Benedikt Sturzenhecker - Gesellschaftliches Engagement von Benachteiligten fördern – Band 3

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Gesellschaftliches Engagement von Benachteiligten fördern – Band 3: краткое содержание, описание и аннотация

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Kindern und Jugendlichen eine hörbare Stimme zu geben, ist ein zentrales Ziel des Projekts «jungbewegt – Für Engagement und Demokratie.» der Bertelsmann Stiftung. Dabei sollen auch diejenigen jungen Menschen einbezogen werden, die mit gesellschaftlichen Ausgrenzungen konfrontiert sind. Hier setzt das Konzept «Gesellschaftliches Engagement Benachteiligter fördern» (GEBe) an, entwickelt unter der wissenschaftlichen Federführung von Professor Dr. Benedikt Sturzenhecker.
Das Konzept ist zunächst mit dem Fokus auf junge Menschen erarbeitet worden, die durch ihre Herkunft, ihren Bildungshintergrund, ihre sozioökonomische Lage, ihr Geschlecht oder ihre Religion Benachteiligungen erfahren.
In den ersten beiden Bänden der GEBe-Reihe wurden konzeptionelle und methodische Wege aufgezeigt, wie Fachkräfte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit lebensweltliche Themen zum Ausgangspunkt der Partizipation und demokratischen Mitbestimmung in Einrichtungen machen können.
Mit dem vorliegenden dritten Band wird der Blick geweitet: Es geht nun darum, wie Akteure im Sozialraum unter Nutzung des GEBe-Ansatzes gemeinsam und einrichtungsübergreifend demokratisches Engagement von Kindern und Jugendlichen stärken können.
Das Buch wendet sich an Fachkräfte und Träger aller Felder der Kinder- und Jugendhilfe – etwa Kindertageseinrichtungen, Ganztagsbetreuung, Eltern- und Erziehungsberatung, Hilfen zur Erziehung, Schulsozialarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendverbände und Vereine.

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Dieses Bildungskonzept beschreibt einen breiten fachlichen Konsens in der Sozialpädagogik. Will man in der Praxis der Einrichtungen den Bildungsprozessen der Kinder und Jugendlichen assistieren, muss es darum gehen, die selbstbestimmten Bildungsthemen und Bildungsweisen der Kids mit ihnen zu erkennen und sie dialogisch in deren Realisierung und Ausweitung zu unterstützen. Solche selbstbestimmten Bildungsprozesse der einzelnen Subjekte müssen aber in sozialpädagogischen Einrichtungen mit den Projekten der anderen Teilnehmenden vermittelt werden. Selbstbildung muss ergänzt werden durch partizipatorische Bildung im Sinne einer gemeinsamen Aushandlung der Bildungsgelegenheiten für alle, durchaus auch im Sinne einer gemeinschaftlichen beziehungsweise kooperativen Betreibung von Bildungsprojekten.

Will man also erzieherisch Selbstbildung assistieren, ihre Rahmenbedingungen sichern und eine vielfältige und ausgedehnte Aneignung für alle Kinder und Jugendlichen möglich machen, muss das immer darauf fußen, die jungen Menschen in eine gemeinsame Regelung der Bildungsbedingungen in der Einrichtung einzubeziehen. Macht man das auf demokratische Weise, bietet man also Kindern und Jugendlichen an, mitbestimmend und mithandelnd die Gesellschaft der Einrichtung inklusive ihrer Bildungsprojekte zu gestalten, eröffnet man ihnen die selbsttätige Aneignung von Demokratie. Demokratie wird ihnen damit nicht von außen beigebracht, sondern als Handlungsmöglichkeit offeriert. Es entsteht Demokratiebildung, eine aktive Aneignung von Demokratie durch ihre Ausübung. Die GEBe-Methode kann insgesamt als ein Versuch betrachtet werden, auf die Bildungsprojekte und -prozesse der Kinder und Jugendlichen einzugehen, sie besser zu erkennen und stärker zu unterstützen, sie dann allerdings auch in demokratische Prozesse der gemeinsamen Entscheidungen und mitverantwortlichen Umsetzungen einzubetten.

Die demokratische Beteiligung von Kindern in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ergibt sich aber auch aus rechtlichen Forderungen. Der § 45 SGB VIII schreibt für die Betriebserlaubnis von Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vor, „Verfahren der Beteiligung“ vorzuhalten. Das SGB VIII und auch die UN-Kinderrechtskonvention schreiben weitere Regelungen der Partizipation von Kindern und der Berücksichtigung ihrer Meinung in der Gestaltung von Angeboten und Hilfen vor. Allerdings sind diese Rechte oft mit einem Vorbehalt versehen, nach dem Entwicklungsstand, Alter oder Reife hinsichtlich der Beteiligungsfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Bezieht man sich stattdessen auf die Menschenrechte und vor allem die grundgesetzliche Sicherung der menschlichen Würde, gelangt man zu einer weitergehenden Interpretation und daraus folgenden Demokratiepraxis. Von der Pfordten (2016) zeigt, dass im Kern der Menschenwürde die universelle menschliche Fähigkeit zur Selbstbestimmung liegt. Würde zu schützen, bedeutet also, das Recht auf Selbstbestimmung zu achten. Selbstbestimmung ist für alle Menschen ab Geburt anzunehmen.

