher in diesem Buch gänzlich verzichtet.

III.Subjektiver Anwendungsbereich und Kaufmannsbegriff des HGB

1.Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute

9Das Handelsrecht ist nach nahezu allgemeiner Ansicht das Sonderprivatrecht der Kaufleute 14(dazu noch u. Rn. 10 f.). Während das in erster Linie im BGB geregelte Bürgerliche Recht als allgemeines Privatrecht unterschiedslos für alle Bürger gilt, findet das Handelsrecht als Sonderprivatrecht grundsätzlich nur auf Kaufleute Anwendung. Kaufleute unterliegen vorrangig den Bestimmungen des HGB; soweit dieses keine besonderen Regelungen enthält, gelten aber auch für Kaufleute die Vorschriften des BGB und damit des allgemeinen Privatrechts (s. Art. 2 Abs. 1 EGHGB). Die Bestimmungen des HGB treten also für Kaufleute teils ergänzend, teils modifizierend zu den allgemeinen Vorschriften des BGBhinzu. Dementsprechend sind bei der Lösung handelsrechtlicher Fälle in aller Regel neben den spezifisch handelsrechtlichen Vorschriften des HGB auch die Regelungen des BGB heranzuziehen.

2.Subjektives System; Begriff des Kaufmanns im Überblick

10Aufgrund der Eigenart des Handelsrechts als Sonderprivatrecht der Kaufleute ist der zentrale Begriff des HGB der des Kaufmanns.Der Kaufmannsbegriff ist in §§ 1 ff. HGB geregelt (eingehend zum Kaufmannsbegriff des HGB Rn. 23 ff.). Danach können zum einen natürliche PersonenKaufleute sein; nach § 1 HGB ist grundsätzlich jeder GewerbetreibendeKaufmann. Wenn eine natürliche Person ein kaufmännisches Unternehmen allein betreibt, bezeichnet man diese als Einzelkaufmann.Nach § 6 Abs. 1 HGB unterliegen auch Personenhandelsgesellschaften,also die OHG (§§ 105 ff. HGB) und die KG (§§ 161 ff. HGB), den für Kaufleute geltenden Vorschriften des HGB. 15Schließlich sind auch bestimmte juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, kraft ihrer Rechtsform Kaufleute (s. § 6 Abs. 2 HGB):

– die GmbH(s. § 13 Abs. 3 GmbHG: „Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs“);

– die AG(s. § 3 Abs. 1 AktG: „Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht“);

– die KGaA (s. § 278 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 AktG);

– die eingetragene Genossenschaft(eG, s. § 17 Abs. 2 GenG: „Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs“);

– die mit Wirkung zum 8.10.2004 durch die SE-VO 16EU-weit eingeführte Europäische Aktiengesellschaft(Societas Europaea – SE; s. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii SE-VO i. V. m. § 3 Abs. 1 AktG). 17

11Mit dem Anknüpfen an die Kaufmannseigenschaft eines Rechtssubjekts als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Sondervorschriften folgt das HGB dem subjektiven System.Maßgeblich für die Anwendbarkeit des HGB ist also nicht der Umstand, dass in objektiver Hinsicht das vorgenommene Geschäft einen bestimmten Inhalt oder bestimmte Merkmale aufweist; vielmehr kommt es darauf an, dass – je nachdem – einer oder beiden der an dem Geschäft beteiligten Parteien subjektiv die Eigenschaft zukommt, Kaufmann zu sein.

3.Unternehmer: Begriff und Anwendbarkeit des HGB

12Der Kaufmannsbegriff des HGB ist nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff des § 14 BGB.Kaufleute i. S. d. § 1 HGB sind nur Gewerbetreibende, wohingegen Freiberufler vom Kaufmannsbegriff des HGB nicht und Land- und Forstwirte nur nach Maßgabe des § 3 HGB erfasst werden (s. noch Rn. 34 ff., 48 ff.). Dagegen fallen unter den Unternehmerbegriff des § 14 Abs. 1 BGB nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch Rechtssubjekte, die zwar nicht gewerblich, aber in anderer Weise selbstständig beruflich tätig sind; dies sind ohne Weiteres auch Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. 18Der Kaufmannsbegriff des HGB ist also enger als der Unternehmerbegriff des § 14 BGB. Dementsprechend ist jeder Kaufmann zwar Unternehmer i. S. d. § 14 BGB; nicht jeder Unternehmer ist aber zugleich Kaufmann.

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