Bei einer Anzeige in den im Gesetz genannten Fällen können Pflegekräfte selbstverständlich nicht wegen Verletzung ihrer Schweigepflicht zur Verantwortung gezogen werden.
Um den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten, sollte folgendes beachtet werden:
• Es sollte die größtmögliche Diskretion gewahrt werden.
• Die Datenerfassung muss auf das erforderliche Maß begrenzt werden.
• Weitergabe und Speicherung von Daten müssen zweckgebunden sein.
• Soweit möglich sollten Daten vor der Weitergabe anonymisiert werden.
Bei der Beachtung dieser Leitlinien wird der Anspruch des zu pflegenden Menschen auf den Schutz seiner Privatsphäre und somit seines Persönlichkeitsrechts erfüllt.
Im Heim und Krankenhaus hat selbstverständlich die Leitungsebene nicht nur die Pflicht, die Privatsphäre der Bewohner bzw. Patienten zu schützen, sondern zusätzlich die Daten der Mitarbeiter.
1Näheres zur Zwangsbehandlung: (
Kap. CE 08 A 2.7)
2(
Kap. CE 01 1.3)
3Vertiefung u. a. bei der Patientenverfügung: (
Kap. CE 06 C 1;
Kap. CE 08 B 2, Kinder)
4Näheres in: (
Kap. CE 11 A 2)
5BVerfG, Beschl. v. 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16
6BVerfG a. a. O. und BGH, Beschl. v. 20.06. 2012, Az.: XII ZB 99/12, XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12
7Erläuterung »Beweislast« unter: (
Kap. CE 05 A 4.5)
8Zur medizinrechtlichen Rechtsprechung auch: Kienzle (2017), dort Kapitel 2.5.1.1
9Genaueres unter: (
Kap. CE 01 1)
10OLG Celle, NJW 1995, 792
11Rspr. seit BGHZ 29, 33 = NJW 1959, 811
12Zur Betreuung und zum Betreuungsverfahren ausführlich: (
Kap. CE 08 A 2.3)
13Kostorz (2019), S. 71
14Kostorz (2019), S. 116
15Unter anderem die (EU-)DSGVO, das BDSG; (
Kap. CE 01 2.5.1)
16Ausführlich zum Datenschutz unter: (
Kap. CE 01, dort II.5
17(
Kap. CE 04 B 2.2)
18(
Kap. CE 06 A 1.1;
Kap. CE 11 A 1)
19(
Kap. CE 11 A 2)
20Zur Einwilligung ausführlich in Kapitel CE 05 (
Kap. CE 05 A 1.1)
21Zur Notwehr ausführlich in Kapitel CE 06, (
Kap. CE 06 A.1, S. 122)
22dasselbe zum Notstand in diesem Kapitel (
Kap. CE 01 5.4), der Schweigepflicht
23Dazu zur ausführlichen Darstellung: (
Kap. CE 05 A 1.1;
Kap. CE 05 A 2)
24BGHZ 29, 33 = NJW 1959, 811
25Siehe ausführlich unter Kapitel CE 01 (
Kap. CE 01 1)
26Näheres und ergänzend unter CE 05 A (
CE 05 A 4.2)
27OLG Bremen, MedR 1984, 112
28Schneider (1990), S. 101
29Ergänzend dazu in CE 01 (
Kap. CE 01 2.4) und CE 06 A(
Kap. CE 06 A 1.1)
30Dazu insbesondere Art. 6 GG etc. (
Kap. CE 04 A 5)
31vgl. dazu § 8a SGB VIII (
Kap. CE 04 A 5.3)
CE 02 Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen
1 Dokumentation
Die Auszubildenden
• […]
• dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der Evaluation des Pflegeprozesses (I.1.f)
(BIBB 2019, S. 42)
1.1 Grundlagen Dokumentationspflicht
Sowohl Heime als auch Krankenhäuser sind gesetzlich zur Dokumentation verpflichtet.
• Für den Heimbereich ergibt sich dies unter anderem aus der Pflegeversicherung, d. h. aus §§ 105, 113 SGB XI sowie aus dem Heimrecht (also den jeweiligen Ländergesetzen dazu). Für die ambulante Pflege besteht die Dokumentationspflicht vor allem durch § 132a SGB V. Krankenhäuser sind zur Dokumentation insbesondere durch §§ 294, 302 SGB V verpflichtet.
• Der Gesetzgeber hat inzwischen im Rahmen des Rechts des Dienstvertrages das Rechtsverhältnis Arzt-Patient in den §§ 630a ff BGB geregelt, jedoch im Ergebnis nur dasjenige, was der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte bereits als sogenanntes »Richterrecht« festgelegt haben, übernommen.
Aus Platzgründen in Kürze die wesentlichen Regelungen:
• In § 630a Abs. 2 BGB wird festgelegt, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat. Die bereits seit Jahrzehnten bekannte Aufklärungspflicht wurde nun in §§ 630c und e BGB festgelegt. Dies gilt sowohl für die Aufklärung hinsichtlich der Therapie und der Nebenwirkungen als auch über die für den Patienten wirtschaftlichen Folgen. Ebenso wurde die Pflicht zur Einwilligung des Patienten nunmehr bestätigt (§ 630d BGB).
• Der »Behandelnde« ist jetzt gesetzlich aus § 630f BGB zur Dokumentation verpflichtet und der Patient hat aus § 630g BGB ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte.
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