Selbstbestimmung in sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen – zum Beispiel also in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – muss sich zu einer Mitbestimmung ausweiten. Die Ermöglichung einer weitestgehenden Selbstbestimmung, die ihre Grenzen in der Selbstbestimmung der anderen findet und somit zur Mitbestimmung werden muss, kann als demokratisches Prinzip verstanden werden. „Als Menschen stehen Kindern in Deutschland auch die Rechte des Grundgesetzes zu. Das wird erkennbar an der Bestimmung von Kindern/Jugendlichen als ‚Subjekte‘ des Grundgesetzes, also als gleichberechtigte Träger dieser Rechte: ‚Außer Streit steht, dass das Grundgesetz bereits in seiner jetzigen Fassung die Subjektstellung des Kindes gewährleistet‘ (Eichholz 2008: 16). Die Annahme, dass Kinder Menschenrechte haben (ob durch UN-Konvention und/oder Grundgesetz), hat gravierende Folgen für die Pädagogik. Sie macht eine normative Orientierung des pädagogischen Handelns an demokratischen Grundwerten der Gleichberechtigung zur Mitentscheidung zum Ausgangspunkt der Pädagogik“ (Knauer, Sturzenhecker und Hansen 2016: 37 f.).

Wurde hier begründet, warum Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe demokratisch partizipieren sollen – ohne dass damit die pädagogischen Verantwortungen für Schutz, Fürsorge, Ressourcensicherung, Sicherung von Zugangsgerechtigkeit in der Beteiligung und so weiter aufgehoben wären –, geht es bei den folgenden Argumenten um die Frage, warum solche Partizipation auch auf die Kommune ausgeweitet werden soll.

Warum ist demokratische Partizipation von Kindern und Jugendlichen in der Kommune zu fördern?

Das ergibt sich zunächst aus der schon oben geführten rechtlichen Argumentation . Wenn Kinder und Jugendliche „Subjekte des Grundgesetzes“ sind, haben sie den Status als Bürger*innen. Damit gelten die demokratischen Partizipationsrechte auch für sie. Ohne hier die Frage eines Wahlrechts für Kinder diskutieren zu wollen, wird argumentiert, dass Kinder und Jugendliche ihr Recht auf Mitbestimmung besonders dort wahrnehmen sollten, wo sie täglich leben. Die Mündigkeitsunterstellung meint, dass alle Menschen Expert*innen sind, wenn sie konkret von etwas betroffen sind – anders gesagt: Betroffenheit bedeutet Expertise. Betroffenheit ist dort am stärksten, wo die Menschen im Alltag leben und arbeiten. Obwohl virtuelle Welten für viele Menschen (auch für Kinder und Jugendliche) zumindest geistige Lebens- und Handlungsorte darstellen, sind doch gerade die Notwendigkeit eines materiellen Lebensortes und die materielle Erhaltung des eigenen Lebens in Kooperation mit anderen an einem solchen Ort unaufhebbar. Man braucht ein Dach über dem Kopf, Orte der (Aus-)Bildung wie Schulen, Kitas und Jugendeinrichtungen, Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastruktur, Läden und Märkte, Gesundheitseinrichtungen, Orte der Freizeitgestaltung und des Spiels, der Religionsausübung, der Geselligkeit, der Politik, der Rechtsprechung und so weiter. All diese Orte sind geprägt durch ihre materielle Örtlichkeit, aber ebenso durch das soziale Handeln, mit dem Menschen deren Bedeutung und deren Wirkungen überhaupt erst herstellen. Es handelt sich in diesem Sinne um soziale Räume beziehungsweise Sozialräume.

Üblicherweise sind solche Orte der Herstellung und des Erhalts des sozialen und materiellen Lebens auf einem Territorium zu einem Netz von Orten verbunden, das hier als Kommune bezeichnet wird. Der Begriff kommt vom lateinischen „communis“, das „gemeinsam“ bedeutet, zusammengesetzt aus dem Präfix „con“ – das „mit“ bedeutet – und „munis“ mit der Bedeutung von „gefällig, dienstfertig“. Gefällig bedeutet im Deutschen unter anderem, sich einen Gefallen tun, sich einen Dienst erweisen. Eine Kommune ist etymologisch also ein Ort, an dem Menschen einander gefällig handeln, an dem man sich gegenseitig Dienste leistet. Es handelt sich um eine Gemeinde, die nicht nur durch ihren territorialen Zusammenhang gekennzeichnet ist, sondern zentral durch das gegenseitige soziale Füreinander-Sorgen. Das Gemeinschaftliche, das im Begriff der Gemeinde zum Ausdruck kommt, spiegelt sich in der Mitgliedschaft der Bürger*innen in der politisch verfassten Kommune, wo Mitglieder auch das Recht auf Mitbestimmung haben. Kinder und Jugendliche sind in solche sozialen und politischen Gemeinschaften vor Ort eingebunden. Sie sind ebenso wie die Erwachsenen real und rechtlich Mitglieder der Kommune, also Bürger*innen.

Auf solche Erkenntnisse antworteten seit den 1990er-Jahren unterschiedliche Konzepte zur Stärkung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen in den Kommunen. Das hatte beispielsweise zur Folge, dass Bundesländer wie Schleswig-Holstein oder Hamburg in ihren Gemeindeordnungen, also den kommunalen Verfassungen, starke Regeln zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an kommunalen Entscheidungen schufen. So formuliert die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in § 47f: „(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16a bis 16f hinaus geeignete Verfahren entwickeln. (2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.“ Ähnlich das Bezirksverwaltungsgesetz des Landes Hamburg für seine Kommunen, also die Bezirke: „§ 33 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Das Bezirksamt muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt das Bezirksamt geeignete Verfahren.“

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